Bundestag beschließt neue Strahlenschutzverordnung (Allgemein)
Pressemitteilung des Bundesministeriums für Umwelt vom 05.09.2018 (Auszug):
Das Bundeskabinett hat heute auf Vorschlag von Bundesumweltministerin Svenja Schulze eine Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts beschlossen. Damit wird der Schutz der Gesundheit vor ionisierender und nichtionisierender Strahlung verbessert. Die Verordnung soll am 31. Dezember 2018 in Kraft treten; vorher muss der Bundesrat zustimmen.
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Der Regelungsbereich der Verordnung ist sehr weit. Die Regelungen zur ionisierenden Strahlung reichen vom beruflichen über den medizinischen Strahlenschutz bis hin zum Schutz der Bevölkerung. Sie dienen der Ergänzung und Konkretisierung des im Jahr 2017 verkündeten Strahlenschutzgesetzes. Beide Regelwerke zusammen gewährleisten einen umfassenden Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung und setzen die Richtlinie 2013/59/Euratom um. Zudem wird der Auftrag aus dem aktuellen Koalitionsvertrag umgesetzt, den Schutz der Gesundheit vor ionisierender Strahlung weiter zu verbessern. Zum Schutz vor dem natürlich vorkommenden Edelgas Radon vorgesehen sind etwa Regelungen für die Ausweisung sogenannter Radonvorsorgebiete. In diesen Gebieten muss für Neubauten schon nach der genannten Richtlinie gewährleistet sein, dass der Zutritt von Radon aus dem Boden in die Gebäude verhindert oder erschwert wird. Radon gilt neben Tabakrauch als die zweithäufigste Ursache für Lungenkrebs.
Mit den Regelungen zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen werden erstmals rechtliche Anforderungen an den sicheren Betrieb nichtionisierender Strahlungsquellen festgelegt, die zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken eingesetzt werden. Hierzu gehören beispielsweise Laser, hochenergetische Blitzlampen und Ultraschall. Bislang können diese Strahlungsquellen von jeder Person gewerblich eingesetzt werden, ohne dass eine besondere Qualifikation erforderlich ist. Derartige Anwendungen sind jedoch mit erheblichen gesundheitlichen Risiken für die zu behandelnden Personen verbunden, wie z. B. Verbrennungen, Narbenbildung und die Erschwerung der Diagnose und Therapie von Hautkrebserkrankungen. Diese Regelungslücke soll nun geschlossen werden. Beispielsweise soll die Entfernung von Tätowierungen mittels Laser künftig nur noch von Fachärztinnen und Fachärzten vorgenommen werden. Damit betroffene Betriebe sich auf die neue Rechtslage einstellen können, enthält der Verordnungsentwurf eine Übergangsfrist von drei Monaten für Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Facharztvorbehalts bereits betrieben werden.
Die Verordnung soll zeitgleich mit dem Strahlenschutzgesetz Ende Dezember 2018 in Kraft treten. Bevor dies geschehen kann, muss der Bundesrat der vom Kabinett beschlossenen Fassung zustimmen.
Volltext der neuen Verordnung (PDF, 546 Seiten)
Kommentar: Mobilfunkgegner müssen nicht hektisch werden, die neue Verordnung setzt die 26. BImSchV nicht außer Kraft, sondern ergänzt diese in bisher unregulierten Teilbereichen. Um nicht-ionisierende Strahlen (NIR) geht es in Artikel 4 des neuen Papiers, dort sind zulässige NIR-Einwirkungen auf Menschen außerhalb der Medizin geregelt: Optische Strahlung (Laser), HF-EMF, NF und Ultraschall. Betroffen davon sind vor allem Kosmetik-, Fitness- und Wellnessstudios die Hautglättung und Epilation mit HF anbieten, Elektromyostimulation und dergleichen mehr.
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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
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