EU-Ausschuss EWSA (EESC): Das ist eine Initiativstellungnahme (Elektrosensibilität)

H. Lamarr @, München, Samstag, 20.12.2014, 18:45 (vor 3633 Tagen) @ H. Lamarr

Anhand der Geschäftsordnung des EWSA, Artikel 29, wird die "Initiativstellungnahme", um eine solche handelt es sich bei der Stellungnahme zu EHS, etwas deutlicher. Unklar bleibt weiter, ob eine einzelne Person (hier Berichterstatter Bataller) Initiator für eine solchen Stellungnahme sein kann und deren Inhalt mit einem frühzeitig vorgelegten Entwurf maßgebend bestimmen kann:

ANHÖRUNG DES AUSSCHUSSES

Artikel 29

A. Zur Erfüllung seiner Aufgaben verfügt der EWSA über folgende Ausdrucksmittel:

Stellungnahmen aufgrund einer Befassung durch die Kommission, den Rat oder das Europäische Parlament;
Initiativstellungnahmen, die dem EWSA die Möglichkeit geben, sich von sich aus zu allen Themen zu äußern, die ihm wichtig erscheinen;
Sondierungsstellungnahmen, die auf Ersuchen einer Gemeinschaftsinstitution erarbeitet werden und der Reflexion und Unterbreitung von Vorschlägen zu einem bestimmten Thema dienen, die später in einen entsprechenden Vorschlag der Kommission einfließen können;
Informationsberichte zur Erörterung von Fragen, die mit dem Integrationsprozess und den Politikbereichen der Gemeinschaft zusammenhängen;
ergänzende Stellungnahmen, mit denen der EWSA eine frühere Stellungnahme um neue Aspekte ergänzen oder dem aktuellen Stand anpassen kann;
Entschließungen zu allen Fragen, für die der Ausschuss zuständig ist.

B. Initiativstellungnahmen:

a) Bei der Unterbreitung von Vorschlägen für Initiativstellungnahmen durch die Fachgrup­pen oder die drei Gruppen, die gemäß Artikel 29 Absatz 2 GO dem Präsidium zur Genehmi­gung durch den EWSA vorgelegt werden, sind die nachstehend beschriebenen Regeln einzuhalten.

- Bei den Vorschlägen muss es sich um ein neues Thema handeln, das in jüngster Zeit (in den letzten zwei Jahren) nicht bereits Gegenstand anderer Arbeiten des EWSA war.
- Das gewählte Thema muss aktuell sein und eine Neuerung bringen. Es kann sich hierbei um ein Thema handeln, mit dem sich die Europäische Union bislang noch nicht befasst hat, oder um eine völlig neue Herangehensweise an ein schon behan­deltes Thema.
- Mit der Stellungnahme muss den Institutionen aufgezeigt werden, wo noch Rege­lungsbedarf besteht. Darüber hinaus kann die Erarbeitung eines neuen Aktionsplans oder neuer Arbeitsmethoden vorgeschlagen werden. In beiden Fällen muss mit der Stellungnahme ein zusätzlicher Nutzen für den Bereich, auf den sie sich bezieht, erzielt werden.
- Es ist ein geeigneter Zeitplan vorzusehen, damit die Initiativstellungnahme einen tat­sächlichen Nutzen bringt.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –


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