Gigaherz: Gericht erkennt Naila-Studie nicht an (Allgemein)
Ein schönes Beispiel für die Beugung der Wahrheit ist mir wieder bei Gigaherz über den Weg gelaufen. Gigaherz-Präsident Jakob verdreht dabei zuerst eine Wertung des Schweizer BAFU (Bundesamt für Umwelt) in einer Urteilsbegründung derart, dass die Naila-Studie vermeintlich den Nimbus der Wissenschaftlichkeit bekommt. Da das BAFU aber normalerweise von Jakob zu seinen Intimfeinden gerechnet wird, schiebt er seine verdrehte Wertung kurzerhand dem Gericht unter. Und dass der Bericht der BioInitiative vom BAFU im selben Dokument als wenig erhellend abgekanzelt wird, das verschweigt Jakob voll und ganz. Mit Information hat dies alles nicht mehr viel zu tun, mit Desinformation dagegen sehr viel.
So, und jetzt der Reihe nach ...
Am 28. Januar 2010 schreibt Präsident Jakob im Vorspann eines Beitrags über die jüngste Studie von Dr. Eger:
„Dem Nailaer Arzt Dr. med. Horst Eger musste sogar das als besonders mobilfunkfreundlich bekannt Schweizerische Bundesgericht höchste Anerkennung zollen und seine Arbeit, die Naila-Krebsstudie zu Mobilfunkantennen, ohne wenn und aber als „wissenschaftlich“ anerkennen. Urteil 1C_282/2008 vom 7.4.09.“
Ein Schweizer Gericht soll die Naila-Studie von Dr. Eger ohne Wenn & Aber als wissenschaftlich anerkannt haben? Das liest sich schon deshalb merkwürdig, weil Richter keine EMF-Wissenschaftler sind und sie es daher gar nicht vermögen, der Naila-Studie die Weihen zuteil kommen zu lassen, die ihr bislang verwehrt wurden. Schauen wir, um der Sache auf den Grund zu gehen, im Urteil nach. Die relevante Passage steht dort im Abschnitt 4.1. Und schnell wird deutlich, dass hier nicht das Gericht etwas zur Naila-Studie sagt, sondern in indirekter Rede das BAFU. Wörtlich heißt es dort:
„Allerdings könnten für die Risikoeinschätzung nur wissenschaftlich gesicherte oder empirisch breit abgestützte Alltagserfahrungen herangezogen werden. Das BAFU konzentriere sich auf Publikationen in begutachteten wissenschaftlichen Zeitschriften, in denen über neue Ergebnisse von experimentellen, epidemiologischen oder theoretischen Untersuchungen berichtet werde. Von den zu den Akten gegebenen Berichten erfülle einzig die Publikationen EGER ET AL. (Naila-Studie) und SALFORD ET AL. diese Voraussetzungen, weshalb sie auch in der Datenbank ELMAR enthalten seien.“
Und diese Passage soll der Naila-Studie die von Jakob ersehnte Wissenschaftlichkeit attestieren? Nein, das BAFU bescheinigte der Naila-Studie lediglich, dass es darin um „neue Ergebnisse von experimentellen, epidemiologischen oder theoretischen Untersuchungen“ ginge. Das ist ein nur banales Selektionskriterium zur Studien-Auswahl gewesen, Jakob macht daraus das Zollen höchster Anerkennung. Aber es kommt noch besser, denn das BAFU wird im selben Absatz weiter zitiert:
„Bei den übrigen Berichten handle es sich um vorläufige Ergebnisse oder um Meinungen und Bewertungen einzelner oder mehrerer Autoren ohne neue Fakten. Zur letztgenannten Gruppe gehöre auch der Bericht der BioInitiative.“
Das BAFU wertet also den von Sendemastengegnern so hoch gelobten Bericht der BioInitiative nur als Schnee von gestern. Und dies auch noch unmissverständlich und unmittelbar im Anschluss an der Wertung der Naila-Studie, so dass es eigentlich jeder hätte sehen müssen - jeder, bis auf einen.
Ich habe dieses Beispiel herausgepickt, weil es schön deutlich zeigt, wie Jakob arbeitet: Er biegt sich die gewünschte Aussage bedarfsgerecht selber zurecht, legt sie zur Aufwertung auch noch einer angesehenen Institution in den Mund und verschweigt zugleich die kritische Wertung des BioInitiative-Reports .
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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
Gigaherz: Fälschungen haben kurze Beine (1C_282/2008)
Hans-Ulrich Jakob probiert es wieder: Wieder will er seine Lesern glauben machen, ein Gericht hätte die Naila-Studie anerkannt. Und diesmal scheut er nicht einmal vor einer Zitatfälschung zurück.
