Bundesgericht (Schweiz): Fachinstanzen haben nicht versagt (Allgemein)
Die Beschwerde eines Anwohners von Widen blitzte beim Bundesgericht ab. Der Beschwerdeführer machte geltend, die geplante Mobilfunkantenne auf dem Dach eines Altersheims sei ein Gesundheitsrisiko. Die Fachinstanzen des Bundes hätten in diesem Bereich bei der Festlegung von Grenzwerten total versagt. Offensichtlich wurde der Beschwerdeführer von Gigaherz-Präsident Jakob schlecht beraten.
Das Bundesgericht hat am 15. Januar die Beschwerde eines Anwohners in letzter Instanz abgewiesen. Der Beschwerdeführer war zuvor schon beim Aargauer Regierungsrat (Entscheid am 23. November 2016) sowie beim Aargauer Verwaltungsgericht (Urteil vom 5. Mai 2017) abgeblitzt.
Die Antenne, gegen die sich der Mann gewehrt hat, und die jetzt voraussichtlich gebaut werden kann, dient verschiedenen Mobilfunkanbietern. Geplant sind Basisstationen für Sunrise, Salt und Swisscom mit Sendeleistungen von insgesamt 18 650 W ERP (Watt effective radiated power). Die Anlage besteht aus insgesamt neun Mehrband-Antennen, die auf drei verschiedenen Höhen an einem zehn Meter hohen Mast montiert sind, sowie Richtfunkantennen und weiteren technischen Infrastrukturen.
Kanton muss tätig werden
Der Beschwerdeführer machte vor dem Bundesgericht geltend, die Mobilfunkantenne sei ein Gesundheitsrisiko. Die Fachinstanzen des Bundes hätten in diesem Bereich bei der Festlegung von Grenzwerten total versagt.
Deshalb müssten die kantonalen Instanzen tätig werden und die Anlage in Anwendung der Kantonsverfassung verweigern. Er beruft sich dabei auf den Artikel 42, wo die Pflichten zum Schutz der Umwelt festgeschrieben sind, sowie auf den Artikel 106, der die Selbstständigkeit der Gemeinden regelt.
Der Mann bestreitet nicht grundsätzlich, dass mit der geplanten Anlage die massgeblichen Grenzwerte rechnerisch eingehalten werden. Doch er bezweifelt, dass das dann in der Realität auch entsprechend kontrolliert wird. Seiner Meinung nach könnten allfällige Manipulationen im Betrieb nur schwer oder gar nicht entdeckt werden, weil das Qualitätssicherungssystem des Bundesamtes für Umwelt (Bafu) dafür nicht genüge.
Keine zusätzlichen Beweise
Auf verschiedene Argumente des Beschwerdeführers ist das Bundesgericht mit Verweis auf die geltende Rechtsprechung sowie auf Urteile in ähnlich gelagerten Fälle gar nicht eingetreten. So hat es beispielsweise auch darauf verzichtet, verschiedene von ihm beigebrachte «Beweismittel» zu würdigen. Das, hielten die Bundesrichter in ihrem Urteil fest, sei nicht willkürlich, wenn davon ausgegangen werden könne, dass sich die Überzeugung eines Beschwerdeführers auch nach weiteren Beweiserhebungen nicht ändere.
Die Beschwerde wurde vollumfänglich abgewiesen. Der Beschwerdeführer muss die Gerichtskosten von 3000 Franken übernehmen und der Beschwerdegegnerin Sunrise Communications AG eine Parteientschädigung in gleicher Höhe bezahlen. [...]
Vollständiger Bericht in Aargauer Zeitung vom 10.02.2018 ...