Baurekursgericht widerlegt Gigaherz-Jakobs Scheinargumente (Allgemein)
Unbeirrbar hält Gigaherz-Präsident Jakob sich für einen technischen Experten in Sachfragen der Mobilfunktechnik. Von Fachleuten belächelt findet Jakob unter Laien immer wieder welche, die auf seine Faktenverdrehungen hereinfallen und versuchen, mit Jakobs Unterstützung geplante Funkmasten vor Gericht zu verhindern. Das Baurekursgericht Zürich machte kürzlich mit Scheinargumenten des Ex-Elektrikers allerdings kurzen Prozess.
Mit Beschluss vom 9. Februar 2021 erteilte der Gemeinderat von Andelfingen, Kanton Zürich, dem Mobilfunknetzbetreiber Sunrise die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung einer 55 Meter hohen Mobilfunkantennenanlage in der 2250-Seelen-Gemeinde. Gegen diesen Entscheid erhob ein einspruchberechtigter Anwohner mit Eingabe vom 10. März 2021 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte sinngemäß die Aufhebung des Entscheids. Wer die Argumentation des Rekurrenten betrachtet kann sich stellenweise nicht des Eindrucks erwehren, Gigaherz-Präsident Jakob habe ihm diese in die Maschine diktiert. Hier drei Beispiele, zwei davon für technisch Interessierte:
► Einwand des Rekurrenten: Der Gemeinderat sei nicht in der Lage, das Baugesuch zu beurteilen, weil dieser nicht über das notwendige Fachwissen auf dem Gebiet der Funktechnologie und insbesondere der nichtionisierenden Strahlung sowie hinsichtlich der gesundheitlichen Auswirkungen der Strahlung verfüge. [...]
Erwiderung des Gerichts: Gemäß § 318 PBG entscheidet die örtliche Baubehörde über Baugesuche, soweit – wie vorliegend – durch Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Zuständig für die Erteilung baurechtlicher Bewilligungen ist in der Gemeinde Andelfingen der Gemeinderat. Dies gilt auch hinsichtlich der Behandlung von Baugesuchen für Mobilfunkantennenanlagen und unabhängig davon, ob einzelne Behördenmitglieder über spezifische Fachkenntnisse in den vom Rekurrenten genannten Gebieten verfügen. Dies lässt sich damit rechtfertigen, dass die örtliche Baubehörde diesbezüglich lediglich gehalten ist, die Emissionserklärung (d.h. die Standortdatenblätter) auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit sowie auf die Einhaltung bundesrechtlicher Vorgaben hin zu überprüfen. Weitergehende funktechnische Abklärungen sind nicht vorzunehmen. Ebenso wenig hat die örtliche Baubehörde Untersuchungen über gesundheitliche Auswirkungen nichtionisierender Strahlung durchzuführen. Überdies steht den zürcherischen Gemeinden aufgrund der Komplexität der Sache das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) als Fachstelle beratend zur Seite (wobei die Städte Winterthur und Zürich über eigene Fachstellen verfügen). [...]
► Einwand des Rekurrenten: Die im Standortdatenblatt angegebenen Sendeleistungen seien unglaubwürdig. Mit diesen Leistungen lasse sich kein funktionierendes 5G-Netz aufbauen. Im Frequenzband von 3'600 MHz sehe Sunrise keine Antennen vor. Dies sei ebenfalls nicht glaubwürdig, da heute keine Sendeanlage ohne 5G-Antennen gebaut werde.
Erwiderung des Gerichts: [...] Bei der Baubewilligung handelt es sich um eine mitwirkungsbedürftige Verfügung, weshalb die Baubehörde nicht berechtigt ist, über etwas anderes zu entscheiden, als ihr mit dem Baugesuch unterbreitet worden ist. Die Standortdatenblätter und damit auch die beabsichtigte Leistung und die vorgesehenen Frequenzen sind Teil der Baubewilligung. Demgemäß darf Sunrise die Mobilfunkantenne nur in diesem Umfang betreiben, ob dies sinnvoll ist oder nicht spielt für die Erteilung der Baubewilligung keine Rolle. [...]
► Einwand des Rekurrenten: Das Standortdatenblatt enthalte nicht die notwendigen Angaben gemäß dem Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV. Zu deklarieren sei die Anzahl Sub-Arrays und es müssten der Korrekturfaktor und die 6-Minuten-Mittelwerte nachvollzogen werden können. Es seien umhüllende Antennendiagramme auszuweisen, die den vollständigen Absenkbereich der Datenbeams aus der Horizontallinie abbilden würden. In der Regel sei dies -45°. [...] Der im Standortdatenblatt beantragte elektrische Neigungswinkel der Antenne von +2° bis -9° aus der Horizontalen sei unglaubwürdig. Der Neigungswinkelbereich müsse mindestens von +30° bis -45° reichen. [...]
Erwiderung des Gerichts: [...] Die vorliegend strittige Mobilfunkantennenanlage wurde vor Publikation des Nachtrags zur Vollzugsempfehlung zur NISV beurteilt. Ein Korrekturfaktor wird nicht beantragt, was sich aus dem Standortdatenblatt ergibt. Der Beurteilung liegt das in der Praxis bislang angewandte "worst-case"-Szenario zugrunde. Dies bedeutet, dass adaptive Antennen gleich wie konventionelle Antennen behandelt werden. Die Strahlung wird nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf Antennendiagrammen beurteilt, die für jede Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn berücksichtigen. Dieses Vorgehen hat das Baurekursgericht in ständiger Rechtsprechung als mit der Umweltschutzgesetzgebung vereinbar und zulässig eingestuft, da damit die tatsächliche Strahlung von adaptiven Antennen überschätzt wird und die Einhaltung der Grenzwerte deshalb sichergestellt ist.
