OVG Rheinland-Pfalz: Keine Prostitution im Wohngebiet (Allgemein)
Ja doch, irgenwie ist das schon verwandt mit Sendemasten in Wohngebieten...
Die gewerbsmäßige Ausübung der Prostitution ist in Wohngebieten unzulässig. Daran hat auch das neue Prostitutionsgesetz nichts geändert, stellte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz klar.
Eine Mietwohnung in einem Ludwigshafener Hochhaus wurde nach den
Feststellungen der Stadtverwaltung für Prostitutionszwecke genutzt. Dem von der Behörde ausgesprochenen Nutzungsverbot hielt die Mieterin der Wohnung entgegen, die "sozialethische Bewertung" der Prostitution habe sich grundlegend gewandelt, seit sie der Gesetzgeber im sog. Prostitutionsgesetz aus dem Jahr 2001 ausdrücklich anerkannt habe. Auch in städtischen Wohngebieten sei die Prostitutionsausübung deshalb nunmehr zu billigen und von der Nachbarschaft zu akzeptieren. Dem folgte schon das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße nicht, und auch das Oberverwaltungsgericht bestätigte jetzt die Nutzungsuntersagung.
Prostitution als gewerbliche Tätigkeit sei in Wohngebieten weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig, betonte das Oberverwaltungsgericht. Typischerweise gingen von ihr nämlich Störungen aus, die das Wohnumfeld erheblich beeinträchtigten und dort zu Spannungen führten. An dieser Einschätzung habe das Prostitutionsgesetz nichts geändert. Denn es habe zwar bestimmte zivilrechtlich Fragen im Zusammenhang mit der Prostitution neu beantwortet, aber das "Leitbild eines dem Wohnen dienenden Baugebietes" nicht abgewandelt.
Quelle: http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/8784.html
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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –