Streit um Mobilfunkmast vor Gericht (Allgemein)

Gast, Freitag, 20.03.2009, 17:10 (vor 5533 Tagen)

Ein Ehepaar aus Mainz klagt am Freitag vor dem Verwaltungsgericht wegen eines Mobilfunkmasts auf dem Grundstück ihrer Nachbarn. Auf dem Nachbargrundstück befindet sich seit 2003 in einer Entfernung von 22 Metern zur Grundstücksgrenze eine Mobilfunksendeanlage. Im Juli 2006 wurde dort eine weitere Mobilfunksendeanlage genehmigt, die in einem Abstand von 7,60 Metern zur Grundstücksgrenze steht. Angeblich werde der vorgeschriebene Sicherheitsabstand zum Grundstück der Kläger nicht eingehalten. Das habe zum einen einen erheblichen Wertverlust für die eigene Immobilie zur Folge, zum anderen werde eine geplante Aufstockung des eigenen Hauses dadurch unmöglich.

Außerdem führt das Ehepaar gesundheitliche Gründe für seine Klage an: Die ganze Familie, so die Anklage, leide seit Inbetriebnahme der Anlage beim Nachbarn unter anderem unter Kopfschmerzen, Schlafstörungen und Gereiztheit.

Der Nachbar hält dagegen, dass der Sendemast auf seinem Grundstück den gesetzlichen Vorgaben entspreche und das die Anlage vom Haus der Familie wegstrahle. Es fehle auch jeder Nachweis dafür, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden auf die Sendeanlage zurückgeführt werden könnten. Im Übrigen sei die erteilte Genehmigung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erteilt worden.

© Copyright Allgemeine Zeitung (Erschienen am 20.03.2009)

Tags:
Klage, Wertverlust, Recht, Verwaltungsgericht

Vive la Franz

H. Lamarr @, München, Freitag, 20.03.2009, 19:53 (vor 5533 Tagen) @ Gast

Ein Ehepaar aus Mainz klagt am Freitag vor dem Verwaltungsgericht wegen eines Mobilfunkmasts auf dem Grundstück ihrer Nachbarn.

Ist doch klar! Um die Leute rumzukriegen, dass sie den steinigen Klageweg beschreiten, ist neuerdings doch nur die geschickte Blicklenkung auf unseren westlichen Nachbarn vonnöten. Da kenne ich einige, die erledigen sowas gerne. Und schwupps, schon sieht die Welt deutlich rosiger aus. Ohne diese Franzosen-Brille bleibt es freilich beim tristen grau-in-grau der schon vom Ansatz her zu 99,9 % erfolglosen Klage. In Mainz wird es also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein böses Erwachen für die Kläger geben, die von ihrem RA vielleicht nicht über die gegen Null gehenden Erfolgsaussichten aufgeklärt wurden.

Pikant finde ich: Die ganze Familie, so die Anklage, leide seit Inbetriebnahme der Anlage beim Nachbarn unter anderem unter Kopfschmerzen, Schlafstörungen und Gereiztheit. Ich denke mal, dass es beim vielleicht 30 Meter entfernt wohnenden Standortvermieter "ähnliche" Störungen gibt: Seine ganze Familie, so der Standortvermieter, leide zwar nicht im geringsten unter den Funkfeldern desselben Masten, unter dem angeblich die Nachbarn litten, allerdings leide er und seine Familie dann spontan unter Kopfschmerzen, Schlafstörungen und Gereiztheit, wenn sie zufällig auf Mitglieder der Familie des Klägers stießen.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

Baurecht berücksichtigt keine Antennen unter 10 m

KlaKla, Samstag, 21.03.2009, 09:47 (vor 5532 Tagen) @ Gast
bearbeitet von KlaKla, Samstag, 21.03.2009, 10:18

Im Juli 2006 wurde dort eine weitere Mobilfunksendeanlage genehmigt, die in einem Abstand von 7,60 Metern zur Grundstücksgrenze steht. Angeblich werde der vorgeschriebene Sicherheitsabstand zum Grundstück der Kläger nicht eingehalten. Das habe zum einen einen erheblichen Wertverlust für die eigene Immobilie zur Folge, zum anderen werde eine geplante Aufstockung des eigenen Hauses dadurch unmöglich.

