Richtungsabschwächung vor Gericht (Technik)
► Vorschlag 1: Für die die Berechnung der Strahlenbelastung werden die realen Antennendiagramme oder zumindest höhere maximal anrechenbare Antennendämpfungen verwendet. Insbesondere direkt unter der Anlage würden so realistischere Feldstärken berechnet werden, als dies derzeit der Fall ist.
Dass sich auch am Wert einer Richtungsabschwächung (irrationaler) Streit entzünden kann, belegt das Urteil VB.2021.00710, das am 5. Mai 2022 zulasten der Beschwerdeführenden vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erging (Auszug):
[...] Die Beschwerdeführenden rügen sodann eine ungenügende Feststellung des Sachverhalts. Die horizontale Richtungsabschwächung sei für den Strahl B nicht exakt herauszulesen. Dies habe zu erheblichen Differenzen zwischen der Berechnung der Vorinstanz und derjenigen der privaten Beschwerdegegnerin 1 geführt, was deutlich mache, dass aufgrund der Akten eine exakte Berechnung der Strahlenbelastung an OMEN 6 nicht möglich sei. Die horizontale Richtungsabschwächung sei daher ungenügend festgestellt.
5.2 Die Vorinstanz hat für die horizontale Richtungsabschwächung (welche von den Beschwerdeführenden unberücksichtigt blieb) einen Dämpfungsfaktor von 1,3 dB aus den Diagrammen des Standortdatenblatts herausgelesen. Bei der Berechnung der Anlagegrenzwerte hat sich die Vorinstanz aber im Übrigen (im Gegensatz zur privaten Beschwerdegegnerin 1) auf die Werte der Beschwerdeführenden gestützt, um darzulegen, dass die Anlagegrenzwerte bereits mit der Berücksichtigung der horizontalen Richtungsabschwächung eingehalten seien. Sodann legte die private Beschwerdegegnerin 1 mit ihren eigenen Werten, welche zum Teil von denjenigen der Beschwerdeführenden abweichen, dar, dass auch am OMEN 6 die Anlagegrenzwerte eingehalten sind. Sie ging dabei von einer horizontalen Richtungsabschwächung von 1,1 dB aus. Die Differenz von 0,2 dB zum Wert der Vorinstanz ergibt sich dadurch, dass die Vorinstanz lediglich das ausgedruckte Diagramm der horizontalen Richtungsabschwächung zur Verfügung hatte und sich bei der Messung aus diesem Diagramm kleine Messungenauigkeiten ergeben können. Die Richtungsabschwächung in dB kann anhand des Diagramms abgelesen werden, welchem der Diagrammlinie bis zum entsprechenden Winkel gefolgt wird, indem der OMEN von der Hauptstrahlrichtung abweicht. Dass dabei kleine Messungenauigkeiten entstehen können, ändert aber nichts daran, dass die horizontale Richtungsabschwächung aus dem Diagramm abgelesen werden kann, wenngleich auch für das Gericht und allfällige Beschwerdeführende mit kleinen Messungenauigkeiten, da das ausgedruckte Diagramm entsprechend klein ist. Da die Anlagegrenzwerte auch mit dieser kleinen Messungenauigkeit eingehalten sind, ebenso wie auch mit den weiteren von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Werten, erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als rechtsgenügend ermittelt. [...]
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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
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