40 neue Ohren von Leuk sind jetzt im Ständerat angekommen (Allgemein)

H. Lamarr, München, (vor 22 Tagen) @ H. Lamarr

Im Nationalrat der Schweiz hat sich Christophe Clivaz (Grüne Fraktion) unlängst des Themas angenommen. Mit seiner Interpellation (25.4236) stellt er dem Bundesrat sechs Fragen. Denen merkt man stellenweise an, dass sie am grünen Tisch ausbaldowert wurden, deshalb sind sie niedliche Retortenbabys, die den Mitarbeitern im Bundesamt für Kommunikation bestimmt ein freundliches Lächeln entlocken werden:

Am 15. Juni 2026 sind die 40 neuen Ohren von Leuk im Ständerat angekommen. Dort sorgt sich Fabio Regazzi (Fraktion Die Mitte):

In der Gemeinde Leuk ist der Ausbau einer der bedeutendsten europäischen Bodenstationen des Satellitenkommunikationssystems Starlink geplant.

Starlink wird heute nicht nur für zivile Zwecke genutzt, sondern spielt auch in militärischen und sicherheitspolitischen Kontexten eine zunehmend wichtige Rolle. In verschiedenen aktuellen Konflikten dient das System als strategische Kommunikationsinfrastruktur für staatliche und militärische Akteure. Vor diesem Hintergrund stellen sich Fragen hinsichtlich der Auswirkungen solcher Anlagen auf die Sicherheitspolitik, die Neutralität und den Schutz kritischer Infrastrukturen der Schweiz.

Regazzi stellte dem Bundesrat mit seiner von sieben Ständeräten unterstützten Interpellation 26.3641 sieben Fragen (hier anschließend im Zitatformat des Forums formatiert) und bekam am 12. August die Antworten der Regierung (normaler Text):

1. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Ansiedlung einer der grössten europäischen Starlink-Bodenstationen auf Schweizer Territorium das Risikoprofil der Schweiz im Falle internationaler Spannungen, hybrider Bedrohungen oder bewaffneter Konflikte beeinflussen könnte?

Jede international nutzbare Infrastruktur beeinflusst auch das Risikoprofil des Standorts der Anlagen bezüglich sicherheitspolitischer Vorgänge im Ausland. Die geplanten Antennen erhöhen das Risiko für den Standort jedoch nicht signifikant. Starlink betreibt weltweit bereits rund 150 Bodenstationen – auch viele in Europa – und baut seine Infrastruktur kontinuierlich aus. In mehreren europäischen Ländern (z. B. Spanien, Österreich, Italien und Deutschland) sind gleich grosse Anlagen wie in Leuk geplant.

2. Ist der Bundesrat der Auffassung, dass eine strategisch bedeutende Starlink-Infrastruktur auf Schweizer Territorium im Krisen- oder Konfliktfall von ausländischen Akteuren als potenziell relevantes Ziel betrachtet werden könnte? Falls nein, weshalb nicht?

Angesichts der Fähigkeiten zur Inter-Satelliten-Kommunikation (Datenübertragung zwischen Satelliten) und der zahlreichen weiteren Bodenstationen von Starlink ist die Infrastruktur in Leuk nicht strategisch bedeutend für das Funktionieren des Starlink-Gesamtsystems.

3. Bestehen technische Schnittstellen, Kooperationen oder Datenaustausche zwischen Starlink-Infrastrukturen in der Schweiz und Einrichtungen des Bundes, insbesondere in den Bereichen Sicherheit, Nachrichtendienst, Kommunikation oder Überwachung?

Als Fernmeldedienstanbieterin untersteht die Starlink Switzerland GmbH den einschlägigen Schweizer Gesetzen, namentlich dem Fernmeldegesetz (FMG; SR 784.10), dem Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF; SR 780.1) und dem Nachrichtendienstgesetz (NDG; SR 121). Der Dienst ÜPF ist in Kontakt mit dem Unternehmen, damit dieses seine Pflichten nach BÜPF und Ausführungsverordnungen wahrnimmt.

4. In welchem Umfang sind Bundesstellen technisch in der Lage, Signale oder Datenströme der Starlink-Infrastruktur zu empfangen, auszuwerten oder für sicherheitsrelevante Zwecke zu nutzen?

Von Satelliten zur Erde gesendete Signale können im Strahlungsbereich mit geeigneter Ausrüstung grundsätzlich empfangen und ausgewertet werden.
Auch Bundesstellen können Dienste von Starlink nutzen; um beispielsweise bei einer Beeinträchtigung der traditionellen Kommunikationsnetze infolge einer Katastrophe oder Krise eine weitere alternative Kommunikationsmöglichkeit zu haben.

5. Wie beurteilt der Bundesrat die Vereinbarkeit der schweizerischen Neutralität mit der Ansiedlung und dem Betrieb von Infrastrukturen auf Schweizer Territorium, die nachweislich auch für militärische Zwecke und in bewaffneten Konflikten genutzt werden?

Wie in seinen Stellungnahmen auf die Interpellationen 25.4239 Clivaz «Starlink-Station in Leuk. Risiken für die Souveränität und die Sicherheit der Schweiz» und 26.3282 Clivaz «Gesundheits- und Sicherheitsrisiken des Starlink-Satellitennetzwerks in Leuk» sowie auf die Motion 26.3471 Badran «Keine Verlängerung der Versuchskonzession für Starlink-Antennen» dargelegt, wird die Anlage von einem privaten Unternehmen errichtet und betrieben. Das Neutralitätsrecht sieht keine Pflicht des neutralen Staates vor, die Übertragung von militärischen Daten über Netzwerkinfrastruktur von privaten Anbietern auf seinem Gebiet zu unterbinden.

6. Welche Bundesstellen waren in die Beurteilung des Projekts eingebunden und welche sicherheitsrelevanten Auflagen oder Anforderungen wurden den Betreibern auferlegt?

Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) hat die Funkversuchskonzession unter Berücksichtigung der fernmelderechtlichen Grundlagen erteilt. Im Rahmen der Erteilung der Versuchskonzession wurden die üblichen Abklärungen getroffen. Das BAKOM hat das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) konsultiert.
Das Fernmelderecht sieht keine Inhaltskontrolle der übermittelten Informationen vor. Sofern die Konzessionsvoraussetzungen erfüllt sind und genügend Frequenzen zur Verfügung stehen, ist eine Funkkonzession zu erteilen (Art. 23 Abs. 1 und Abs. 3 FMG).

7. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Schweiz bei der Ansiedlung von Infrastrukturen globaler Technologieunternehmen mit sicherheitspolitischer oder militärischer Relevanz über ausreichende gesetzliche Grundlagen verfügt, um nationale Interessen, die Sicherheit des Landes sowie die Wahrung der Neutralität wirksam zu schützen?

Es gibt keine spezifischen Vorschriften bezüglich der Ansiedlung von Infrastrukturen globaler Technologieunternehmen in der Schweiz. Niederlassungen in der Schweiz und dortige Aktivitäten unterstehen jedoch grundsätzlich der Schweizer Rechtsordnung und damit auch z. B. dem Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS; SR 935.41). Für den Schutz der nationalen Interessen, der Sicherheit der Schweiz und der Wahrung der Neutralität kann der Bundesrat zudem in letzter Konsequenz gemäss den Artikeln 184 und 185 der Bundesverfassung (BV; SR 101) direkt Verordnungen und Verfügungen erlassen.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –


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