Senderbau: Freie Wähler wollen Rechte der Kommunen stärken (Allgemein)

H. Lamarr @, München, Freitag, 20.11.2009, 22:39 (vor 5312 Tagen)

Die Bayerische Staatsregierung wird von der Fraktion der Freien Wähler aufgefordert,

1. darauf hinzuwirken, dass die im Koalitionsvertrag der Bundesregierung angekündigte umfassende Prüfung der Baunutzungsverordnung schnellst möglich veranlasst wird; dabei sollte insbesondere die Möglichkeit ge prüft werden, die Zulässigkeit von Mobilfunkanlagen im Innenbereich auf eine rechtssichere gesetzliche Grundlage zu stellen;
2. im zuständigen Ausschuss zu berichten, welche Maßnahmen daneben er griffen werden können, um den Kommunen Mittel zur Einflussnahme auf die Ausbreitung von Mobilfunkanlagen zur Verfügung zu stellen.
Dabei ist insbesondere darauf einzugehen, welche rechtlichen Vorschriften (z.B. BauGB, BImschG, UVPG…) geändert werden könnten.

Begründung: Die Kommunen verfügen kaum über zulässige Mittel, bauplanerisch effektiv auf die Ausbreitung von Mobilfunkanlagen Einfluss zu nehmen. Auch der Mobilfunkpakt bietet keine ausreichende Handhabe. Ebenso wenig sinnvoll ist es, die Genehmigungsfreistellung für Mobilfunkanlagen unter zehn Metern in Art. 57 Abs. 1 Nr. 4 a Bayerische Bauordnung aufzuheben. Zum einen ist die untere Bauaufsichtsbehörde (LRA als Staatsbehörde, kreisfreie Gemeinden und Große Kreisstädte im übertragenen Wirkungskreis) zuständige Behörde - zum anderen muss zwar das gemeindliche Einvernehmen (§ 36 BauGB) eingeholt werden, die Gemeinde darf dieses aber nicht rechtswidrig versagen.

Die Kommune muss sich an die gesetzlichen Vorgaben, also insbesondere an die Verordnung über elektromagnetische Felder, halten. Wenn die Strahlenbelastung innerhalb der Grenzwerte liegt, sind Mobilfunkanlagen praktisch immer genehmigungsfähig. Eine Versagung wäre dann rechtswidrig und würde dann von der unteren Bauaufsichtsbehörde ersetzt werden.

Bei der Genehmigungsfreistellung geht es nur um die Verfahrensfreiheit, nicht aber um die Zulässigkeit eines Vorhabens. Wären die Mobilfunkmasten, wie gefordert, genehmigungspflichtig, so würde der Gemeinde nur eine Scheinverantwortung übertragen werden und die Genehmigungspflicht würde zu mehr Bürokratie führen. Über § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB können die Gemeinden bereits jetzt Eignungsflächen im Flächennutzungsplan ausweisen so dass im übrigen Außenbereich keine Mobilfunkanlagen zulässig sind. Im Innenbereich jedoch können die Gemeinden diese bisher nur über Bebauungspläne ausschließen, vgl. § 34 Abs. 2 BauGB. Aus Gründen der Rechtssicherheit besteht daher das Bedürfnis, die Zulässigkeit von Mobilfunkanlagen im Innenbereich auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen, da die Baunutzungsverordnung hierfür derzeit weder positiv noch negativ ein wirksames Instrument an die Hand gibt.

Quelle: Drucksache 16/2494

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

Tags:
Drucksache, Mobilfunkpakt, Gemeinde, Bauordnung, Kommune

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