Gigaherz: Bundesgericht überführt Grenzwertschwindler Jakob (Allgemein)

H. Lamarr @, München, Montag, 11.02.2019, 18:51 (vor 2119 Tagen) @ H. Lamarr

Seit eh und je predigt Gigaherz-Präsident Hans-U. Jakob, die Anlagegrenzwerte der Schweiz, auch bekannt als Schweizer Vorsorgewerte, seien wirkungslos. Diese Lüge schaffte es als Argument gegen eine Lockerung der Anlagegrenzwerte bis in die kleine Kammer des Schweizer Bundeshauses. Dabei machte das Schweizer Bundesgericht Jakob bereits 2004 nachdrücklich klar: seine Behauptung entbehrt jeglicher Grundlage und ist falsch.

Die Geschichte vom Grenzwertschwindel des Gigaherz-Präsidenten beginnt am 2. April 2003 vor seiner Haustür. Seinerzeit beantragte Swisscom den Umbau und die Erweiterung der bestehenden Mobilfunkanlage an der Freiburgstrasse 34 (Firma Kaba-Gilgen) in der Gewerbezone von Schwarzenburg (damals noch Wahlern). Die bestehenden Antennen sollen abgebaut und gegen GSM900/GSM1800/UMTS-Kombiantennen ersetzt werden. Dagegen erhoben vier Schwarzenburger Einspruch. Doch die Hochbaukommission Schwarzenburgs wies am 27. August 2003 die Einsprüche ab und erteilte die Baubewilligung. Nach einigem Hin und Her landete der Fall als Verwaltungsgerichtsbeschwerde schließlich vor dem Bundesgericht, der höchsten juristischen Instanz der Schweiz.

Dort trugen die Beschwerdeführer den mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von Hans-U. Jakob erfundenen Grenzwertschwindel erstmals vor, indem sie behaupteten:

Faktisch komme den Anlagegrenzwerten neben den Immissionsgrenzwerten kaum eine eigenständige Bedeutung zu: Während die Immissionsgrenzwerte im Freien einzuhalten seien, gälten die Anlagegrenzwerte im Innern von Gebäuden an Orten mit empfindlicher Nutzung. Wegen der abschirmenden Wirkung von Fassaden und Dächern sei jedoch die Strahlung im Innern ohnehin tiefer; hinzu komme, dass die OMEN (Wohnung, Büro, etc.) in der Regel tiefer lägen als der höchstbelastete OKA [Ort für kurzfristigen Aufenthalt, Anm. Postingautor] was eine zusätzliche beträchtliche Abschwächung bewirke (sog. vertikale Abschwächung). Liege die Strahlung im Innern der Gebäude deshalb sowieso 90 % tiefer als am höchstbelasteten OKA, bedeuteten die auf 10 % des Immissionsgrenzwerts festgelegten Anlagegrenzwerte im Innern der Gebäude keine zusätzliche Strahlungsbegrenzung.

Doch das Bundesgericht in Gestalt des Bundesgerichtspräsidenten Aemisegger und der Bundesrichter Féraud sowie Fonjallaz fiel auf den Schwindel nicht herein. Es prüfte die Behauptung und pulverisierte diese anschließend in seiner Urteilsbegründung (Auszug):

Für die Dämpfung der Strahlung durch die Gebäudehülle enthält die Vollzugsempfehlung des BUWAL (Ziff. 2.3.1 S. 23) Dämpfungswerte. Diese betragen sowohl für Fenster als auch für Holzgebäude und Ziegeldächer 0 dB. Für eine Fassade mit Fenstern darf somit keine Gebäudedämpfung berücksichtigt werden. Die Gebäudedämpfung wirkt sich deshalb bei der Berechnung der Strahlung in aller Regel nicht aus, d.h. es besteht insofern kein Unterschied zwischen Innen- und Aussenräumen. Dies bestätigt auch der vorliegende Fall: Lediglich für das Standortgebäude Freiburgstrasse 34 (OMEN Nr. 2), das keine Fenster in Richtung der Antenne aufweist, konnte bei der Berechnung der zu erwartenden Strahlung eine Gebäudedämpfung eingesetzt werden; bei allen anderen OMEN beträgt die Gebäudedämpfung 0.