Entgegen den rekurrentischen Vorbringen hat das Standortdatenblatt der vorliegend strittigen Anlage deshalb keine Angaben zu den Sub-Arrays der Antennen zu enthalten. Dies ist erst dann vorauszusetzen, wenn für die Anlage ein Korrekturfaktor beansprucht werden soll. Da bei der Beurteilung nach dem "worst-case"-Szenario die maximale Sendeleistung maßgebend ist, sind auch keine gemittelten Werte auszuweisen.
Wesentlich für die Gesetzeskonformität der "worst-case"-Beurteilung ist allerdings, dass sich die Beurteilung auf umhüllende Antennendiagramme stützt, welche alle für die adaptiven Antennen vorgesehenen Szenarien enthalten. Der Rekurrent ist der Auffassung, dass die vorliegenden Antennendiagramme nicht den "vollständigen Absenkbereich der Datenbeams aus der Horizontallinie" abbilden würden. Dies schließt er daraus, dass der gesamte Neigungswinkel im Zusatzblatt 2 des Standortdatenblatts mit +2° bis -9° (Y) bzw. mit 0° (Z) angegeben wird. Bei diesen Winkelangaben gemäß Zusatzblatt 2 des Standortdatenblatts handelt es sich um die mechanische Ausrichtung der Antenne (sog. "mechanischer down tilt") bzw. um die elektrisch gesteuerte Abweichung der vertikalen Hauptstrahlrichtung von der mechanischen Ausrichtung (sog. "elektrischer down tilt"). Angegeben wird im Zusatzblatt 2 zudem der gesamte Neigungswinkel als Summe von mechanischem und elektrischem Neigungswinkel. Die Abstrahlcharakteristik einer Antenne wird hingegen in den Antennendiagrammen ersichtlich. Das Antennendiagramm gibt Auskunft über die Richtwirkung einer Antenne (Intensität der Strahlung in Abhängigkeit vom Winkel gegenüber der Hauptstrahlrichtung). Angegeben wird die Abschwächung gegenüber der Hauptstrahlrichtung, üblicherweise in Einheiten von dB. Im Standortdatenblatt der strittigen Antennenanlage werden die Antennendiagramme im Polardiagramm jeweils normiert über die X-Achse (0°) gelegt und für die Berechnungen über die beantragten Tiltbereiche gedreht, wie Sunrise schlüssig dartut. Die X-Achse stellt die Hauptsenderichtung der Antenne dar. Unter Berücksichtigung der Neigungswinkel der Antennen lässt sich gestützt auf die Angaben im Zusatzblatt 3a und 4a betreffend die relative Lage der Orte für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA) und der Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) zur Antenne ("Elevation des OMEN/OKA gegenüber der Antenne [in Grad von der Horizontalen]", die "Kritische vertikale Senderichtung der Antenne [in Grad von der Horizontalen]" und den "Winkel des OMEN/OKA zur kritischen Senderichtung [in Grad]") für jeden OKA und OMEN zusammen mit den normierten Antennendiagrammen die NIS-Prognose zuverlässig durchführen. Dies gilt auch für die horizontal und vertikal umhüllend erfassten adaptiven Antennen.
Aus den Angaben +2° bis -9° (Y) bzw. 0° (Z) im Zusatzblatt 2 des vorliegenden Standortdatenblatts lässt sich mithin nicht ableiten, dass die NIS-Prognose nicht auf umhüllenden Antennendiagrammen basiert. Zu konstatieren ist überdies, dass für eine adäquate Beurteilung von adaptiven Antennen gemäß dem Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV nicht zwingend Winkelbereiche anzugeben sind. So wurde in einem in diesem Nachtrag beispielhaft eingefügten Zusatzblatt 2 für sämtliche als adaptiv bezeichneten Antennen jeweils ein fixer Winkel von 0° eingetragen.
Mithin ist selbst aus der Angabe eines Neigungswinkels von 0° für eine adaptive Antenne nicht zu schließen, dass die entsprechenden Antennendiagramme einer herkömmlichen Anlage mit einer (nahezu) waagrechten Hauptstrahlrichtung entsprechen, wie das Verwaltungsgericht in dem vom Rekurrenten erwähnten Entscheid VB.2020.00544 vom 15. Januar 2021 – d.h. noch vor Publikation des Nachtrags zur Vollzugsempfehlung zur NISV – festhielt. Der Rekurrent vermag aus diesem Entscheid damit nichts für seinen Standpunkt abzuleiten.
Und so geht es in dem Urteil BRGE IV Nr. 0150/2021 vom 23. September 2021 weiter. Am Ende kam dem Rekurrenten seine Gutgläubigkeit gegenüber Jakob teuer zu stehen, das Gericht entschied zu 9/10 gegen ihn. Entsprechend hat er die Gerichtsgebühr von 6'500 CHF zu tragen zuzüglich 1'600 CHF Erstattung der Anwaltskosten von Sunrise zu leisten. Aber: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der Rekurrent könnte noch zum Bundesgericht weiter ziehen.
Hintergrund
Eine Antenne wirft Wellen
55-Meter-Antenne in Andelfingen: Feldlerchen stoppen den Bau nicht
--
Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –