Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters Anerkennung verweigert (Elektrosensibilität)
Das Bundesverwaltungsgericht, Wien, hat am 22. März 2018 darüber befunden, dass die "Kirche des fliegenden Spaghettimonsters" nicht die Kriterien einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft erfüllt (Geschäftszahl W170 2115136-1; Spruch W170 2115136-1/112E).
Die Entscheidungsgründe des Gerichts sind vielschichtig. So hat das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens u.a. festgestellt, dass die "Kirche des fliegenden Spaghettimonsters" zwar (auf einfache Art und Weise) Mensch und Welt in ihrem Transzendenzbezug deutet, wobei es dem Gericht nicht zukommt, diese Deutung - etwa wissenschaftlich - zu hinterfragen, es auch Symbole und ansatzweise Grundlehren gibt, aber es an spezifischen Riten mangelt. Unter Ritus versteht man dem Wortsinn nach eine in den wesentlichen Grundzügen vorgegebene Ordnung für die Durchführung zumeist zeremonieller, speziell religiöser und insbesondere liturgischer Handlungen. Der im Wesentlichen im alltäglichen Rahmen stattfindende (nur allenfalls gemeinsam stattfindende) Verzehr von Teigwaren und das "Transzendieren" von Bier stellen mangels spezieller religiöser Bezugspunkte – diese Tätigkeiten unterscheiden sich nicht vom Verzehr der genannten Nahrungs- bzw. Genussmittel durch "Nicht-Pastafari" – keinen Ritus dar; ein anderer Ritus wurde nicht glaubhaft gemacht, vielmehr ist den Unterlagen, die im Rahmen des Antrags bzw. im Rahmen von dessen aufgetragener Verbesserung (siehe etwa Stellungnahme vom 09.04.2015, S. 3) vorgelegt wurden, zu entnehmen, dass ein regelmäßiger Gottesdienst in Österreich nicht angeboten wird. Auch die bisher vereinzelt durchgeführten pastafarischen Trauungen können einen solchen Ritus nicht begründen, da diese einerseits in den Unterlagen keine Erwähnung, Erklärung oder Darstellung finden und daher nach dem Akteninhalt keinem vorgegebenen Ritus folgen und andererseits eben Einzelfälle, aber keinen regelmäßigen Gottesdienst darstellen. Schon aus diesem Grund handelt es sich bei der "Kirche des fliegenden Spaghettimonsters" um keine religiöse Bekenntnisgemeinschaft im Sinne des BekGG, unbeschadet dessen, ob einzelne Anhänger oder auch deren Mehrheit an das "Fliegende Spaghettimonster" glauben oder nicht.
Weitere Entscheidungsgründe des Gerichts sind <hier> nachzulesen.
Der "Kirche des fliegenden Spaghettimonsters" bleibt somit die angestrebte Anerkennung ebenso versagt wie den zahlenmäßig in Deutschland etwa gleich stark vertretenen selbstdiagnostizierten Elektrosensiblen.
Hintergrund
Fliegendes Spaghettimonster
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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –