WLAN: Bundesgericht akzeptiert Klage nicht (Allgemein)
Es gibt nichts, womit sich Gerichte nicht befassen müssen: auch mit der WLAN-Strahlung aus Nachbars Haus.
Hätte das Bundesgericht anders geurteilt, dann wäre vielleicht eine Prozesslawine ungekannten Ausmasses in Gang gekommen.
Solothurner Zeitung
[Admin – Nachtrag vom 21.12.2019: Bei diesem zunächst rätselhaften Urteil handelt sich um die Ablehnung einer einstweiligen Verfügung gegen den Betrieb eines W-Lan-Routers. Erst später wurde klar, dass der "elektrosensible" Kläger noch zwei weitere Verfahren anstrengte. Mehr dazu hier].
Kleine Chronik des bizarren Streits um W-Lan des Nachbarn
Es gibt nichts, womit sich Gerichte nicht befassen müssen: auch mit der WLAN-Strahlung aus Nachbars Haus.
Ja, es ist nicht zu glauben, wieder ein schöner "Erfolg" der Desinformation durch organisierte Mobilfunkgegner. Einer der Kläger (es sind zwei) behauptet, eine "erhöhte Elektrosensibilität" aufzuweisen.
Hier eine kleine Chronik dieses bizarren Streits, der dem Beklagten aufgezwungen wurde:
15.02.2016: Richteramt Olten-Gösgen startet ein Schlichtungsverfahren
19.05.2016: Schlichtungsverhandlung endet mit einem Vergleich
04.07.2016: Klagebewilligung, da der Vergleich scheiterte
03.10.2016: Kläger reichen Klage gegen den W-Lan-Betreiber ein
30.01.2017: Amtsgericht Olten-Gösgen weist Antrag der Kläger auf vorsorgliche Massnahmen ab
03.02.2017: Kläger reichen beim Obergericht Solothurn Beschwerde gegen die Abweisung ein
13.03.2017: Obergericht weist Beschwerde ab.
00.00.0000: Kläger reichen beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen die Abweisung ein
30.11.2017: Bundesgericht weist Beschwerde ab.
Das gesamte Verfahren kostete die Kläger an Gerichtskosten und Parteientschädigung 3043 CHF zuzüglich der Kosten für ihren eigenen Anwalt. Jakob und Konsorten können wieder einmal stolz auf sich sein .
Da die Kläger keine Messung in ihren Räumen zuließen, ist über das Ausmaß der Immission nichts bekannt. Ebenso wenig ist bekannt, ob die Streitparteien Wand an Wand wohnen oder ob es sich um frei stehende Häuser handelt. Bei frei stehenden Häusern wäre der Streitfall nicht nur bizarr, sondern mMn schon pathologisch.
Downloads
Volltext Entscheid Obergericht Solothurn (ZKBES.2017.16)
Volltext Entscheid Bundesgericht (5D_56/2017)
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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
Wer zuletzt lacht, hat die längste Leitung ...
Gigaherz-Präsident Jakob hebt mahnend den Finger:
Bei dem publizierten und kommentierten BGR-Entscheid handelt es sich nicht um den Hauptentscheid des Bundesgerichts, sondern um einen Zwischenentscheid, in welchem verlangt wurde, dass der WLAN des Nachbarn unverzüglich sofort so zu reduzieren sei, so dass er dem Kläger keine gesundheitlichen Beschwerden mehr verursache. Dies bis das Bundesgericht in der Hauptsache entschieden habe, und das könne bekanntlich noch Monate dauern.
[...]
Es gilt jetzt, den Hauptentscheid des Bundesgerichts abzuwarten, gesprochen von hauptamtlichen Bundesrichtern. Denn die Klage ist brillant geschrieben, hoch brisant und sehr interessant. Also abwarten. Denn wer zuletzt lacht, lacht bekanntlich am besten.
Kommentar: Es ist für mich immer wieder amüsant zu lesen, was der Ex-Elektriker aus Schwarzenburg glaubt, beurteilen zu können.
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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
Wer zuletzt lacht, hat die längste Leitung ...
Es steht nirgends in dem Urteil das es einen Zwischenentscheid ist.
Ein Urteil zugunsten des Klägers ist kaum vorstellbar, da es keine Grenzwertüberschreitungen gibt.
Wird jemals durch ein Gericht auf eine solche Klage eingegangen, müssten alle Funkdienste den Betrieb einstellen.
Funkstrahlen durchdringen Mauern immer.
Genau darum gibt es NISV Grenzwerte und gerade bei WLAN ist es lächerlich weil minimale Reichweiten von ein paar Metern erzielt werden.
Chancen vor Gericht = 0.
Wer zuletzt lacht, hat die längste Leitung ...
Es steht nirgends in dem Urteil das es einen Zwischenentscheid ist.
Ich habe den Fall so verstanden, dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 30.11.2017 lediglich über die Beschwerde gegen den Entscheid des Solothurner Obergergerichts vom 13.03.2017 entschieden hat (dessen Urteil betraf seinerseits eine Beschwerde gegen die Abweisung einer einstweiligen Verfügung gegen den W-Lan-Betreiber). Insofern kann es mMn schon sein, dass die Kläger vor dem Bundesgericht ein Parallelverfahren am Laufen haben, an dem unser gemeinsamer Freund aus Schwarzenburg als "Berater" beteiligt ist (deshalb hält er die Klageschrift ja auch für "brillant"), und in dem es nicht um die einstweilige Verfügung geht, sondern um die "Hauptsache", nämlich um die Zulässigkeit der Immission, die die Kläger durch das W-Lan des Beklagten erfahren. Doch wenn man sich zum Vergleich den Fall der überzeugten Elektrosensiblen Katharina Luginbühl ansieht, die es nach dem Bundesgericht sogar beim EGMR versuchte, nur um letztinstanzlich auch dort zu scheitern, dann kann ich mir ebenfalls keinerlei Erfolgsaussichten der Klage vorstellen. Es fehlt schlicht der Kausalzusammenhang zwischen den behaupteten Einbußen an Lebensqualität eines der Kläger und der W-Lan-Emission. Das heißt, der Kläger hat einen Knall. Vor Gericht aber ist jeder – wie auf See – in Gottes Hand, deshalb ist prinzipiell alles möglich. Macht aber nichts. Ende dieses Jahres wissen wir alle auf jeden Fall mehr.
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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
Streit "W-Lan vom Nachbarn" nicht am Bundesgericht
Es gilt jetzt, den Hauptentscheid des Bundesgerichts abzuwarten, gesprochen von hauptamtlichen Bundesrichtern. Denn die Klage ist brillant geschrieben, hoch brisant und sehr interessant. Also abwarten. Denn wer zuletzt lacht, lacht bekanntlich am besten.
Da wird Gigaherz-Präsident sehr spät, höchstwahrscheinlich sogar nie lachen. Denn entgegen seiner Behauptung ist am Bundesgericht in der besagten Auseinandersetzung gar kein Verfahren anhängig. Dies wurde dem IZgMF auf Anfrage mitgeteilt. Das Hauptverfahren schmort gegenwärtig noch immer im Richteramt Olten-Gösgen, wann es zu einem Entscheid kommt ist nicht absehbar.
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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
Streit "W-Lan vom Nachbarn" nicht am Bundesgericht
Das Hauptverfahren schmort gegenwärtig noch immer im Richteramt Olten-Gösgen [...]
Dort ist das Verfahren im Nachbarstreit auch jetzt noch hängig. Inzwischen liegt ein Gutachten vor, die Streitparteien sind aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen. Das Urteil wird vor Ende dieses Jahres erwartet.
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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –