Private Mobilfunk-Repeater in Deutschland unzulässig (Technik)

H. Lamarr @, München, Samstag, 17.09.2011, 12:56 (vor 4577 Tagen)

2010 wollte Gert Havermann mit einer Petition an den Deutschen Bundstag den Einsatz von Mobilfunk-Repeatern in Gebäuden und ländlichen Gebieten auch für Privatleute zulässig machen. Und so ist diese Geschichte aus gegangen:

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 02.12.2010 abschließend beraten und beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung
Mit der öffentlichen Petition wird mittels einer Änderung des § 55 Telekommunikationsgesetz (TKG) eine Allgemeinzuteilung von Frequenzen für Mobilfunk-Repeater gefordert.

Zu dieser öffentlichen Petition liegen dem Petitionsausschuss 192 Mitzeichnungen sowie 49 Diskussionsbeiträge vor. Zur Begründung des Anliegens wird in der Petition im Wesentlichen ausgeführt, in sehr vielen Gebäuden, insbesondere im ländlichen Bereich, sei aufgrund eingebauter metallbeschichteter Fenster mit abschirmender Wirkung kein lückenloser Handyempfang möglich. Ein Mobilfunk-Repeater könnte in diesen Gebäuden auf einfache Art und Weise Abhilfe schaffen, indem das Funksignal außen (meist auf dem Dach) aufgefangen und im Gebäude verstärkt über eine Antenne wieder abgegeben werde; das Signal des Handys ginge den umgekehrten Weg.

Derzeit sei der Betrieb eines Mobilfunk-Repeaters für Privatpersonen in Deutschland jedoch kaum möglich, da dieser einen Sender darstelle, bei dem gemäß § 55 Abs. 3 TKG einer Frequenzzuteilung auf schriftlichen Antrag als Einzelzuteilung erfolge. Zudem sei der Betrieb für Privatpersonen aufgrund der hohen Gerätekosten, der Zulassungsgebühren und der Gebühren der jeweiligen Netzbetreiber sehr teuer.

In anderen EU-Ländern hingegen sei der Betrieb von Mobilfunk-Repeatern auch für Privatpersonen zulässig sowie preisgünstiger.Der Sinn des § 55 TKG – die Sicherstellung des störungsfreien Betriebs einer vergebenen Frequenz – werde durch die mit der Petition begehrte Allgemeinzuteilung von Frequenzen für Mobilfunk-Repeater auch nicht außer Kraft gesetzt. Die Zulassung von Repeatern in Gebäuden stelle bei Verwendung eines geeigneten Geräts keine Störung des Funkbetriebs dar, sondern erweitere und verbessere den Funkbetrieb vielmehr. Vorteilhaft wäre ein herstellerseitiges Zulassungsverfahren oder eine unkomplizierte Endabnahme.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags wird auf den Inhalt der Petition verwiesen.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Einbeziehung einer zu der Eingabe eingeholten Stellungnahme des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zusammengefasst wie folgt dar:

Das mit der Petition verfolgte Anliegen nach einer Allgemeinzuteilung von Frequenzen für Mobilfunk-Repeater kann nach Prüfung des Petitionsausschusses nicht unterstützt werden, da die betroffenen Frequenzen bereits den Mobilfunkunternehmen zugeteilt sind und es deshalb an der Zuteilungsvoraussetzung nach § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 TKG (Verfügbarkeit der Frequenzen) fehlt. Es ist zwar nicht generell ausgeschlossen, Frequenzen zur gemeinsamen Nutzung zuzuteilen (vgl. § 59 TKG). Ein solches Vorgehen ist aber im vorliegenden Fall nicht möglich, weil allgemein zugeteilte Mobilfunk-Repeater für die jetzigen Zuteilungsinhaber (Mobilfunkunternehmen) und die Endnutzer eine nicht hinnehmbare Gefahr funktechnischer Störungen mit sich bringen würden. Um eine störungsfreie Frequenznutzung sicherzustellen, ist es erforderlich, den jeweiligen Mobilfunk-Repeater mit dem bereits bestehenden Mobilfunknetz zu koordinieren. Dies erfolgt auf Wunsch der Endverbraucher durch den jeweiligen Mobilfunknetzbetreiber im Rahmen der ihm selbst obliegenden Funknetzplanung. Im Anschluss daran beantragt der Mobilfunknetzbetreiber bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Festsetzung der standortbezogenen Frequenznutzungsparameter wie für normale Basisstationen.

Der Schutz eines störungsfreien Betriebes von zugeteilten Frequenzen ist nach Ansicht des Petitionsausschusses höher einzuordnen als eine Ersparnis der Kosten aus dem Standortverfahren, weil die Kosten aus der Störungsbearbeitung und derSchaden für die Mobilfunknetzbetreiber (Lizenzinhaber) unverhältnismäßig höher lägen. Diese Kosten müssten dann wieder von den Mobilfunknutzern getragen werden.

Nach den vorangegangenen Ausführungen vermag der Petitionsausschuss angesichts der dargestellten Sach- und Rechtslage die Forderung nach einer Allgemeinzuteilung von Frequenzen für Mobilfunk-Repeater im Ergebnis nicht zu unterstützen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

Tags:
Petition, Repeater


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