VG Neustadt 30.04.2008 - 3 K 1384/07.NW (Allgemein)

underground, Dienstag, 01.07.2008, 21:15 (vor 5772 Tagen) @ balu2003

Das VG Chemnitz hat in einem ähnlichen Verfahren, bei dem ein nach der Errichtung des Mastes hinzugezogener Nachbar gegen die Erweiterung der Antennenanlage auf einem bestehenden Mast um 3 UMTS-Antennen geklagt hatte, genau anders entschieden.

Es sei demnach völlig unerheblich, ob am Mast 3, 4 oder 6 oder wieviel Antennen auch immer angebracht seien, solang die Statik des ursprünglich genehmigten Bauwerks nicht beeinträchtigt wird.

Einzig und allein die Standortbescheinigung ist beizubringen und gffs. auf Verlangen vorzulegen.
Die Baubehörde hat deren Richtigkeit auch nicht selbst zu prüfen, denn dazu ist diese mangels Fachkompetenz überhaupt nicht in der Lage. Die Baubehörde hat diese Bescheinigung als Stellungnahme der zuständigen Fachbehörde, hier BNetzA, hinzunehmen.

Ich gehe davon aus, dass im hier vorliegenden Fall die Maststatik neu zu betrachten war und möglicherweise deshalb eine neue baurechtliche Überprüfung stattfand. Dies wäre nachvollziehbar.

Anderenfalls gehe ich davon aus, dass der betroffene Mobilfunkbetreiber gegen diese Entscheidung des VG Neustadt (wo liegt dieses Nest eigentlich ?) in Berufung geht. Wo kämen wir denn hin, wenn es sich eine fachlich hierzu nicht befähigte Baubehörde anmaßt, über jede Antenne neu entscheiden zu wollen. Irgendwann wollen die dann auch noch über Modulationsverfahren oder ähnliches entscheiden.

underground

Tags:
Standortbescheinigung


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