Vom Doppelten des halben Grenzwerts (Allgemein)
Spatenpauli: Aber ja doch, schau' hier.
Für 50 Hz gibt es eine Ausnahme, da wurden die 100 µT beibehalten
Stimmt. Aber muss ich deshalb bei Isabel Wilke Abbitte leisten? Ich meine nein, denn für den Frequenzbereich von 25 Hz bis 400 Hz benennt die 26. BImSchV ausnahmslos den Grenzwert 200 µT. Der §3 spricht bei Neuanlagen vom halben Grenzwert und bei Altanlagen auch vom Doppelten des halben Grenzwerts , der Grenzwert selbst aber bleibt auch bei den Ausnahmen auf 200 µT fixiert.
Die Formulierungen in §3 sind ein wunderschönes Beispiel für Formulierungskünste, wie sie erforderlich sind, wenn gegensätzliche Interessen aufeinander prallen und ein Kompromiss gefunden werden muss. Das Ergebnis liest sich im konkreten Fall wie von hinten durch die Brust ins Auge und ist deshalb kaum dazu geeignet, aufgebrachte Wutbürger darüber aufzuklären, ob sie nun maximal 100 µT oder 200 µT aushalten müssen. Da war die alte BImSchV aus meiner Sicht verständlicher, da war Grenzwert einfach nur Grenzwert und es gab keinen halben Grenzwert oder - befristet zulässig für 1,2 Stunden ("5 Prozent eines Beurteilungszeitraumes von einem Tag") - das Doppelte davon ...
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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
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H. Lamarr,
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- Vom Doppelten des halben Grenzwerts - H. Lamarr, 03.07.2015, 11:53
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