Wirtschaftliche Interessen ./. freie Meinungsäußerung (Allgemein)

H. Lamarr @, München, Freitag, 19.02.2010, 23:21 (vor 5196 Tagen)

Zusammenfassung der wissenschaftlichen Abhandlung von Prof. Dr. phil. Dr. jur. Erich Fechner, veröffentlicht in der JURISTENZEITUNG (Tübingen), Heft 15/16/1967, S. 457-463, unter dem Titel "Wirtschaftliche Interessen und das Recht der freien Meinungsäußerung zugunsten des Allgemeinwohls (insbesondere in Fragen der Volksgesundheit) - gefunden von Anne S.

1. Die Gefahren des Mißbrauchs wirtschaftlicher Macht stellen eine neue Erscheinung der modernen Gesellschaft dar. Sie bedürfen der besonderen Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit und der Gerichte, gerade weil sie noch nicht vom Allgemeinbewußtsein erfaßt sind.
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2. Die Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch die mit raffinierten Methoden wirtschaftlicher Macht verfolgten Gewinninteressen bestimmter Wirtschaftszweige enthält angesichts des in Frage stehenden hohen Rechtsguts eine besonders schwere Bedrohung des Allgemeinwohls und fordert vorrangige Berücksichtigung.
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3. Der Staatsbürger hat nicht nur das Recht, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutze seiner Gesundheit zu ergreifen, er handelt nicht nur in Wahrnehmung berechtigter Interessen oder in Notwehr, ihn trifft darüberhinaus die staatsbürgerliche Pflicht, akuten oder drohenden Gefahren entgegenzutreten. Der gegebene Weg dazu ist der Appell an die Gesamtheit der Mitbürger, von der im demokratischen Staate die Willensbildung ausgeht und deren Unterrichtung geboten ist zur Abwehr von Gefahren, die durch die zuständigen Instanzen nicht sofort abgestellt werden.
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4. Die Offenlegung des zu beanstandenden Sachverhalts unter Namensnennung der Beteiligten ist unter den gegebenen Verhältnissen unumgänglich, wenn der Appell nicht ins Leere stoßen soll. Das allgemeine Interesse an der wirksamen Unterrichtung der Öffentlichkeit geht den individuellen Interessen der sich beeinträchtigt Fühlenden grundsätzlich vor.
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5. Der sich zur Wehr setzende Staatsbürger hat sich bei seinen Maßnahmen des mildesten Mittels zu bedienen, soweit dieses Mittel die Erreichung des Zieles der Gefahrenabwehr wirklich gewährleistet. Angesichts der Kompliziertheit der modernen gesellschaftlichen und technischen Sachverhalte darf das Erfordernis der Sorgfalt bei der Prüfung der Voraussetzungen keinesfalls überspannt werden. Die Undurchsichtigkeit moderner Wirtschafts- und Produktionsmethoden darf nicht zu Lasten der durch die Methoden Gefährdeten gehen, sondern zu Lasten dessen, der sich zu seinem Vorteil solcher Methoden bedient.
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6. Wachsamkeit und Zivilcourage haben in unserer jungen Demokratie immer noch Seltenheitswert, auch wenn sie nicht mehr mit Leben und Freiheit, sondern nur noch mit materiellen Nachteilen und Erschwerung des beruflichen Fortkommens bezahlt werden müssen. Wer gegen drohende oder akute Gefährdungen der Volksgesundheit oder Gefährdung anderer dem Gesamtwohl dienender Werte seine warnende Stimme erhebt, verdient offentliche Anerkennung und nicht die Strafsanktion der Gerichte.
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7. Ein bevorzugter Weg zur Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen und zur Beeinflussung maßgebender Stellen in Staat und Öffentlichkeit ist der über die Autorität wissenschaftlicher Institutionen, Organisationen und Persönlichkeiten. Hier sind korrigierende Maßnahmen, wirksame Appelle an die zuständigen Stellen und insbesondere Aufklärung der gefährdeten Kreise dann dringend geboten, wenn auch nur der begründete Verdacht besteht, daß wissenschaftliche Feststellungen und Meinungen von wirtschaftlich interessierter Seite aus eigennützigen Motiven beeinflußt worden sind.
