Bundesgericht (Schweiz): Fachinstanzen haben nicht versagt (Allgemein)
Die Beschwerde eines Anwohners von Widen blitzte beim Bundesgericht ab. Der Beschwerdeführer machte geltend, die geplante Mobilfunkantenne auf dem Dach eines Altersheims sei ein Gesundheitsrisiko. Die Fachinstanzen des Bundes hätten in diesem Bereich bei der Festlegung von Grenzwerten total versagt. Offensichtlich wurde der Beschwerdeführer von Gigaherz-Präsident Jakob schlecht beraten.
Das Bundesgericht hat am 15. Januar die Beschwerde eines Anwohners in letzter Instanz abgewiesen. Der Beschwerdeführer war zuvor schon beim Aargauer Regierungsrat (Entscheid am 23. November 2016) sowie beim Aargauer Verwaltungsgericht (Urteil vom 5. Mai 2017) abgeblitzt.
Die Antenne, gegen die sich der Mann gewehrt hat, und die jetzt voraussichtlich gebaut werden kann, dient verschiedenen Mobilfunkanbietern. Geplant sind Basisstationen für Sunrise, Salt und Swisscom mit Sendeleistungen von insgesamt 18 650 W ERP (Watt effective radiated power). Die Anlage besteht aus insgesamt neun Mehrband-Antennen, die auf drei verschiedenen Höhen an einem zehn Meter hohen Mast montiert sind, sowie Richtfunkantennen und weiteren technischen Infrastrukturen.
Kanton muss tätig werden
Der Beschwerdeführer machte vor dem Bundesgericht geltend, die Mobilfunkantenne sei ein Gesundheitsrisiko. Die Fachinstanzen des Bundes hätten in diesem Bereich bei der Festlegung von Grenzwerten total versagt.
Deshalb müssten die kantonalen Instanzen tätig werden und die Anlage in Anwendung der Kantonsverfassung verweigern. Er beruft sich dabei auf den Artikel 42, wo die Pflichten zum Schutz der Umwelt festgeschrieben sind, sowie auf den Artikel 106, der die Selbstständigkeit der Gemeinden regelt.
Der Mann bestreitet nicht grundsätzlich, dass mit der geplanten Anlage die massgeblichen Grenzwerte rechnerisch eingehalten werden. Doch er bezweifelt, dass das dann in der Realität auch entsprechend kontrolliert wird. Seiner Meinung nach könnten allfällige Manipulationen im Betrieb nur schwer oder gar nicht entdeckt werden, weil das Qualitätssicherungssystem des Bundesamtes für Umwelt (Bafu) dafür nicht genüge.
Keine zusätzlichen Beweise
Auf verschiedene Argumente des Beschwerdeführers ist das Bundesgericht mit Verweis auf die geltende Rechtsprechung sowie auf Urteile in ähnlich gelagerten Fälle gar nicht eingetreten. So hat es beispielsweise auch darauf verzichtet, verschiedene von ihm beigebrachte «Beweismittel» zu würdigen. Das, hielten die Bundesrichter in ihrem Urteil fest, sei nicht willkürlich, wenn davon ausgegangen werden könne, dass sich die Überzeugung eines Beschwerdeführers auch nach weiteren Beweiserhebungen nicht ändere.
Die Beschwerde wurde vollumfänglich abgewiesen. Der Beschwerdeführer muss die Gerichtskosten von 3000 Franken übernehmen und der Beschwerdegegnerin Sunrise Communications AG eine Parteientschädigung in gleicher Höhe bezahlen. [...]
Vollständiger Bericht in Aargauer Zeitung vom 10.02.2018 ...
Jakob instrumentalisiert Komfortproblemchen
Die Beschwerde eines Anwohners von Widen blitzte beim Bundesgericht ab. Der Beschwerdeführer machte geltend, die geplante Mobilfunkantenne auf dem Dach eines Altersheims sei ein Gesundheitsrisiko. Die Fachinstanzen des Bundes hätten in diesem Bereich bei der Festlegung von Grenzwerten total versagt. Offensichtlich wurde der Beschwerdeführer von Gigaherz-Präsident Jakob schlecht beraten.
Reichlich spät hat jetzt auch Giga-Jakob auf das Urteil reagiert, er sieht darin ein "Verbrechen gegen die Menschlichkeit". Diese kindische Wertung des Ex-Elektrikers aus Schwarzenburg ist aus meiner Sicht eine bodenlose Respektlosigkeit gegenüber allen Opfern "echter" Verbrechen gegen die Menschheit, wie sie gegenwärtig in Syrien, Jemen oder Irak an der Tagesordnung sind. Jakob dramatisiert mit seiner Phrase auf dumme Weise belanglose Komfortproblemchen einer satten selbstzufriedenen Wohlstandsgesellschaft.
--
Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
Bundesgericht watscht Gigaherz-Präsident ab
Offensichtlich wurde der Beschwerdeführer von Gigaherz-Präsident Jakob schlecht beraten.
