Erwiderung des Nds. MK (Allgemein)

Helmut Breunig, Mittwoch, 21.12.2005, 18:22 (vor 7328 Tagen) @ H. Lamarr

Wieso "Opfer"?


Wenn einer vom Jäger systematisch in die Enge getrieben wird ist er für mich ein Opfer - in diesem Fall halt kein ahnungsloses.

Nein, von "Ahnungslosigkeit" eines "Opfers" kann keine Rede sein.
Die Ahnungslosigkeit liegt eher auf meiner Seite, ich weiss nämlich nicht, was die Antwort mit meiner Fragestellung zu tun haben soll. :no:

Hier die Erwiderung aus dem MK:

Sehr geehrter Herr Breunig,

machen Sie es sich nicht ein wenig zu einfach, wenn Sie die pädagogische Fragestellung einfach ausblenden wollen? Es geht hier, wie eigentlich immer in der Schule, vorrangig um eine pädagogische Frage, nämlich ob das von Ihnen offenbar gewünschte landesweite Verbot von Mobiltelefonen in der Schule das Problem löst und weitere Gewalttaten verhindert. Deshalb muss eine Antwort des Kultusministers auch den pädagogischen Aspekt in erster Linie berücksichtigen. Klar ist, dass sich allein mit Verboten kein Problem lösen lässt. Auch ist keine Technik in sich böse. Es kommt doch wohl darauf an, wie und wozu sie genutzt wird. Sie unterstellen einen Zusammenhang, den es gar nicht gibt, wie Sie den folgenden Ausführungen unschwer entnehmen können.

Zum Thema Sponsoring in Schulen: Wir haben in Niedersachsen eine Erlassregelung dazu, die gut handhabbar ist. Im Grundsatz lautet sie: Sponsoring ist im Schulbereich dann zulässig, wenn der pädagogische Nutzen den Werbeeffekt für den Sponsor deutlich überwiegt. Das ist die Rahmenbedingung, die vom Kultusministerium vorgegeben ist. Im Einzelfall entscheidet die Schulleitung der jeweiligen Schule. Das sind sehr kompetente Leute, denen man das durchaus zutrauen kann. Das beinhaltet genau die von Ihnen doch geforderte Bewertung im Einzelfall.

In Niedersachsen gibt es zur Gewaltprävention nicht nur das Buddy-Projekt. Wir haben eine ganze Reihe von Initiativen, teils unterstützt von Vereinigungen wie dem Lions Club, von Stiftungen, aber auch von Wirtschaftsunternehmen wie zum Beispiel von den Energieversorgern Avacon oder EWE. Im Rahmen ihres individuellen Sicherheitskonzepts entscheidet jede Schule mit Beteiligung der Eltern- und der Schülervertreter, welches Präventionskonzept oder auch Streitschlichtungsprogramm sie für ihren Bereich als sinnvoll ansieht und umsetzt. Wir sind in Niedersachsen auf dem Weg zur Eigenverantwortlichen Schule. Deshalb soll und kann jede Schule selbst darüber entscheiden. Es bedarf keiner zentralen Regelung. Insofern wäre Ihre Frage an die Schulen zu richten, die sich bei uns für das Buddy-Projekt bewerben. Ihren Ansatz konsequent zu Ende gedacht: Müssten dann Schulen nicht auch den Strom abschalten, weil er von Energieversorgern geliefert wird, die zu den Förderern von Schulprojekten gehören?

Zur Nutzung von Mobiltelefonen in der Schule allgemein: Die Nutzung von Mobiltelefonen ist Teil der freien Entfaltung der Persönlichkeit und somit als Grundrecht durch Art. 2 I Grundgesetz geschützt. Daraus folgt, dass ein generelles Verbot durch das Kultusministerium ohne eine gesetzliche Legitimierung gar nicht möglich ist, jedenfalls wäre es gegen Elterneinspruch juristisch nicht durchsetzbar. Allerdings gibt es die Möglichkeit, in Einzelfällen Verbote auszusprechen, die aber jeweils einer Verhältnismäßigkeitsüberprüfung standhalten müssen. Es können also, wie Ihnen bereits mitgeteilt, per Schulordnung, im Rahmen des individuellen Sicherheitskonzepts oder per Einzelanweisung der Schulleitung Richtlinien zur Nutzung von Mobiltelefonen in der Schule ausgesprochen werden. Ein generelles Verbot der Nutzung auf dem Schulgelände dürfte nicht verhältnismäßig sein. Ein Nutzungsverbot während des Unterrichtes und eventuell in den kurzen Pausen ist sinnvoll für die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule. Auch hier halten wir unsere Schulleitungen und unsere Lehrkräfte für kompetent genug, dies zu entscheiden und durchzusetzen. Auch die weit verbreitete Praxis, Mobiltelefone vor Klassenarbeiten und Prüfungen zum Schutz vor Täuschungsversuchen und der Beeinträchtigung von Mitschülern einzusammeln, ist durchaus als verhältnismäßig anzusehen. Eine landesweite Regelung ist aber nicht erforderlich.

Freundliche Grüße aus dem Niedersächsischen Kultusministerium
Georg Weßling
Pressesprecher
fon: (05 11) 1 20 - 71 45
fax: (05 11) 1 20 - 74 51/52
mail to: georg.wessling@mk.niedersachsen.de


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