Das 90-V/m-Märchen: 26. BImSchV muss angepasst werden (Medien)

H. Lamarr @, München, Freitag, 27.12.2019, 22:37 (vor 1816 Tagen) @ H. Lamarr

In Deutschland deckt die betagte 26. BImSchV somit auch die zulässige Immission durch moderne 5G-Antennen ab.

Ausgenommen von 26. BImSchV sind bislang Antennen mit weniger als 10 W Strahlungsleistung zur Versorgung von Kleinzellen. Und genau da liegt bei 5G ein Problem: Denn in dicht besiedelten Gebieten wird die breitbandige 5G-Versorgung mit Kleinzellen geschehen, die in großer Zahl überall dort installiert werden, wo sich häufig gleichzeitig viele Menschen aufhalten (Bahnhöfe, Flughäfen, Innenstädte, Einkaufszentren, Sportstätten ...). Da diese Zellen wegen geringer Reichweite im Nahbereich der Teilnehmer installiert werden müssen, z.B. in Leuchtreklametafeln oder in Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel, kann es im Extremfall zu Grenzwertüberschreitungen kommen. Um dies zu verhindern, ist, nach der ersten Novelle 2013, jetzt eine zweite Novelle der 26. BImSchV in Vorbereitung, diesmal mit dem Ziel, auch Antennen mit 2 W bis 10 W Strahlungsleistung der Genehmigung durch die BNetzA zu unterwerfen.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –


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