VG Neustadt 30.04.2008 - 3 K 1384/07.NW (Allgemein)

balu2003, Dienstag, 01.07.2008, 13:12 (vor 5795 Tagen)

Die Montage weiterer Antennen an einem vorhandenen Mobilfunkmast ist genehmigungsbedürftig

Das VG Neustadt 30.04.2008 - 3 K 1384/07.NW hat sich zur Mobilfunkproblematik im Baurecht positioniert und mit der Entscheidung teilweise in Gegensatz zu anderen Urteilen gesetzt.

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Vorsicht: betrifft nur genehmigungs pflichtige MBS

KlaKla, Dienstag, 01.07.2008, 17:37 (vor 5795 Tagen) @ balu2003

Die Montage weiterer Antennen an einem vorhandenen Mobilfunkmast ist genehmigungsbedürftig

Das VG Neustadt 30.04.2008 - 3 K 1384/07.NW hat sich zur Mobilfunkproblematik im Baurecht positioniert und mit der Entscheidung teilweise in Gegensatz zu anderen Urteilen gesetzt.

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Vorsicht!!!
Die Überschrift kann miss verstanden werden. Wie ich dem Artikel entnehme, betrifft das nur Mobilfunkmasten über 10 m. Den die benötigen einen genehmigungs pflichtigen Bauantrag. Standorte die keinen Bauantrag benötigen betrift das nicht. Da reicht eine neue Standortbescheinigung.

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Meine Meinungsäußerung

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Standortbescheinigung

VG Neustadt 30.04.2008 - 3 K 1384/07.NW

underground, Dienstag, 01.07.2008, 21:15 (vor 5794 Tagen) @ balu2003

Das VG Chemnitz hat in einem ähnlichen Verfahren, bei dem ein nach der Errichtung des Mastes hinzugezogener Nachbar gegen die Erweiterung der Antennenanlage auf einem bestehenden Mast um 3 UMTS-Antennen geklagt hatte, genau anders entschieden.

Es sei demnach völlig unerheblich, ob am Mast 3, 4 oder 6 oder wieviel Antennen auch immer angebracht seien, solang die Statik des ursprünglich genehmigten Bauwerks nicht beeinträchtigt wird.

Einzig und allein die Standortbescheinigung ist beizubringen und gffs. auf Verlangen vorzulegen.
Die Baubehörde hat deren Richtigkeit auch nicht selbst zu prüfen, denn dazu ist diese mangels Fachkompetenz überhaupt nicht in der Lage. Die Baubehörde hat diese Bescheinigung als Stellungnahme der zuständigen Fachbehörde, hier BNetzA, hinzunehmen.

Ich gehe davon aus, dass im hier vorliegenden Fall die Maststatik neu zu betrachten war und möglicherweise deshalb eine neue baurechtliche Überprüfung stattfand. Dies wäre nachvollziehbar.

Anderenfalls gehe ich davon aus, dass der betroffene Mobilfunkbetreiber gegen diese Entscheidung des VG Neustadt (wo liegt dieses Nest eigentlich ?) in Berufung geht. Wo kämen wir denn hin, wenn es sich eine fachlich hierzu nicht befähigte Baubehörde anmaßt, über jede Antenne neu entscheiden zu wollen. Irgendwann wollen die dann auch noch über Modulationsverfahren oder ähnliches entscheiden.

underground

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Standortbescheinigung

VG Neustadt 30.04.2008 - 3 K 1384/07.NW

balu2003, Dienstag, 01.07.2008, 22:23 (vor 5794 Tagen) @ underground

Einzig und allein die Standortbescheinigung ist beizubringen und gffs. auf Verlangen vorzulegen. Die Baubehörde hat deren Richtigkeit auch nicht selbst zu prüfen, denn dazu ist diese mangels Fachkompetenz überhaupt nicht in der Lage. Die Baubehörde hat diese Bescheinigung als Stellungnahme der zuständigen Fachbehörde, hier BNetzA, hinzunehmen.

Siehe OVG NRW, Beschl. v. 25.02.2003: Nachbarschutz
Die Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post ist für die Bauaufsicht nicht verbindlich. Die Baugenehmigungsbehörde hat in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können, und zwar sind gegenwärtige, aber auch zukünftig drohende erhebliche Beeinträchtigungen zu verhindern (Aufstockung des der Anlage benachbarten Gebäudes).

siehe: Jürgen Herrmann, MSWKS, Refl. IIA1

Ich gehe davon aus, dass im hier vorliegenden Fall die Maststatik neu zu betrachten war und möglicherweise deshalb eine neue baurechtliche Überprüfung stattfand. Dies wäre nachvollziehbar.

So steht es u.a. im Artikel:

Immissionsschutzrecht ist von der Bauaufsichtsbehörde mit zu prüfen

Materiell ist zu beachten, dass die Anbringung zusätzlicher Antennen eine Neubewertung der elektromagnetischen Situation erfordert. Das Immissionsschutzrecht gehört aber zum Prüfprogramm der Bauaufsichtsbehörde. Mangels einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht muss die Vereinbarkeit mit den umweltrechtlichen Vorgaben im Baugenehmigungsverfahren geprüft werden. Hiervon ist die Bauaufsichtsbehörde auch nicht deshalb befreit, weil es einer Standortbescheinigung bedarf. Diese ist zwar ein eigenständiger VA, ersetzt aber nicht eine immissionsschutzrechtliche Prüfung. Sie erleichtert nur eine solche Prüfung. Auch dies spricht für eine Genehmigungsbedürftigkeit.

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Baurecht, Nachbarschutz

VG Neustadt 30.04.2008 - 3 K 1384/07.NW

KlaKla, Dienstag, 01.07.2008, 23:12 (vor 5794 Tagen) @ balu2003

Die Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post ist für die Bauaufsicht nicht verbindlich. Die Baugenehmigungsbehörde hat in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können, und zwar sind gegenwärtige, aber auch zukünftig drohende erhebliche Beeinträchtigungen zu verhindern (Aufstockung des der Anlage benachbarten Gebäudes).

Die Baugenehmigungsbehörde prüft die ihre eingereichten Unterlagen.
Auf was wollen sie hinaus?

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Meine Meinungsäußerung

VG Neustadt 30.04.2008 - 3 K 1384/07.NW

underground, Mittwoch, 02.07.2008, 11:03 (vor 5794 Tagen) @ KlaKla

Die Baugenehmigungsbehörde prüft die ihre eingereichten Unterlagen.
Auf was wollen sie hinaus?

Auf die Antwort von "balu" bin ich auch mal gespannt.
Aber auf was will er wohl hinaus? Sicher will er uns glaubhaft machen, dass die Bauaufsichtsbehörde befähigt und in der Lage sei, eine immissionsschutzrechtliche Beurteilung bis hin zur eigenständigen Berechnung der EMF, der Sicherheitsabstände im Expositionsbereich 2, dem standortspezifischen Sicherheitszuschlag etc. durchführen zu können.

Aber das kann sie eben nicht, weil ihr neben der fachlichen Qualifikation ganz einfach auch die Angaben fehlen, die eben ausschließlcih bei der BNetzA liegen.

Und es ist ganz einfach so, dass im Rahmen der genehmigten Mastausführung (Höhe, Windlast) weitere Antennen ohne neues genehmigungsverfahren angebracht werden dürfen, solang die Bestimmungen nach 26.BImSchV eingehalten werden.
Und ob das so ist, bescheinigt die BNetzA und kein Beamter vom Typ "Baumann und Claussen" aus dem Bauamt.

Tags:
26. BImSchV

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