Bauministerkonferenz erleichtert Mobilfunkversorgung (Allgemein)

H. Lamarr @, München, Mittwoch, 30.09.2020, 00:39 (vor 1323 Tagen)

Von Mobilfunkgegnern unbemerkt, hat die jährliche Bauministerkonferenz der 16 deutschen Bundesländer schon im September 2019 die Musterbauordnung (MBO) zugunsten einer erleichterten Mobilfunkversorgung geändert. Die MBO ist eine Standard- und Mindestbauordnung, sie dient den Bundesländern als Grundlage für deren Landesbauordnungen. Die neue MBO trat am 27. September 2019 in Kraft, zuvor wurde sie zuletzt 2016 geändert. Die Neuregelung betrifft § 61 Absatz 1 Ziff. 5a der MBO. Ausgearbeitet wurde sie vom Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau- und Wohnungswesen, angenommen wurde sie von den Landesbauministern mit 16:0 Stimmen.

Die Neuregelung differenziert erstmals zwischen Dachstandorten und frei stehenden Sendemasten, definiert die verfahrensfreie Bauhöhe bei Dachstandorten genauer als bisher und stellt erstmals frei stehende Sendemasten im Außenbereich bis zu einer Bauhöhe von 15 Meter von einer Baugenehmigung verfahrensfrei.

Neu lautet § 61 Absatz 1 Ziff. 5a der MBO:

Verfahrensfrei sind folgende Masten, Antennen und ähnliche Anlagen:

unbeschadet der Nummer 4 Buchst. b Antennen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 10 m auf Gebäuden gemessen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Dachhaut, im Außenbereich frei stehend mit einer Höhe bis zu 15 m und zugehöriger Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m³ sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage.

Zuvor lautete die entsprechende Passage in der MBO:

Verfahrensfrei sind folgende Masten, Antennen und ähnliche Anlagen:

unbeschadet der Nummer 4 Buchst. b Antennen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 10 m und zugehöriger Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m³ sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage.

Welche Bundesländer die Neuregelung bereits in ihre LBO übernommen haben möge recherchieren, wer den Drang dazu verspürt :-).

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –


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