Wenn der Sicherheitsbereich tatsächlich über die Grundstücksgsgrenze hinaus verläuft könnte es kritisch werden, wenn der Nachbar ausbauen will. Der Betreiber müsste evtl. die Leistung der Mobilfunksendeanlage drosselt damit der Sicherheitsbereich nicht im Neubau liegt. Einen Wertverlust verursacht die Mobilfunksendeanlage erst nach Errichtung des Neubaus, wenn sie nicht den neuen Gegebenheiten angepasst wird.

Ich gehe mal davon aus, dass derartige Fälle nicht über das Baurechtlich abgesichert sind. Antennen unter 10 m benötigen keine Baugenehmigung, nur eine Betriebserlaubnis und die erhalten die Betreiber von der BNetzA durch die Standortortbescheinigung.

Verwandter Beitrag

10 m Höhenbegrenzung bei Mobilfunkmasten

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Wertverlust, Buchtipp, Baurecht, Immobilien, Standortbescheinigung

Gebietserhaltungsanspruch

balu2003, Samstag, 21.03.2009, 13:08 (vor 5532 Tagen) @ KlaKla

Ich gehe mal davon aus, dass derartige Fälle nicht über das Baurechtlich abgesichert sind. Antennen unter 10 m benötigen keine Baugenehmigung, nur eine Betriebserlaubnis und die erhalten die Betreiber von der BNetzA durch die Standortortbescheinigung.

Sind Sie sich da so sicher?

Auszug:
Das OVG Nordrhein-Westfalen 17.12.2008 - 10 A 2999/07 hat sich in einer Berufungsentscheidung unter Abänderung des Urteils des VG Gelsenkirchen (5 K 3439/05) zur planungsrechtlichen Bewertung von Mobilfunkantennen in Wohngebieten geäußert und dabei neue rechtliche Akzente gesetzt.

Hier der ganze Artikel:
Eine große Dichte von Mobilfunkanlagen in Wohngebieten ist nicht zulässig

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Recht, Aktenzeichen

Hinweis auf Strahlenbelastung geht ins Leere

H. Lamarr @, München, Samstag, 21.03.2009, 17:07 (vor 5532 Tagen) @ balu2003

Hier der ganze Artikel:

Dort steht:

"Er [der Kläger] wandte sich vor allem gegen die massive Dichte der strahlenden Sendeanlagen und verwies auf zahlreiche Erkrankungen im näheren Umfeld."

... und in Bezug auf den Entscheid des Obergerichts:

"Der Hinweis auf die Strahlenbelastung ging ins Leere ..."

Was ich sagen will ist: Wenn sich jemand am Anblick eines hässlichen Mobilfunkmasten in der Nähe seiner Grundstücksgrenze stört und dagegen klagt, oder weil einem eine schöne Aussicht verstellt wir, dann kann ich das nachvollziehen. Anders sieht es bei Verweisen aus wie "... auf zahlreiche Erkrankungen im näheren Umfeld", damit habe ich Probleme. Denn diese Argumentation steigt lediglich in den Steigbügel, den Bürgerwelle & Co. seit Jahren parat halten, ohne dass das zugehörige Pferd auch nur in Sichtweite ist. Da machen es sich die Kläger sehr einfach, indem sie urplötzlich einen ungewöhnlich scharfen Blick für eigene und fremde Krankheiten entwickeln. Sie greifen sich in den Web-Regalen des EMF-Panikkaufhauses ein paar der gratis angebotenen Krankheiten und decken sich in der Zubehörabteilung gleich noch mit der üblichen fadenscheinigen Gratis-Argumentation ein, die wir alle hier nur zu gut im Überfluss kennen und die nicht wenigen - so mein Eindruck - schlicht zum Hals raushängt.

Auf mich wirkt das - freundlich ausgedrückt - unglaubwürdig. Und Rechtsanwälte sollten mMn ihren Mandanten ins Gewissen reden, diese - wie der Entscheid des OVG bestätigt - in jeglicher Hinsicht unglückliche Argumentation mit irgendwelchen Wehwehchen ersatzlos zu streichen und sich auf Erfolgversprechenderes zu stützen. Dabei geht es mir weniger um den guten Ruf der Kläger als darum, dass damit den Panikmachern der "legislative" Arm verloren geht. Ich meine damit, dass es für Paniker durchaus werbewirksam ist, wenn sie möglichst häufig auf Klagen hinweisen können, bei denen in irgendeiner Weise EMF-Krankheiten mit hineinspielen. Wenn Zeitungen dann über die Klagen und Entscheide berichten, tauchen die EMF-Krankheiten in aller Regel wieder auf und das ist Gratis-Werbung für die Panikfraktion der Mobilfunkkritiker. Dieser unglückliche Kreislauf sollte unterbrochen werden, denn die Hinweise auf gesundheitsrelevante Effekte durch schwache EMF sind für jeden vernachlässigbar dünn oder gar völlig irrelevant - ausgenommen Kritiker, Kläger und - was sonst - Geschäftemacher.

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Gebietserhaltungsanspruch

KlaKla, Samstag, 21.03.2009, 20:32 (vor 5532 Tagen) @ balu2003

Auszug:
Das OVG Nordrhein-Westfalen 17.12.2008 - 10 A 2999/07 hat sich in einer Berufungsentscheidung unter Abänderung des Urteils des VG Gelsenkirchen (5 K 3439/05) zur planungsrechtlichen Bewertung von Mobilfunkantennen in Wohngebieten geäußert und dabei neue rechtliche Akzente gesetzt.

Hier der ganze Artikel:
Eine große Dichte von Mobilfunkanlagen in Wohngebieten ist nicht zulässig

Interessant, und was heißt das nun für den Otto-Normalverbraucher, der nicht im reinen Wohngebiet wohnt?

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Meine Meinungsäußerung

Gebietserhaltungsanspruch

balu2003, Sonntag, 22.03.2009, 18:14 (vor 5531 Tagen) @ KlaKla

Interessant, und was heißt das nun für den Otto-Normalverbraucher, der nicht im reinen Wohngebiet wohnt?


Die meisten Bürger (Sie nennen sie Otto-Normalverbraucher) wohnen meiner Meinung nach in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet, und die wenigsten im Gewerbegebiet. Meines Wissen nach benötigt man im reinen und allgemeinen Wohngebiet einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahme (unabhängig von der Höhe der Mobilfunkanlage), weil Mobilfunkanlagen weder in einem reinen noch in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig sind.

Tags:
Recht, Gebietserhaltungsanspruch

Allgemeines Wohngebiet

KlaKla, Montag, 23.03.2009, 10:46 (vor 5530 Tagen) @ balu2003

Die meisten Bürger (Sie nennen sie Otto-Normalverbraucher) wohnen meiner Meinung nach in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet, und die wenigsten im Gewerbegebiet. Meines Wissen nach benötigt man im reinen und allgemeinen Wohngebiet einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahme (unabhängig von der Höhe der Mobilfunkanlage), weil Mobilfunkanlagen weder in einem reinen noch in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig sind.

Ich denke die meisten Bürger leben in allgemeinen Wohngebieten.
Die allgemeinen Wohngebiete beinhalten in Teilen Nutzungen die in reinen Wohngebieten nicht zulässig sind
(z.B. Geschäfte, Lokale und andere Einrichtungen zur Nahversorgung). Sonstige nicht störende Gewerbe können erteilt werden, dazu zählen soweit mir bekannt Mobilfunkanlagen. Wenn der Betreiber die Ausnahme Erteilung hat, spricht nichts dagegen die Anlage im allgemeinen Wohngebiet zu betreiben. Soweit mir bekannt war es so Anfangs in Dachau beim Standort "Am Heideweg". Kennen sie ein rechtskräftiges Urteil, welches den Betreibern im allgemeinen Wohngebiet die Ausnahme Erteilung versagte, ohne das ein externes Standortkonzept vorlag oder in Arbeit war?


