Wer zuletzt lacht, hat die längste Leitung ... (Allgemein)

H. Lamarr @, München, Mittwoch, 10.01.2018, 12:20 (vor 2542 Tagen) @ Peter Brill

Es steht nirgends in dem Urteil das es einen Zwischenentscheid ist.

Ich habe den Fall so verstanden, dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 30.11.2017 lediglich über die Beschwerde gegen den Entscheid des Solothurner Obergergerichts vom 13.03.2017 entschieden hat (dessen Urteil betraf seinerseits eine Beschwerde gegen die Abweisung einer einstweiligen Verfügung gegen den W-Lan-Betreiber). Insofern kann es mMn schon sein, dass die Kläger vor dem Bundesgericht ein Parallelverfahren am Laufen haben, an dem unser gemeinsamer Freund aus Schwarzenburg als "Berater" beteiligt ist (deshalb hält er die Klageschrift ja auch für "brillant"), und in dem es nicht um die einstweilige Verfügung geht, sondern um die "Hauptsache", nämlich um die Zulässigkeit der Immission, die die Kläger durch das W-Lan des Beklagten erfahren. Doch wenn man sich zum Vergleich den Fall der überzeugten Elektrosensiblen Katharina Luginbühl ansieht, die es nach dem Bundesgericht sogar beim EGMR versuchte, nur um letztinstanzlich auch dort zu scheitern, dann kann ich mir ebenfalls keinerlei Erfolgsaussichten der Klage vorstellen. Es fehlt schlicht der Kausalzusammenhang zwischen den behaupteten Einbußen an Lebensqualität eines der Kläger und der W-Lan-Emission. Das heißt, der Kläger hat einen Knall. Vor Gericht aber ist jeder – wie auf See – in Gottes Hand, deshalb ist prinzipiell alles möglich. Macht aber nichts. Ende dieses Jahres wissen wir alle auf jeden Fall mehr.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

Tags:
Recht, Solothurn


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