Grenzwertsenkung auf 1/10 in Liechtenstein (Allgemein)

H. Lamarr @, München, Montag, 14.07.2008, 21:59 (vor 5781 Tagen)

Liechtensteins Mobilfunk-Betreiber wehren sich gegen einen Entscheid des Liechtensteiner Landtags. Der sieht vor, dass die Mobilfunkgrenzwerte im Fürstentum bis 2012 um den Faktor Zehn gesenkt werden.

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Frage: Wenn Liechtenstein als souveränes Land den Grenzwert für NIS-Strahlung z.B. auf 0,06V/m festlegt, welche Grenzwerte müssen dann die auf Schweizer bzw. Österreicher Seite stehenden Antennen auf Liechtensteiner Gebiet einhalten? Die jeweiligen österreichischen bzw. Schweizer Werte oder den neuen Grenzwert von 0,06 V/m? Auf welchen bilateralen oder internationalen Verträgen oder Abmachungen beruhen diese Regelungen?

Antwort: Die Errichtung und der Betrieb von Sendeanlagen für Funkdienste richten sich grundsätzlich nach der jeweiligen nationalen Gesetzgebung. In Bezug auf die Grenzwerte für nichtionisierende Strahlung gelten für Sendeanlagen auf schweizerischem bzw. österreichischem Hoheitsgebiet ausschliesslich die schweizerischen bzw. die österreichischen Grenzwerte. Sollte Liechtenstein tiefere Grenzwerte für Funknetzdienste vorschreiben, sind diese für Sendelagen mit Standort im Ausland ohne Relevanz.

Unabhängig von der Frage der Grenzwerte ist die Frage der störungsfreien Nutzung von Frequenzen für Funknetzdienste zu betrachten. Hierzu gibt es internationale und multinationale Abkommen, damit sich wiederholende Frequenzen in benachbarten Ländern nicht gegenseitig stören. Die Schutzabstände sind je nach Frequenzband unterschiedlich, zum Beispiel beträgt dieser für GSM-Mobilfunk 15km oder für UKW-Sender 100km ab Landesgrenze. Im Unterschied zu grösseren Ländern kann Liechtenstein damit Frequenzen nur in Koordination mit den umliegenden Nachbarländern nutzen. Um dies für bestimmte Frequenzbereiche zu vereinfachen, ist Liechtenstein im Jahr 2001 der HCM-Vereinbarung beigetreten. Ohne diese Vereinbarung würden die Regeln der International Telecom Union (ITU) zur Anwendung kommen, was langwierige und zeitlich aufwändige Verfahren nach sich zieht.

Die mit Bezug auf die HCM-Vereinbarung für Liechtenstein koordinierten Frequenzen in den Bereichen der Sicherheitsfunknetze (Polycom), der Radio- und Fernsehnetze (UKW, DAB, DVB), des Betriebsfunks etc. wären nach Kündigung dieser Vereinbarung nicht mehr anwendbar (Quelle).


Vorbereitung: Aufgrund der kontroversen Stellungnahmen zum Vernehmlassungsbericht für ein Gesetz über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung hat die Regierung an ihrer Sitzung vom 16. November 2004 die Firma enorm GmbH, München, mit der Erstellung einer Studie zum Mobilfunknetz beauftragt. Dabei soll geklärt werden, wie das Mobilfunknetz in Liechtenstein bei möglichst geringer Belastung durch nichtionisierende Strahlung (NIS) ausgestaltet werden kann. Mit der Studie sollen Grundlagen geschaffen werden, um fundiert zu klären, ob tiefere Grenzwerte festgelegt werden könnten als in der NIS-Vernehmlassungsvorlage vorgesehen. Damit verbundene Konsequenzen hinsichtlich der Kosten für die Mobilfunkbetreiber und Endkunden, der Gewährung der Versorgungssicherheit sowie der Überlagerungseffekte durch ausländische Netze sollen in erster Annäherung evaluiert werden.

Zur Studie

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

Tags:
Liechtenstein, Enorm, Polycom


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