Recht: Mobilfunk-Beispiele (Allgemein)

Gast, Freitag, 05.10.2007, 15:58 (vor 6041 Tagen) @ H. Lamarr
bearbeitet von Gast, Freitag, 05.10.2007, 16:23

Mobilfunk-Beispiele aus der Rechtssprechung (PDF)[/link]

I. Gesundheitliche Aspekte
Urteil des VG Hamburg, Az.: 13 VG 127/97
Das VG hat festgestellt, dass hinsichtlich der athermischen Wirkungen nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht feststellbar sei, dass von einer Mobilfunkanlage schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG ausgehen.
Zwar existierten zahlreiche Aussagen darüber, dass vor allem bei niederfrequent gepulsten Hochfrequenzfeldern biologische Effekte hervorgerufen werden können, die nicht auf einer Erwärmung des Körpers beruhen, diese Befunde seien allerdings umstritten. Die Unsicherheit in der wissenschaftlichen Beurteilung - auch im Hinblick auf die Schädlichkeit athermischer Wirkungen - führe anders als im Atomrecht nicht zu der Konsequenz, dass die rechtliche Bewertung von einer Risikosituation auszugehen habe.

II. Baurechtliche Aspekte
Urteil des VGH Baden Württemberg, Az.: 8 S 1848/98
Bei der Errichtung einer Mobilfunkbasisstation eines gewerblichen Netzbetreibers auf einem bisher ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Gebäude handelt es sich um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Denn sie fügt der bisherigen ausschließlich im Wohnen bestehenden Nutzungsart eine neue hinzu, die die Variationsbreite individueller Gestaltungen einer Wohnnutzung überschreitet. Anders als bei einer Amateurfunkantenne. Diese bleibt als Hobby Ausdruckform des Wohnens. Für die neue Nutzung gelten weitergehende Anforderungen, und ist daher baugenehmigungspflichtig.

III. Inhaltliche Anforderungen an Ortsgestaltungssatzung
Urteil des OVG Rheinland-Pfalz, Az.: 1 A 82/86 (BauR 1989, 68)
Eine Gestaltungssatzung ist nur wirksam, wenn für ein räumlich begrenztes Gemeindegebiet eine gestalterische Absicht verfolgt wird, die ihrerseits gebietsspezifisch sein muss, d. h., die durch die Besonderheiten des von
der Satzung erfassten Gebiets geprägt ist. Dabei kann die besondere Prägung des Gebiets sowohl historisch vorgegeben als auch - etwa in einem unbebauten Gebiet - erst aufgrund von planerischen Festsetzungen beabsichtigt sein. Sie müssen jedoch stets charakteristisch sein. Demgegenüber kann es nicht ausreichen, dass die Gemeinde mit der Gestaltungssatzung gestalterische Absichten verfolgt, die für das restliche Gemeindegebiet in gleicher Weise zum Anlass für ähnliche Regelungen genommen werden könnten. Demgemäß darf eine Gestaltungssatzung nicht ausschließlich dem Ziel dienen, die Werbung in der Gemeinde zurückzudrängen. Eine solche Regelung ist von der Ermächtigungsnorm des § 123 LBauO nicht mehr gedeckt.


Verwaltungsgerichtliche Praxis Besprechung 2004 (PDF)

Tags:
, Recht, Baden Württemberg, Verwaltungsgericht, Baugenehmigung, Aktenzeichen, Gerichtsurteil


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion

powered by my little forum