Das Bundesverfassungsgericht sieht das mMn anders! (Allgemein)

Ex-Mobilfunker, Freitag, 30.07.2010, 22:25 (vor 5236 Tagen) @ Ex-Mobilfunker

Und hier die Möglichkeiten vor dem Landesverfassungsgericht Berlin:

Quelle: http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/lverfgh/grundlagen.html

"Der Verfassungsgerichtshof hat von Anfang an in ständiger Rechtsprechung auch solche Akte der Gerichte des Landes Berlin kontrolliert, die aufgrund von bundesrechtlich geordneten Verfahren (z.B. der Zivilprozeßordnung oder der Strafprozeßordnung) ergangen waren, wenn mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung eines in der Verfassung von Berlin enthaltenen Grundrechte geltend gemacht wurde, das mit einem im Grundgesetz verbürgten Grundrecht inhaltsgleich ist. Derartige "Landesgrundrechte" bleiben gemäß Artikel 142 GG ungeachtet des sonst geltenden Vorrangs des Bundesrechts (Art. 31 GG) in Kraft. Diese Rechtsprechung war in der öffentlichen Diskussion, insbesondere in der juristischen Literatur, anfangs umstritten. Sie ist jedoch mittlerweile durch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 15. Oktober 1997 – BvN 1/95 – (BVerfGE 96, 345 ff.) bestätigt worden.


Wie § 49 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof zu entnehmen ist, kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben.


Zulässigkeitsvoraussetzungen sind vor allem

die Erschöpfung des Rechtswegs, das heißt, alle in Frage kommenden gerichtlichen Instanzen müssen zunächst ausgeschöpft werden,
die Verfassungsbeschwerde muß innerhalb von zwei Monaten nach Verkündung bzw. Bekanntgabe der letzten Entscheidung bei dem Verfassungsgerichtshof eingehen;
die Verfassungsbeschwerde ist innerhalb dieser Frist zu begründen, wobei auf jeden Fall die angegriffene und beanstandete Handlung oder das Unterlassen, wogegen man sich wendet, und das Recht aus der Verfassung von Berlin, das verletzt sein soll, benannt werden muß;
außerdem darf gegen dieselbe Handlung oder Unterlassung nicht Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben worden sein oder werden.
Einen Rechtsanwalt benötigt man nicht. Es ist jedoch zu empfehlen, sich anwaltlichen Rates zu bedienen.
Das Verfahren ist in der Regel kostenfrei. Auslagen, auch soweit es Rechtsanwaltskosten sind, werden nicht erstattet. Im Falle des Erfolgs einer Verfassungsbeschwerde können diese Kosten aber dem Land Berlin auferlegt werden.
Prozeßkostenhilfe wird nach den Regeln der Zivilprozeßordnung gewährt, sofern die Bedürftigkeit nachgewiesen wird und die Verfassungsbeschwerde nach vorläufiger Prüfung nicht ohne Aussicht auf Erfolg ist.
Die durchschnittliche Verfahrensdauer vor dem Verfassungsgerichtshof beträgt derzeit sechs Monate. Die konkrete Verfahrensdauer hängt vom sachlichen und rechtlichen Umfang der Sache sowie gegebenenfalls - in Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung - von der Eilbedürftigkeit ab."

Tags:
Recht, Verfassungsbeschwerde


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