Jakob zitiert am 21.02.2010 eine Textpassage aus einem Gerichtsurteil so:
In Urteil 1C_282/2008 vom 7.4.09. entschied das Bundesgericht: Eine Abwägung des öffentlichen Interesses an einer preiswerten Mobilfunkversorgung von hoher Qualität sei höher zu gewichten als noch nicht abschätzbare Risiken. Die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweisunterlagen, wie die Swisscom-Patentschrift zu WLAN und Bio-Initiative enthalte keinerlei neuen Erkenntnisse.
Von all den zu den Akten gegebenen Studien erfülle einzig die NAILA- und SALFORD-Studie die Kriterien der Wissenschaftlichkeit. Die Bio-Initiative dagegen liefere keine neuen Fakten.
Tatsächlich aber lautet die fett markierte Stelle im Urteil:
Von den zu den Akten gegebenen Berichten erfülle einzig die Publikationen EGER ET AL. (Naila-Studie) und SALFORD ET AL. diese Voraussetzungen, weshalb sie auch in der Datenbank ELMAR enthalten seien.
Jakob interpretiert die Original-Passage "diese Voraussetzungen" kurzerhand in seinem Sinne um. Schon im Mai 2009 hat er dies erstmals gemacht und den Text jetzt einfach nur 1:1 in den jüngeren Artikel kopiert. Autorisiert hat ihn für seine Interpretation niemand, und er weist auch nicht darauf hin, dass er das Zitat verändert hat.
Ebenso gut wäre beispielsweise folgende ganz andere Interpretation möglich:
Von den zu den Akten gegebenen Studien erfülle einzig die NAILA- und SALFORD-Studie die Kriterien empirisch breit abgestützter Alltagserfahrungen.
Was die Verfasser des Urteils vom 7. April 2009 mit ihrer unglücklich formulierten Textpassage wirklich im Sinn hatten, wissen nur sie. Sich des Textes zu bemächtigen, ihn für die eigene Ideologie zurechtzubiegen und als Original auszugeben, das halte ich für unseriös und hinterlistig. Leider ist dies kein Einzelfall, das Thema EMF verleitet nicht nur Laien wie Jakob, sondern sogar Wissenschaftler zur Zitatfälschung. Das eine wie das andere ist für die Glaubwürdigkeit der Kritiker pures Gift.
Wer sich nicht für dumm verkaufen lassen möchte, sondern sich eine eigene Meinung bilden möchte, muss dazu nicht das gesamte (oben verlinkte) Urteil lesen, sondern nur die Passage 4.1.
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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
Gigaherz: Fälschungen haben kurze Beine (1C_282/2008)
Hans-Ulrich Jakob probiert es wieder: Wieder will er seine Lesern glauben machen, ein Gericht hätte die Naila-Studie anerkannt. Und diesmal scheut er nicht einmal vor einer Zitatfälschung zurück.
Jakob zitiert am 21.02.2010 eine Textpassage aus einem Gerichtsurteil so:
In Urteil 1C_282/2008 vom 7.4.09. entschied das Bundesgericht: Eine Abwägung des öffentlichen Interesses an einer preiswerten Mobilfunkversorgung von hoher Qualität sei höher zu gewichten als noch nicht abschätzbare Risiken. Die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweisunterlagen, wie die Swisscom-Patentschrift zu WLAN und Bio-Initiative enthalte keinerlei neuen Erkenntnisse.
Von all den zu den Akten gegebenen Studien erfülle einzig die NAILA- und SALFORD-Studie die Kriterien der Wissenschaftlichkeit. Die Bio-Initiative dagegen liefere keine neuen Fakten.Tatsächlich aber lautet die fett markierte Stelle im Urteil:
Von den zu den Akten gegebenen Berichten erfülle einzig die Publikationen EGER ET AL. (Naila-Studie) und SALFORD ET AL. diese Voraussetzungen, weshalb sie auch in der Datenbank ELMAR enthalten seien.
Am 8. November 2013 legt Zitatverfälscher Hans-U. Jakob die alte Platte ein drittes mal auf und spielt sie ab, als wäre nichts gewesen. Nur bringt er diesmal auch das Aktenzeichen (1C_282/2008) nicht mehr richtig hin.
Die Schnapsidee, das Schweizerische Bundesgericht hätte der Naila-Studie "Wissenschaftlichkeit" bescheinigt, ist ursprünglich nicht einmal auf dem Mist von Herrn Jakob gewachsen, sondern 2009 auf dem des Zahnarztes und sogenannten Elektrobiologen Dr. C. Scheingraber.
