Adaptive Antennen (Schweiz): Fragen & Antworten (Allgemein)

H. Lamarr @, München, Donnerstag, 28.11.2019, 23:06 (vor 1821 Tagen)

Am 26.09.2019 reichte der inzwischen ausgeschiedene Schweizer Nationalrat Thomas Hardegger die Interpellation 19.4246 ein (übernommen von Nationalrätin Martina Munz). Die gestellten Fragen beantwortete der Bundesrat am 27.11.2019 (unten grün formatiert).

Text der Interpellation

Im Zusammenhang mit dem Ausrollen von 5G stehen adaptive Antennen in der Kritik, weil sie zu höheren Spitzenwerten führen sollen. Die neuen Antennen ändern in sehr kurzen Zeiteinheiten ihre Abstrahlcharakteristik und somit ändert sich auch die Exposition. Dabei werden zur Datenübertragung die Strahlen stark konzentriert zu aktiven Geräten hin ausgerichtet - die Steuersignale dagegen werden gepulst überallhin versendet. Dies führt zu einer viel dynamischeren Expositionssituation als beim bisherigem Mobilfunk. Mit der Anpassung der NISV durch den Bundesrat gilt seit 1. Juni 2019, dass zur Beurteilung der Exposition von adaptiven Antennen zusätzlich auch die Variabilität ihrer Senderichtung und ihres Antennendiagramms zu berücksichtigen ist, Vollzugshilfen fehlen jedoch dazu.

Dazu stellen sich nachfolgende Fragen:

1. Wissen die Vollzugsbehörden, wie sie diese neue Forderung der NISV umsetzen können?

Antwort Bundesrat: Zurzeit liegt noch keine Vollzugshilfe des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) für adaptive Antennen vor. Bis diese Vollzugshilfe ausgearbeitet ist, werden adaptive Antennen in einem Worst-Case-Szenario behandelt. Die Strahlung wird wie bei konventionellen Antennen nach der maximalen Leistung beurteilt. Damit ist die Beurteilung auf der sicheren Seite; die Grenzwerte der Verordnung werden in jedem Fall eingehalten.

2. Kann der Austausch einer bisherigen Antenne durch eine adaptive eine Bagatelländerung sein, wenn dies zu einer anderen Expositionsqualität führt?

Für die Bewilligung und Kontrolle von Mobilfunkanlagen sind die Kantone und Gemeinden zuständig. Da sich das Baurecht je nach Kanton und Gemeinde unterscheidet, können auch die Verfahren unterschiedlich ablaufen. Der Bund macht den Kantonen hierzu keine Vorgaben. Die Grenzwerte der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) müssen aber in jedem Fall, unabhängig vom Verfahren, eingehalten werden.

3. Falls die Bewilligung nur für einen statischen Betrieb gilt, wie wird sichergestellt, dass eine Antenne nicht anders betrieben wird?

Wird eine adaptive Antenne - wie in der Antwort auf Frage 1) beschrieben - wie eine konventionelle Antenne nach der maximalen Leistung beurteilt, bedeutet dies nicht, dass die Bewilligung nur für einen "statischen" Betrieb gilt. Die Grenzwerte der Verordnung müssen in jedem Fall eingehalten werden.

4. Ist eine zukünftige Lösung, welche für adaptive Antennen ein tieferes Schutzniveau vorsieht als für die nicht adaptiven, rechtlich haltbar?

Die künftige Beurteilung adaptiver Antennen soll dem Vorsorgeprinzip Rechnung tragen und praxistauglich sein, die Einführung adaptiver Antennen aber nicht verhindern. Die neue Regelung in der NISV ist rechtskonform. Die Vollzugshilfe wird darauf basieren.

5. Wird mit der NISV auch bei adaptiven Antennen der Störschutz von elektronischen Geräten sichergestellt, auch wenn die NISV nur die RMS-Werte (Mittelwerte) begrenzt und nicht die Peaks (Signalspitzen), wie sie für den Störschutz von Geräten relevant sind?

Der Störschutz von elektrischen Geräten fällt nicht in den Geltungsbereich der NISV. Diese hat den Zweck, Menschen vor schädlicher oder lästiger nichtionisierender Strahlung (NIS) zu schützen. Betriebsmittel, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch solche Störungen beeinträchtigt werden kann, sind in der Verordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV; SR 734.5) geregelt.

6. Müsste ein zukünftiges NIS-Monitoring nicht auch die Peak-Werte erfassen, nicht nur um über kaum erforschte nicht thermische biologische Wirkungen eine bessere Datenbasis zu erhalten, sondern auch, um die Gefahr möglicher Funktionsstörungen bei empfindlichen Geräten zu erkennen?

Der Bundesrat hat am 15. Dezember 2015 im Rahmen des Berichts in Erfüllung des Postulats Gilli (09.3488) das Konzept für ein nationales Monitoring elektromagnetischer Felder beschlossen. Ziel eines gesamtschweizerischen NIS-Monitorings ist in erster Linie, repräsentative Aussagen über die Belastung der Schweizer Bevölkerung durch NIS und deren zeitliche Entwicklung zu erhalten. Die Beeinflussung elektrischer Geräte durch Funkstrahlung ist nicht Teil des Monitorings.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

Tags:
Schweiz, Adaptive Antennen, Geltungsbereich


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