Urteil: Ohne Strahlenrisiko keine Steuererleichterung (Allgemein)

H. Lamarr @, München, Montag, 18.01.2010, 17:06 (vor 5204 Tagen)

Urteil: Hausnutzung als Antennenstandort steuerlich nicht absetzbar

Stellen Immobilieneigentümer Fläche für Mobilfunkanlagen bereit, müssen sie die Mieteinnahmen daraus voll versteuern. Das geht aus einem Urteil des saarländischen Finanzgerichts in Saarbrücken hervor (Aktenzeichen: 2 K 1260/07). Im verhandelten Fall vermietete ein Hausbesitzer einen Teil des Dachs an einen Mobilfunkbetreiber, damit dieser dort eine Antenne aufstellen konnte. Der Vermieter wollte zumindest zwei Drittel der Einnahmen aus diesem Mietverhältnis als steuerfreie Entschädigungszahlung geltend machen.

Quelle: E-Mail Newsletter des Informationszentrums Mobilfunk e. V. (IZMF) | Ausgabe 72 | Dezember 2009/Januar 2010

Aus Sicht des Klägers seien die vom Mobilfunkbetreiber gezahlten Entgelte – soweit man darin eine Miete sähe - weitaus überhöht. Dies indiziere einen Entschädigungscharakter. Es handele sich demzufolge weitgehend um einen „Lastenausgleich“, um das Strahlenrisiko solcher Anlagen zu entschädigen.

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Eine entsprechende Entschädigungszahlung stünde - so die Strahlung der Anlage überhaupt schädlich sein sollte - weniger dem Grundstückseigentümer zu, als vielmehr den Nachbarn des Gebäudes, von dem aus eine solche Antennenanlage betrieben wird. Die Strahlen erreichten nämlich in erster Linie Nachbarn „in Reichweite“ der Anlage (dazu http://www.bfs.de/bfs/druck/infoblatt/Rechtschutz_Mobilfunk.html).

Kommentar: Bevor jetzt in Rundmails pfiffigerweise dazu aufgerufen wird, als Nachbar einer Antenne in der Steuerklärung eine saftige "Entschädigungspauschale" zu veranschlagen, weise ich explizit darauf hin, dass die vorrangige Schädigung von Nachbarn vom Gericht an die Voraussetzung gebunden wurde, dass Mobilfunkfelder von Basisstationen schädlich sind. Doch genau dafür gibt es keine objektiven Anhaltspunkte, sondern nur zahllos vorgetragene subjektive Ängste. Der Tipp ist also von Anfang an zum Scheitern verurteilt, und: Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Wahrscheinlich werden Mobilfunksendemasten das hundsmiserable Image von Spinnen nie los werden: Keiner mag sie, viele fürchten sich vor ihnen, alle brauchen sie - aber nur von den allerwenigsten geht ein Risiko aus.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

Tags:
Recht, Aktenzeichen, Gerichtsurteil, Urteil

Urteil: Ohne Strahlenrisiko keine Steuererleichterung

underground, Dienstag, 19.01.2010, 08:29 (vor 5203 Tagen) @ H. Lamarr

Na ich frage mich doch, was denn das für ein Dödel ist, der solches hier sagt:

Aus Sicht des Klägers seien die vom Mobilfunkbetreiber gezahlten Entgelte – soweit man darin eine Miete sähe - weitaus überhöht. >

Er hätte doch diese Miete nicht vereinbaren müssen, sondern sein Grundstück mietfrei zur Verfügung stellen können. Denn lägen auch keine steuerbaren Einnahmen vor.
In jedem Vertrag, den ein Mobilfunkbetreiber mit einem Grundstückseigentümer abschließt, ist von einer "Mietzahlung" die Rede. Und die ist wiederum (nach oben in Grenzen) frei verhandelbar. Und dann sind es eben nach Einkommensteuergesetz "Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung".

underground

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