Werbung mit irreführendem Prof.-Titel ist unzulässig (Allgemein)
Auszug aus jurablogs:
Das Landgericht Frankfurt hat auf Antrag in einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit mit einstweiliger Verfügung vom 11.09.2013 einem deutschen Unternehmer, der im medizinischen Bereich gewerblich tätig ist, untersagt, mit “Prof.” zu werben, wenn er nur über einen von einer spanischen Universität verliehenen Titel “Profesore invitado (Prof.)” verfügt, weil er dort Lehrtätigkeiten als wissenschaftlicher Mitarbeiter wahrnimmt. Es ist immer wieder ärgerlich, wenn irreführenderweise Titel ohne Habilitation und ohne vergleichbare Anforderungen an eine Professur wie in Deutschland – jedenfalls im medinzinischen Bereich – im Ausland verliehen werden und dann irreführend abgekürzt von den betreffenden Ärzten und Gewerbetreibenden dann für die Werbung mit einem “Prof.”-Titel oder “Professor” verwendet werden. Denn so erwecken diese zu Unrecht den Anschein von herausragendne Leistungen in Forschung und/oder Lehre erwecken, ohne tatsächlich Leistungen im Sinne eines echten Professors erbracht zu haben und im Rechtsverkehr den irreführenden Eindruck erwecken, zu einem ordentlichen Professor aufgrund einer Habilitation berufen worden zu sein.
Behördliche Untersagungsverfahren der zuständigen Wissenschaftsministerien gibt es in diesem Bereich, aber nicht allzu häufig, da diese unter Einschaltung der beteiligten Ministerien und Stellen sehr aufwendig sind. Gleichwohl müssen Wettbewerber sich dies nicht gefallen lassen und können hiergegen vorgehen wie auch diese einstweilige Verfügung zeigt. So hat nun die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt mit Beschluss vom 11.09.2013 bestätigt (Az. 3-08 O 114/13 (n.rk.), das solche Werbung irreführend und daher unzulässig ist.
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