Wie Hans-U. Jakob hier zähneknirschend einräumt, war tatsächlich er es, der den Beschwerdeführer so schlecht beraten hat, dass dieser für Gesamtkosten in Höhe von 6000 CHF aufkommen muss. Das Gericht watscht mit seiner Urteilsbegründung Jakob geradezu am Watschenbaum ab und wischte seine altbekannten "Argumente" bezüglich der Qualitätssicherung bei der Errichtung von Sendeanlagen und der Messunsicherheit bei Abnahmemessungen rundweg vom Tisch. Nachfolgend eine Auswahl der herzhaften Watschen, die sich der selbsternannte Experte vom Bundesgericht in dessen Urteilsbegründung eingefangen hat:
[...] Das Bundesgericht hat unlängst im Urteil 1C_576/2016 vom 27. Oktober 2017 E. 3.5.2 bestätigt, dass die festgelegten Grenzwerte gemäss bisherigem Wissensstand verfassungs- und gesetzeskonform sind. Es besteht kein Anlass, diese Rechtsprechung grundlegend zu überprüfen, und der Beschwerdeführer vermag dafür auch keine stichhaltigen Argumente vorzutragen.
[...]
Angesichts des abschliessenden Charakters dieser Bundesregelung geht der Vorwurf des Beschwerdeführers betreffend Verletzung kantonalen Rechts fehl.
[...]
Der Beschwerdeführer bezweifelt das Vorhandensein und Funktionieren des QS-Systems. Namentlich weist er auf die Möglichkeit von Manipulationen bei den Sendeparametern hin und hält die behördliche Kontrolle für ungenügend. Er rügt, die Vorinstanzen hätten den Sachverhalt in dieser Sicht mangelhaft abgeklärt. [...] Nach der Rechtsprechung stellt das vom BAFU empfohlene QS-System eine zulässige Alternative zur Kontrolle durch bauliche Vorkehrungen dar und genügt grundsätzlich den Anforderungen an eine wirksame Kontrolle der Emissionsbegrenzungen [...]. Die für den Vollzug zuständige kantonale Fachstelle beim BVU (Abteilung für Umweltschutz, AFU) hat in ihrem Bericht vom 15. August 2016 die Tauglichkeit des QS-Systems bestätigt [...]. Das BAFU legt in der Stellungnahme an das Bundesgericht ergänzend dar, dass die kantonalen Behörden einen genügenden Zugang zur Datenbank des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM) hätten, in der die Betriebs- und Bewilligungsparameter der Mobilfunkantennen verzeichnet sind. [...] Zu Recht hat die Vorinstanz festgehalten, dass die Einwände des Beschwerdeführers keine erheblichen Zweifel am QS-System aufkommen lassen. Entgegen der Beschwerdeschrift ergeben sich aus dem AFU-Bericht vom 15. August 2016 keine Hinweise auf grundlegende Mängel beim QS-System.
[...]
Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Beizug eines "Prüf- und Messberichts" des Kantons Schwyz über Kontrollen im Jahr 2015 wurde von der Vorinstanz ebenfalls nicht stattgegeben. Wie das Umweltdepartement des Kantons Schwyz in einer Medienmitteilung vom 10. Februar 2016 bekanntgab, wurden bei acht von vierzehn überprüften Mobilfunkanlagen Abweichungen zur Baubewilligung festgestellt. Dabei handelte es sich um Abweichungen in der Höhe oder Ausrichtung von Antennen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz angenommen hat, derartige Abweichungen ständen nicht im Zusammenhang mit der Funktionsfähigkeit des QS-Systems. Deshalb durfte die Vorinstanz den diesbezüglichen Verfahrensantrag des Beschwerdeführers in vorweggenommener Beweiswürdigung abweisen.
[...]
Nach dem Beschwerdeführer vermag die in der Baubewilligung ebenfalls auflageweise vorbehaltene Abnahmemessung wegen der damit verbundenen Ungenauigkeit die Einhaltung der Grenzwerte nicht zu gewährleisten. Der Beschwerdeführer kritisiert den Amtsbericht des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) vom 11. Juni 2014 über die Messunsicherheit beim Messen der Strahlung von Mobilfunk-Basisstationen als wissenschaftlich unbefriedigend. Es sei nicht glaubhaft, dass es nicht möglich sein solle, nichtionisierende Strahlung genauer als mit einer Unsicherheit von 45 % zu erfassen. Auch in dieser Hinsicht sei der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden.
Das Bundesgericht hat gestützt auf diesen Amtsbericht des METAS mehrfach bestätigt, dass die in der Praxis gemäss den bestehenden Messempfehlungen durchgeführten Abnahmemessungen auch heute noch dem Stand der Technik entsprechen; es liege damit kein technischer Wandel vor, der ein Abweichen von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Messung der Strahlung von Mobilfunkanlagen begründen könnte [...].
Die Kritik des Beschwerdeführers am METAS-Bericht vom 11. Juni 2014 gibt keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen.
Jakob behauptet in seinem Beitrag, sein Klient sei unterlegen, nicht etwa weil die Beweismittel untauglich gewesen wären, sondern, weil das Bundesgericht sich derart in die Enge getrieben sah, dass es den Notausgang nehmen und erklären musste, es nehme von Seiten "solcher Beschwerdeführer" keine Beweise mehr entgegen. Diese Behauptung Jakobs wird vom Text des Urteils in keiner Weise gedeckt. Entweder lügt der Ex-Elektriker aus Schwarzenburg wieder einmal oder er zitiert aus einem Dokument, das nicht das Urteil ist. Wie auch immer, da ich aus diversen Kontakten mit schweizerischen Ämtern und Behörden weiß, Jakob habe in der Schweiz den Ruf eines nicht weiter ernst zu nehmenden Querulanten, kann ich mir ausgesprochen gut vorstellen, dass Jakob diesmal nicht lügt, sondern ein Gericht auf weitere seiner unqualifizierten Beweisvorlagen einfach nur kopfschüttelnd verzichtet hat.
--
Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
Bundesgericht (Schweiz): Bedarf an Stuss gedeckt
Auf verschiedene Argumente des Beschwerdeführers ist das Bundesgericht mit Verweis auf die geltende Rechtsprechung sowie auf Urteile in ähnlich gelagerten Fälle gar nicht eingetreten. So hat es beispielsweise auch darauf verzichtet, verschiedene von ihm beigebrachte «Beweismittel» zu würdigen. Das, hielten die Bundesrichter in ihrem Urteil fest, sei nicht willkürlich, wenn davon ausgegangen werden könne, dass sich die Überzeugung eines Beschwerdeführers auch nach weiteren Beweiserhebungen nicht ändere.
Hier irrt der Verfasser des Artikels. Denn wie dem Urteil zu entnehmen ist, verhält es sich genau umgekehrt, es geht nicht um die unerschütterliche "Überzeugung eines Beschwerdeführers", sondern um die des Gerichts. Die Passage ist daher eine weitere Watschn für Gigaherz-Präsident Jakob, denn das Bundesgricht sagt damit: Von Jakob als Beweis vorgebrachter Stuss wird aus Sicht des Gerichts nicht besser, reicht er weiteren Stuss aus derselben Preislage nach.
--
Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
Gigaherz-Jakob, Meister der schlichten Zirkelschlüsse
Das Gericht watscht mit seiner Urteilsbegründung Jakob geradezu am Watschenbaum ab und wischte seine altbekannten "Argumente" bezüglich der Qualitätssicherung bei der Errichtung von Sendeanlagen und der Messunsicherheit bei Abnahmemessungen rundweg vom Tisch.
Die Rache des Gigaherz-Jakob brauchte etliche Wochen, um zu reifen, am 18. Mai 2018 war es dann so weit, Jakob behauptete: Das QS–System – Ein Lügengebilde bricht zusammen.
Jakob ist weit und breit der einzige Mobilfunkgegner und Verschwörungsfan, der in dem QS-System (Qualitätssicherungssystem der eidgenössischen Netzbetreiber) ein Lügengebilde wittert. Das höchste Gericht der Schweiz hat dazu eine ganz andere Einschätzung und trägt diese im Gegensatz zu Jakob auch glaubhaft begründet vor.
Wie bei Jakob üblich, legt er sich mit unerkannten Zirkelschlüssen gerne selbst aufs Kreuz. Jakobs idiotische Spezialität ist es, einem Widersacher – bei ihm meist eine Behörde, zuerst irgendeinen offensichtlichen Blödsinn in den Mund zu legen. Dann konfrontiert er scheinheilig die Behörde mit eben diesem Blödsinn und fragt nach, ob dieser zutreffend sei, was die Behörde selbstverständlich verneinen muss. Dies schon genügt, Jakob triumphieren zu lassen, denn er glaubt, er habe die Behörde zu einem (peinlichen) Eingeständnis zwingen können. Jakob selbst ist nicht (mehr) imstande, seine Zirkelschlüsse zu erkennen.
Seinen mit Abstand aberwitzigsten Zirkelschluss leistete Jakob sich vor rund 18 Jahren am 8. August 2000, als er, und nur er, ICNIRP öffentlich zu einer "Unterorganisation" der WHO umfirmierte und anschließend die WHO monatelang bedrängte zu erklären, ob ICNIRP tatsächlich eine "Unterorganisation" der WHO sei. Das Material, um diesen Wahnwitz, der bis in die deutsche Bundespolitik ausstrahlte, ausführlicher erzählen zu können (inklusive einer kurzen Stellungnahme des ICNIRP-Sekretariats), habe ich seit langem zusammen, doch es fehlt an Muße.
Hintergrund
Zirkelschluss laut Duden: Beweisführung, in der das zu Beweisende bereits als Voraussetzung enthalten ist; Kreisschluss, Circulus vitiosus (z. B.: Kaffee regt an, weil er eine anregende Wirkung hat).
--
Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –