Ideelle Immission durch Mobilfunk: schädliche Vorsorge (Allgemein)

H. Lamarr @, München, Samstag, 23.06.2012, 22:49 (vor 4570 Tagen)

Das oberste Gericht der Schweizer hat ein vermeintlich salomonisches Urteil gesprochen, im Streit darüber, wo in der Gemeinde Hinwil (bei Zürich) Mobilfunk-Sendemasten aufgestellt werden dürfen und wo nicht. Die Zeche dafür zahlen einmal mehr große Teile der Bevölkerung, die den "Sieg" der Gemeinde vor Gericht mit erheblich höheren Funkfeldeinwirkungen durch ihre Mobiltelefone büßen müssen. Es sei denn die Betreiber nutzen ein Hintertürchen, das die Bundesrichter ihnen aufgesperrt haben.

Zur Einstimmung, worum es in dieser Sache überhaupt geht, nachfolgend der Beginn eines themenbezogenen Artikels, den die Neue Züricher Zeitung am 13. Juni veröffentlicht hat:

"Mobilfunkantennen sollen primär in jenen Zonen errichtet werden, in denen nicht gewohnt wird. Das Schweizerische Bundesgericht hat diese Regelung der Gemeinde Hinwil geschützt – will sie aber nur für sichtbare Antennen erlauben.

Es geht nicht um den Schutz vor Strahlung in diesem Urteil. Das macht das Bundesgericht unmissverständlich klar. Dafür sind nämlich nicht die Gemeinden zuständig. Es geht vielmehr um den Schutz vor «ideellen Immissionen», die sich natürlich nicht an der Strahlungsintensität bemessen, sondern ausgelöst werden können durch einen für die Anwohner wahrnehmbaren Antennenstandort, «der negative Empfindungen und Reaktionen hervorrufen kann»."

kompletter Beitrag in Neue Züricher Zeitung ...

Argumentation der Mobilfunkbetreiber vor dem Bundesgericht
Die folgende Passage aus dem Urteil zeigt eine schlüssige Argumentation der Betreiber, die erheblich mehr soziale Gerechtigkeit bietet als die offensichtlich von fachlich überforderten Mobilfunkgegnern inspirierte Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Hinwil. Dennoch konnten sich die Betreiber vor den Bundesrichtern nicht durchsetzen:

"Die Beschwerdeführerinnen [Anm. Spatenpauli: das sind die Mobilfunkbetreiber Swisscom und Sunrise] bestreiten, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Beschränkung von Mobilfunkstandorten in Wohnzonen bestehe.
Ihres Erachtens verursachen gesetzeskonform betriebene Mobilfunkanlagen weder ideelle Immissionen noch wirken sie sich wertmindernd auf Liegenschaften aus.
Jedenfalls aber sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich allfällige ideelle Immissionen trotz ähnlicher Aufenthaltszeiten in reinen Wohnzonen ungleich stärker auswirken sollten als in den Arbeitsplatzzonen. Ideelle Immissionen rührten von Immissionsängsten, die abschliessend (via Vorsorgeprinzip) in der NISV berücksichtigt seien; insofern bestehe keine Zuständigkeit der Gemeinde.
Es sei auch widersprüchlich zu verlangen, dass Mobilfunkantennen der Quartierversorgung dienen, sie aber aus den Wohnzonen zu verbannen, in denen eine grosse Nachfrage an Mobilfunkdiensten bestehe.
Die Konzentration der Standorte in gewissen prioritären Zonen führe zu einer höheren Strahlenbelastung als bei einer dezentralen Anordnung. Es widerspreche dem Grundsatz der Lastengleichheit, Bewohner oder Arbeitnehmer in diesen Zonen stärkerer Strahlung auszusetzen, nur damit die Bewohner der übrigen Zonen mit Mobilfunk versorgt werden können, ohne die damit verbundene Infrastruktur sehen zu müssen. Die angefochtene Regelung sei Ausdruck einer gesellschaftlichen Entwicklung ("not in my backyard"-Prinzip), mit der man zwar von den Vorzügen einer Technik profitieren, ihre Nachteile aber anderen auferlegen wolle."