Allgemeine Rechtssprechung zum Thema Mobilfunk

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Meine Meinungsäußerung

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Recht, Wohngebiet

Baurecht berücksichtigt keine Antennen unter 10 m

H. Lamarr @, München, Samstag, 21.03.2009, 16:10 (vor 5532 Tagen) @ KlaKla

... und die erhalten die Betreiber von der BNetzA durch die Standortortbescheinigung.

Du verlinkst auf das Buch "Mobilfunkanlagen als Problem des Baurechts". Das Buch findet sich bei Amazon als eines von 23 Büchern, wenn man die Stichworte "Mobilfunk Recht" eingibt. Diese Liste ist aber nicht so lückenlos wie es scheint, darin fehlt z. B. das Buch von RA Wolf Herkner "Mobilfunkanlagen. Rechte der Nachbarn und Kommunen", das mittlerweile schon in der 3. Auflage erscheint. Da die Rechtslage beim "Mobilfunkrecht" anscheinend nicht gefestigt ist, spricht es für Herkner, dass er sein Buch pflegt und auf dem aktuellen Stand hält.

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Herkner, Werbung, Buch, Nutznießer, Rechtsanwalt

Baurecht berücksichtigt keine Antennen unter 10 m

underground, Sonntag, 22.03.2009, 11:56 (vor 5531 Tagen) @ H. Lamarr

Da die Rechtslage beim "Mobilfunkrecht" anscheinend nicht gefestigt ist, spricht es für Herkner, dass er sein Buch pflegt und auf dem aktuellen Stand hält.

Das mag wohl ein Punkt sein, der für Herkner spricht.

Vielmehr würde für Ihn sprechen, wenn er denn mal auflisten würde, in welchen konkreten Fällen er bereits Erfolge erzielen konnte, da hält er sich jedoch sehr bedeckt. Warum wohl?


underground

Anwalts Liebling

H. Lamarr @, München, Montag, 23.03.2009, 00:33 (vor 5531 Tagen) @ underground

Vielmehr würde für Ihn sprechen, wenn er denn mal auflisten würde, in welchen konkreten Fällen er bereits Erfolge erzielen konnte, da hält er sich jedoch sehr bedeckt. Warum wohl?

Wenn ich Sie richtig verstehe wollen Sie damit sagen: Bevor ein wild zur Klage Entschlossener sich einem auf Mobilfunkrecht spezialisierten RA anvertraut, soll er diesen fragen, wieviele entsprechende Klagen er bereits vertreten hat und wieviele davon gewonnen wurden - wobei der Abschweifungsgrad der Antwort von der Fragestellung maßgebend in die Bewertung mit eingeht?

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Anwalts Liebling

underground, Montag, 23.03.2009, 12:06 (vor 5530 Tagen) @ H. Lamarr

Vielmehr würde für Ihn sprechen, wenn er denn mal auflisten würde, in welchen konkreten Fällen er bereits Erfolge erzielen konnte, da hält er sich jedoch sehr bedeckt. Warum wohl?

Wenn ich Sie richtig verstehe wollen Sie damit sagen: Bevor ein wild zur Klage Entschlossener sich einem auf Mobilfunkrecht spezialisierten RA anvertraut, soll er diesen fragen, wieviele entsprechende Klagen er bereits vertreten hat und wieviele davon gewonnen wurden - wobei der Abschweifungsgrad der Antwort von der Fragestellung maßgebend in die Bewertung mit eingeht?

Genauso! Es müsste eigentlich noch viel weiter gehen. Die Anwälte sollten verpflichtet sein, Ihre "Erfolg- und Misserfolgssbilanz" vor Mandatserteilung offenzulegen.

Dann würde aus so manchem "Star-Anwalt" recht schnell eine verglühende Sternschnuppe, die sich dann vielleicht noch an ein paar Parkverstöße heranwagen dürfte.

underground

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