Welches OLG? welches Aktenzeichen?

Altwiehler, Donnerstag, 05.08.2004, 21:55 (vor 7343 Tagen) @ H. Lamarr

Es stand am 3.August in der Süddeutschen Zeitung - München Aktenzeichen 2Z BR 115/03 Bayerisches Oberstes Landesgericht (2. Zivilsenat)

Hallo,

ich gebe einmal den kurzen Artikel aus der Süddeutschen Zeitung wider, der ja leider eine schlechte Nachricht für uns Mobilfunk-Geschädigten beinhaltet.

Strahlung am Dach - Wohnungseigentümer muss Mobilfunk-Antenne dulden

Der Mobilfunk boomt, von zwölf Millionen Bayern haben wenigstens acht Millionen bereits ein Handy. Gleichzeitig wächst aber auch die Angst vieler Bürger vor einer Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder: Wie viel Mobilfunkstrahlung ist für den Menschen unbedenklich? Diese Frage erhitzt die Gemüter.
Während Industrie und Behörden auf die heute gültigen Grenzwerte setzen, fordern besorgte Mitbürger, die zulässigen Strahlenwerte drastisch zu verringern. Deshalb kommt es auch immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Hauseigentümern, die ihr Dach als Standort für eine Mobilfunkantenne vermieten und besorgten Bewohnern.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat den Streit innerhalb einer Eigentümergemeinschaft zugunsten der Antenne entschieden: Wenn in der Umbebung eine höhere Belastung im Rahmen der Grenzwerte gemessen werde als in der Wohnung, sei der Betrieb der Sendeanlage nicht zu beanstanden.

Der betroffene Wohnungsbesitzer hatte die Eigentümergemeinschaft gerichtlich zwingen wollen, die Mobilfunkantenne wieder entfernen zu lassen. Das Landgericht beauftragte einen Sachverständigen, der in der Wohnung die Feldstärke des Senders ermittelte. Gemessen an den maximal zulässigen Grenzwerten, die in der sogenannten 26. Bundesimmissionsschutzverordnung festgelegt sind, lagen die Messwerte deutlich unterhalb des Erlaubten: Auf der Dachterrasse wurden 3,45 Prozent des zulässigen Wertes ermittelt, im Kinderzimmer 1,32 Prozent und im Schlafzimmer nur 0,96 Prozent. Lediglich in einem weiteren Raum, der näher zur Antenne lag, ergaben die Messungen 8,36 Prozent vom Grenzwert. Außerhalb der Wohnung wurden in der direkten Umgebung durchschnittlich 1,33 Prozent gemessen. Die Richter kamen deshalb zu der Feststellung, dass der Wohnungseigentümer entweder knapp unter oder unwesentlich über den allgemeinen Umgebungsbedingungen belastet sei. Nach Meinung der Sachverständigen sei für ihn und seine Familie ein Gesundheitsrisiko zu verneinen.

Der 2, Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat diesen Beschluss bestätigt. Der Eigentümer werde nicht über das im Wohnungseigentumsgesetz (§ 14) bezeichnete Maß hinaus beeinträchtigt. Denn angesichts der relativ geringen Belastungen durch die Funkantenne liege "bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise" hier nur ein allenfals ganz geringfügiger Nachteil vor.
(Aktenzeichen: 2 Z BR 115/03).

Tags:
Recht, Aktenzeichen, Urteil


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