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– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
Höchste Anerkennung für Naila Studie
Naja, das ist ja alles Uralt-Lavendel. Trotzdem: Der strittige Satz im Urteil des Schweizer Bundesgerichtes, in den so viel rein interpretiert wird, lautet:
"Von den zu den Akten gegebenen Berichten erfülle einzig die Publikationen EGER ET AL. (Naila-Studie) und SALFORD ET AL. diese Voraussetzungen, weshalb sie auch in der Datenbank ELMAR enthalten seien.“
Und im Satz davor sind diese Voraussetzungen aufgeführt:
„Das BAFU konzentriere sich auf Publikationen in begutachteten wissenschaftlichen Zeitschriften, in denen über neue Ergebnisse von experimentellen, epidemiologischen oder theoretischen Untersuchungen berichtet werde.“
Und im Klartext heißt das: Alles andere, was die Kläger (gegen einen Mast-Standort, Klage mangels stichhaltiger Begründung kostenpflichtig für 4.000.- Fränkli zurück gewiesen) an „Studien“ vorgelegt haben, wird vom Gericht als Kinderkram beiseite geschoben.
Einzig der Naila- und einer anderen Studie wird die minimale formale(!) Eignung nicht abgesprochen. Kriterium dafür ist die Aufnahme der Studie in eine wissenschaftlich begutachtete Fach-Zeitschrift. Das setzt die im Wissenschaftsbetrieb geforderte korrekte Form der Veröffentlichung voraus, den Inhalt und das Ergebnis verantwortet aber nur und ungeprüft der Anlieferer. Für aufstrebende Wissenschaftler zählt hierbei stark die Zahl der eigenen Veröffentlichungen und wie oft sie anschließend zitiert werden. Über die Qualität des Studien-Ergebnisses urteilt später (wenn überhaupt) ausschließlich die Fachwelt.
Die Juristen haben sich auf die Betrachtungsweise des BAFU (Schweizer Bundesamt für Umweltschutz) gestützt (und diese ausführlich gewürdigt und bestätigt). Sie haben sich selbst nicht zu Elektrosmog-Experten aufgeschwungen und die Naila-Studie selbst nicht bewertet. Also auch nicht positiv. Von „höchster Anerkennung“ (Zitat Herr Jakob) ist nun wirklich nirgends die Rede.
Sorry für den Roman.
Höchste Anerkennung für Naila Studie
Sorry für den Roman.
Ihre, "Trebron", lese ich gerne.
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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
Als Jakob das Bundesgerichtsurteil noch Skandal schimpfte
Die Schnapsidee, das Schweizerische Bundesgericht hätte der Naila-Studie "Wissenschaftlichkeit" bescheinigt, ist ursprünglich nicht einmal auf dem Mist von Herrn Jakob gewachsen, sondern 2009 auf dem des Zahnarztes und sogenannten Elektrobiologen Dr. C. Scheingraber.
Dr. dent. Scheingraber schreibt dort (Hervorhebung von mir):
Vor dem Schweizer Bundesgericht wurde am 7. April 2009 ein Urteil zu
Gunsten der Betroffenen gesprochen. In der Urteilsbegründung wurde
ausdrücklich auf 5 wissenschaftlich gesicherte Studien verwiesen; die
Naila-Studie was eine davon !!!
Der Zahnarzt behauptet hier das glatte Gegenteil von dem, was am 7. April 2009 in Lausanne tatsächlich für Recht befunden wurde. Diesen krassen Widerspruch hat Teilnehmer "Trebron" gefunden. Im Urteil des Bundesgerichts heißt es dazu:
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
Jetzt muss man nur noch wissen, wer Beschwerdeführer war. Auskunft dazu gibt das Urteil ganz oben im Text. Orange war es nicht, die waren Beschwerdegegner ...
Das Urteil erging also klipp & klar zu Ungunsten der Betroffenen, warum Scheingraber dies verdreht hat, lässt sich heute nicht mehr rekonstruieren.
Der Irrtum von Scheingraber wurde seinerzeit von Hans-U. Jakob bemerkt. Witzig daran ist: Heute rühmt Jakob das Urteil (fälschlich) als Beleg für die Wissenschaftlichkeit der Naila-Studie. Im Mai 2009 war ihm dieses Licht noch nicht aufgegangen, damals wütete er, das Urteil sei ein Skandalurteil und weinte darüber eine ganze Seite lang auf seiner Website.
Meine Meinung: Hans-Ueli, du bist wirklich die beste Waffe, die die Mobilfunk-Betreiber jemals im Einsatz hatten.
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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –