Vodafone gewährt 1&1 Zugang zu bis zu 5'000 Standorten (Allgemein)

H. Lamarr @, München, Freitag, 10.12.2021, 21:01 (vor 840 Tagen)

Funkmastbetreiber Vantage Towers, mehrheitlich im Besitz von Vodafone, hat mit der 1&1 Mobilfunk GmbH einen langfristigen Vertrag über die Bereitstellung passiver Infrastruktur für den Aufbau des vierten Mobilfunknetzes in Deutschland geschlossen. Vantage Towers wird 1&1 Zugang zu bis zu 5'000 bestehenden Standorten gewähren, hauptsächlich in Gestalt der Mitnutzung auf einem Mix aus Dach- und Maststandorten.

Die ersten Standorte werden im nächsten Jahr bereitgestellt mit dem Ziel, den Zugang zu mindestens 3'800 Standorten bis Ende des Kalenderjahrs 2025 zu gewährleisten. Hierbei wird es sich überwiegend um bestehende Standorte handeln. Der Vertrag hat eine Grundlaufzeit bis Ende 2040 und Verlängerungsoptionen für 1&1 bis 2060 (Quelle).

Kommentar: Ob8, Vantage Towers vermietet an 1&1 nur Antennenträger, nicht die Funktechnik. Üblicherweise heißt dies in der Branche "Site-Sharing", bei Vantage Towers heißt es "Co-Location". Stellt ein Netzbetreiber einem Konkurrenten nicht nur seine Antennenträger, sondern auch seine Funktechnik zur Verfügung, spricht man von "National Roaming".

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

Vodafone gewährt 1&1 Zugang zu bis zu 5'000 Standorten

hans, Sonntag, 12.12.2021, 19:12 (vor 838 Tagen) @ H. Lamarr

Finde ich den richtigen Weg. In gewissen, dünn oder auch gar nicht besiedelten Gegenden, sollten die Anbieter von mir aus gesehen per Gesetz dazu verpflichtet werden den Konkurrenten einige Kanäle/Frequenzen zur Verfügung zu stellen. Das müsste doch eigentlich möglich sein. Oder wenigstens die Infrastruktur, wie Spannungsversorgung und Signalweiterleitung, zu teilen. Es kann ja nicht sein dass bei x Anbietern jeder die ganze Infrastruktur einen Pass rauf ziehen muss.

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Hunde die bellen beissen nicht. Wuff.
Ein Gnadenschuss wäre eine schnelle und menschliche Lösung (Zitat Eva Weber, München)

Vodafone gewährt 1&1 Zugang zu bis zu 5'000 Standorten

Ralle, Sonntag, 12.12.2021, 22:26 (vor 837 Tagen) @ hans

@ hans: Ich hatte die Info so verstanden, dass gerade nur die Masten, etc. vermietet werden und 1&1 also die gesamte Technik noch selbst realisieren muss.

Vodafone gewährt 1&1 Zugang zu bis zu 5'000 Standorten

hans, Montag, 13.12.2021, 17:14 (vor 837 Tagen) @ Ralle

Ja, so verstehe ich das auch.
Nur würde ich für Gebiete die wirklich weit weg vom Schuss liegen die Anbieter dazu zwingen zusammenzuarbeiten. Würde doch sicher Sinn machen. Ob man Antennenweise Roaming freigeben kann, weiss ich nicht, aber in den Anfangszeiten von Orange hatte man als Orange-Kunde in den noch nicht versorgten Gebieten Zugriff auf die Swisscom-Antennen. Es würde doch allen was nützen wenn man in entlegenen Gebieten zusammenspannen würde / dürfte.

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Keine Verpflichtung für Netzbetreiber zu National Roaming

H. Lamarr @, München, Montag, 13.12.2021, 23:24 (vor 836 Tagen) @ hans

Ob man Antennenweise Roaming freigeben kann, weiss ich nicht ...

Ja, funktioniert mWn.

Es würde doch allen was nützen wenn man in entlegenen Gebieten zusammenspannen würde / dürfte.

In Deutschland haben Telekom, Vodafone und Telefonica (O2) im Januar 2021 eine Absichtserklärung abgegeben, in entlegenen Gebieten nationales Roaming (mit Einschränkungen) zu praktizieren.

Anlässlich der 5G-Lizenzversteigerung in Deutschland forderten Politiker, nationales Roaming für die Netzbetreiber zur Pflicht zu machen. Am Ende blieb von der Pflicht nur ein "Verhandlungsgebot" übrig. Die BNetzA begründete dies so:

[...] Eine Verpflichtung zu National Roaming – wie auch zum o. g. Infrastruktur-Sharing – würde jedoch einen Eingriff in die Rechte der Mobilfunknetzbetreiber darstellen. Für eine Anordnung einer umfassenden Verpflichtung müsste daher beträchtliche Marktmacht vorliegen. Diese ist bislang weder vom Bundeskartellamt noch von der Bundesnetzagentur festgestellt worden. Allerdings unterliegen die Mobilfunknetzbetreiber dem Verbot der Diskriminierung, da der Marktzutritt aufgrund der beschränkten Ressource Frequenz nicht frei, sondern begrenzt ist.

Aus dem Diskriminierungsverbot folgt für die Netzbetreiber ein Verhandlungsgebot und für die Bundesnetzagentur die Befugnis, in Fällen von Verstößen gegen das Diskriminierungsverbot zum Schutz des Wettbewerbs einzugreifen, also eine „Schiedsrichterrolle“ auszuüben. Ein Abschluss- und Kontrahierungszwang ist hiermit zwar nicht verbunden. Rechtsgrundlage ist § 60 Abs. 2 TKG, wonach eine Frequenzzuteilung zur Sicherstellung der Regulierungsziele nach § 2 TKG – hier “die Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation“ – die Frequenzzuteilung mit Nebenbestimmungen versehen darf. [...]

Kleine Netzbetreiber oder Marktneulinge hätten von einer Verpflichtung zu National Roaming Vorteile, große Netzbetreiber haben sich hingegen dagegen verwahrt. Warum sollten sie auch ein wenig ertragreiches entlegenes Gebiet versorgen, wenn dann die Konkurrenz den Standort mitbenutzen darf? Und: Wer von den Netzbetreibern wäre so ungeschickt, den ersten Schritt zu machen, um ein abgelegenes Nest zu versorgen? Die Netzbetreiber würden sich gegenseitig belauern und im Endeffekt würde durch dieses Pokerspiel der Netzausbau in unattraktiven Randgebieten zum Erliegen kommen. Die große Unbekannte in diesem Szenario ist das Entgelt, das Mitnutzer eines Standorts an den Standortbetreiber entrichten müssten.

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Tags:
Roaming

Active Infrastructure-Sharing

H. Lamarr @, München, Montag, 13.12.2021, 22:44 (vor 836 Tagen) @ H. Lamarr

Stellt ein Netzbetreiber einem Konkurrenten nicht nicht nur seine Antennenträger, sondern auch seine Funktechnik zur Verfügung, spricht man von "National Roaming".

Gilt National Roaming nicht landesweit, sondern nur für eine mehr oder weniger große Versorgungsfläche, ist von regionalem oder lokalem Roaming die Rede. Anstelle des Inland-Roamings gibt es auch das bedeutungsgleiche "Active Infrastructure-Sharing".

Das wiederbelebte IZMF geht auf seiner Website der Frage nach "Was ist Network Sharing?". Kurioserweise ohne die Frage im Titel explizit zu beantworten. Möglicherweise ist Network Sharing der mMn irreführende Oberbegriff für alle die Begriffe, die das IZMF auf der Seite erklärt.

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