Die Richtungsabschwächung in vertikaler Richtung hängt vom Winkel des berechneten Orts zur kritischen vertikalen Senderichtung der Antenne ab; als Faustregel lässt sich sagen, dass diese Abschwächung um so geringer ist, je höher der zu berechnende Ort liegt. Wird eine Antenne auf dem Dach eines Gebäudes errichtet, liegt das höchstbelastete OMEN (z.B. Wohnung oder Büroräume im letzten Stock oder im Dachgeschoss des nächstgelegenen Hauses) meist etwas tiefer als der höchstbelastete OKA direkt unterhalb der Antenne. In der Regel beträgt die Differenz jedoch nur wenige Grad und bewirkt eine Abschwächung von nur wenigen dB (Vollzugsempfehlung Ziff. 2.3.1 S. 23; vgl. z.B. im vorliegenden Fall OMEN Nr. 6, Freiburgstrasse 16: Höhenunterschied zu den GSM-1800-Antennen 13.5 m; Richtungsabschwächung vertikal 2 dB).

Nach dem Gesagten kann keine Rede davon sein, dass die Strahlung im Innern der Gebäude wegen der Abschirmung durch Fassade und Dächer und wegen der vertikalen Abschwächung stets 90 % tiefer sei als am höchstbelasteten OKA. Wie gerade der vorliegende Fall zeigt, kann die Strahlung an den höchstbelasteten OMEN (hier: 4,9 V/m am OMEN Nr. 3, Freiburgstrasse 32) sogar höher sein als am höchstbelasteten OKA (4,6 V/m am Mastfuss). Dann aber bewirken die auf 10 % des Immissionsgrenzwerts festgelegten Anlagegrenzwerte sehr wohl eine zusätzliche Strahlungsbegrenzung gegenüber den Immissionsgrenzwerten.

Am 12. August 2004 entschied das Bundesgericht, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen und die Gerichtsgebühr von 3'000 CHF den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Mit weiteren 500 CHF mussten die Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren entschädigen.

Nun sollte man meinen, die Widerlegung von Jakobs Grenzwertschwindel sei den Bundesrichtern so gut gelungen, dass der Gigaherz-Präsident fortan den Ball flach gehalten und seinen Schwindel nicht wiederholt hätte. Doch der Lerneffekt blieb aus und lässt bis heute auf sich warten. Hartnäckig beharrt der inzwischen 80-Jährige in etlichen Beiträgen auf seiner Website (Auswahl) auf der Gebäudedämpfung, so als ob in der Schweiz sämtliche Hausmauern fensterlos wären. Für ihn sind die anderen Grenzwertschwindler, nicht er. Welche Motive ihn und die technisch überforderten Anhänger seines unqualifiziert und umständlich begründeten Schwindels antreiben ist nicht dokumentiert, anständig können diese jedoch nicht sein. Traurigen Ruhm erlangte die Ständerätin Häberli-Koller, sie erlag Jakobs vor 15 Jahren widerlegter Behauptung noch 2018 anlässlich der Debatte um die Lockerung der Anlagegrenzwerte.

Gigaherz dokumentierte die Auseinandersetzung um die Modernisierung des Swisscom-Standorts auf einem Flachdach der Firma Kaba-Gilgen (heute: Gilgen Door Systems) in einer amüsant aber mühsam zu lesenden Operette in vier Aufzügen ab dem 14. März 2003. Ging es anfangs noch halbwegs sachlich zu, wurden der Ton und die Anschuldigungen mit jeder neuen Niederlage schriller:

Aktuelles aus Schwarzenburg, Teil 1
Aktuelles aus Schwarzenburg, Teil 2
Aktuelles aus Schwarzenburg, Teil 3
Aktuelles aus Schwarzenburg, Teil 4

Das Finale am Bundesgericht hätte mutmaßlich in Teil 5 dokumentiert werden sollen, wäre es ein überraschender Sieg gewesen. So aber wurde es nach einer Serie von Niederlagen nur die finale Niederlage und Gigaherz verzichtete großzügig darauf, diese den Lesern der ersten vier Aufzüge zur Kenntnis zu bringen, die Operette (ver)endete ohne Ende mit dem vierten Aufzug. Wer das Informationsgebahren dieses Vereins kennt, ist davon überhaupt nicht überrascht: Siege werden dort gefeiert, Niederlagen in aller Regel verschwiegen oder bestenfalls in Ausnahmefällen mit wutschnaubenden Kommentaren zähneknirschend eingeräumt.

Quelle: Urteil 1A.158/2004 /sta des Schweizerischen Bundesgerichts vom 12. August 2004

Hintergrund
Ständerat kostet der Schweiz ohne Not ein Vermögen
Gibt es in der Schweiz die rechtlich geduldete Grenzwertüberschreitung?
Schweizer Fernsehen verstört Grenzwertschwindler zutiefst

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

Tags:
Klage, Jakob, Instant-Experte, Verwaltungsgericht, Schweiz, Anlagengrenzwert, Häberli-Koller, lernresistent


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