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8. Ob der Verdacht einer solchen Beeinflussung gerechtfertigt ist, muß bei einem Institut oder einer Organisation vor allem nach folgenden Gesichtspunkten geprüft werden:
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a) Gehören der Institution Mitglieder an, die nicht nur am objektiven Ergebnis wissenschaftlicher Forschung und Meinungsbildung interessiert sind? Welchen Einfluß haben diese Mitglieder, welchen Organen der Institution gehören sie an? Wie hoch sind ihre Beiträge und sonstigen Zuwendungen?
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b) Welche an der wissenschaftlichen Tätigkeit wirtschaftlich interessierten Kreise außerhalb der Mitglieder haben einmalige Zuwendungen geleistet, welche leisten laufende Zuwendungen in welcher Höhe?
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c) Welche der Institution angehörenden Wissenschaftler sind von den wirtschaftlich interessierten Kreisen einmalig oder mehrfach mit honorierten Gutachten beauftragt worden, welche werden laufend mit solchen Gutachten betraut? Wie hoch sind die Honorare? Welche Stellung haben diese Persönlichkeiten in der Institution und ihren Organen?
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d) Ist es denkbar, daß sich die Einstellung öffentlicher Instanzen aus nicht in der Sache selbst gerechtfertigten Gründen mit den Interessen wirtschaftlicher Kreise deckt, z. B. weil die Verwaltung in der Aufrechterhaltung bestehender Zustände oder der Verhinderung oder Einschränkung von Neuerungen ein Eigeninteresse (z.B. Arbeitsersparnis) erblickt? Bedienen sich diese Stellen dabei bestimmter wissenschaftlicher Institutionen, deren einseitige, bestrittene oder zweifelhafte Auffassung dem Interesse der betreffenden öffentlichen Instanz entgegenkommt?
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e) Geben einseitige, bestrittene oder zweifelhafte Äußerungen der Institution, ihrer Organe oder prominenter Mitglieder Anlaß zu der Annahme, daß diese Äußerungen oder deren praktische Befolgung eine Gefährdung der Gesundheit oder anderer Werte der Allgemeinheit Vorschub leisten und kommen diese Äußerungen den Interessen von Geldgebern in irgend einer Weise zugute?
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f) Kommen die von der Institution usw. geäußerten Ansichten der in der Wirtschaft bestehenden Neigung entgegen, gesundheitliche oder andere Gefahren zu leugnen oder zu bagatellisieren und erwachsen der Institution und deren Mitgliedern aus diesem Entgegenkommen irgendwelche Vorteile?
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Die Lösung von Konflikten zwischen der staatsbürgerlichen Pflicht zur Aufklärung und Warnung der Allgemeinheit im Falle drohender oder akuter Gefahren einerseits und den Interessen derjenigen, die in irgendeiner Weise als Verursacher oder Mitverursacher der Gefahr in Frage kommen, andererseits kann durch Orientierung an den vorstehenden Richtlinien erleichtert und objektiviert werden. Die Richtlinien erschöpfen nicht alle denkbaren Fälle bewußter oder unbewußter Trübung der Objektivität bei den Äußerungen wissenschaftlicher Meinungen. Sie heben vielmehr nur einige typische Konflikts- und Gefahrensituationen hervor und bedürfen der Ergänzung und Erweiterung. Die nicht immer einfachen Bemühungen sind unumgänglich nicht nur, um der Manipulation wissenschaftlicher Meinungen durch wirtschaftliche Interessen wirksam entgegenzutreten, sondern auch um denjenigen vor möglicherweise schweren Benachteiligungen zu bewahren, der aus eigenem Antrieb und bei Übernahme privater Risiken im Allgemeininteresse seine Stimme gegen solche Machenschaften erhebt. Nur eine geläuterte Rechtsprechung , die sich der Mühe subtiler Sachverhaltsklärung unterzieht, kann verhindern, daß unsoziales und eigensüchtiges Streben prämiert und verantwortliches staatsbürgerliches Verhalten bestraft wird.

Komplette Arbeit von Prof. Fechner

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

Tags:
Meinung, Missbrauch, Manipulation, Meinungsbildung, Bündnis, Zivilcourage, Objektivität


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