Und was bitte sind "Ideelle Immissionen"?
"Ideelle Immissionen" sind Störeinwirkungen, die, weil sie objektiv nicht vorhanden sind, sich von "Betroffenen" nur eingebildet werden. Ein ordentlich geführtes Hotel mit Prostituierten etwa könnte in der unmittelbaren Nachbarschaft als "ideelle Immissionsquelle" für Aufregung sorgen. Der Text des Urteils sagt dazu:

"Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf bei der Ortsplanung grundsätzlich berücksichtigt werden, dass bestimmte Nutzungen oder Anlagen in der Bevölkerung (oder Teilen davon) unangenehme psychische Eindrücke erwecken und dazu führen, dass die Umgebung als unsicher, unästhetisch oder sonst wie unerfreulich empfunden wird. Erfahrungsgemäss wird vor allem die Installation von Mobilfunkanlagen in Wohngebieten von Teilen der Bevölkerung als Bedrohung bzw. als Beeinträchtigung der Wohnqualität empfunden, wie zahlreiche Einsprachen, Petitionen und Initiativen belegen. Dass es sich um ein Anliegen der Bevölkerung handelt, ergibt sich auch aus der Tatsache, dass die neue Regelung der Gemeinde Hinwil an der Gemeindeversammlung vom 15. März 2010 mit offensichtlichem Mehr angenommen wurde.
Einsprachen und Beschwerden von Personen, deren Arbeitsort in der Nähe projektierter Antennen liegen, sind deutlich seltener, obwohl auch sie zur Beschwerde legitimiert wären. Insofern ist die Annahme der Vorinstanz plausibel, dass sich ideelle Immissionen von Mobilfunkanlagen trotz ähnlicher Aufenthaltszeiten der Menschen in reinen Wohnzonen offensichtlich ungleich stärker auswirkten als in den Arbeitsplatzzonen.
In einem anderen Urteil räumte das Bundesgericht ein, dass subjektive Ängste und Gefühle des Unbehagens keine tragfähige Grundlage für weitgehende Einschränkungen oder gar ein Verbot von im allgemeinen Interesse liegenden Infrastrukturanlagen bilden könnten. Es ging jedoch davon aus, dass die Wirtschafts- und Informationsfreiheit der Beschwerdeführerinnen durch die Kaskadenregelung der Gemeinde Urtenen-Schönbühl nur geringfügig eingeschränkt werde."

Hintergrund
Urteil des Bundesgerichts im Wortlaut
Interpretation des Urteils durch einen Schweizerischen Mobilfunkgegner

Kommentar: Dass von Mobilfunk-Basisstionen überhaupt eine "ideelle Immission" ausgeht, ist "Verdienst" der Mobilfunkgegnerei. Sie hat es bis heute nicht geschafft, Sendemasten kausal mit einem Gesundheitsrisiko in Verbindung zu bringen. Mit ihren haltlosen Behauptungen, Unterstellungen, Dramatisierungen und stellenweise sogar mit Lügen ist die Anti-Mobilfunk-Szene im Sumpf des Denunziantentums festgefahren: Mobilfunk-Sendemasten werden - obwohl ojektiv harmlos - subjektiv als gefährlich denunziert. Kein Wunder, dass nach dem Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts die so denunzierten sich künftig ebenso verstecken werden, wie dies bei denuzierten Menschen nicht selten der Fall ist. Was der Gigaherz-Präsident als Erfolg feiert, ist mMn eine peinliche Niederlage der Mobilfunkgegner: Denn wie das Bundesgericht schon ausführt, dürften die Auflagen die Betreiber nur geringfügig einschränken. Leidtragende sind die Bewohner der mastenfreien Wohnzonen: Ihre Handys müssen unnötig große Distanzen überbrücken und deshalb mit unnötig hoher Leistung senden. Dass dieser einfache technische Zusammenhang sich den Räten in Hinwil nicht erschließen wollte, zeigt, wie schlecht sie beraten wurden. Die Vorsorge dort, sie ist mit höchstrichterlichem Segen - bestenfalls wirkungslos und schlimmstenfalls schädlich.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

Tags:
Recht, Schweiz, Immission, öffentliches Interesse


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