In den deutschen UMTS-Lizenzen ist folgende Textpassage enthalten: Nach § 11 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVmaßG) vom 18. September 1998 haben Senderbetreiber zur Abgeltung der Kosten für die Sicherstellung der elektromagnetischen Verträglichkeit und insbesondere eines störungsfreien Funkempfangs sowie für Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung eine Abgabe zu entrichten, die als Jahresbeitrag erhoben wird. Der Staat in Gestalt der Regulierungsbehörde RegTP bittet also die Mobilfunker dafür zur Kasse, dass die RegTP den störungsfreien Funkempfang (z. B. Radio und Fernsehen) gewährleistet, Störern mit Funkstörmesstrupps auf die Schliche kommt und auf die Finger klopft. Wir halten fest: Der störungsfreie Betrieb elektronischer Gerätschaft hat einen so hohen Stellenwert, dass er sich mit einer Klausel in den UMTS-Lizenzbedingungen niederschlägt. Eine Klausel, die sich mit der « störungsfreien Existenz » von Menschen unter Einwirkung von Funkfeldern befasst, enthalten die UMTS-Lizenzen jedoch nicht (05.06.05-ll).
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