Hertel vs. Schweiz, 1998 (Esoterik)
Wem die 43 Seiten englisch zu mühsam sind: Nachfolgend eine Kurzform des Urteils des EGMR, formuliert von einem österreichischen Gericht:
Das Österreichische Institut für Menschenrechte bringt auf deutsch eine umfassendere Kurzform der Auseinandersetzung Hertel vs. Schweiz einschließlich der Schilderung des Sachverhalts.
HERTEL gegen die Schweiz
Urteil vom 25. August 1998
Unlauterer Wettbewerb und Recht auf freie Meinungsäußerung
Art. 6 (1) EMRK
Art. 8 EMRK
Art. 10 EMRK
Sachverhalt:
Der Bf. [Beschwerdeführer, Anm. Spatenpauli] ist freiberuflich in der biologischen Umweltforschung tätig. Er verfasste gemeinsam mit einem Professor des Bundesinstituts für Technologie in Lausanne einen Bericht mit dem Titel "Vergleichende Untersuchungen über die Beeinflussung des Menschen durch konventionell und im Mikrowellenofen aufbereitete Nahrung". Im Bericht wurde ua. ausgeführt, dass die im Blut der Versuchspersonen festgestellten Veränderungen auf krankhafte Störungen hinwiesen und ein Bild zeigten, das auch für den Beginn eines kanzerogenen Prozesses gelten kann. Im Jahr 1992 wurde der Forschungsbericht in einer Fachzeitschrift publiziert. Der Bericht war auf dem Titelblatt mit der Überschrift "Mikrowellen: Gefahr wissenschaftlich erwiesen!" und mit der Abbildung eines den Tod darstellenden Sensenmannes, der einen Mikrowellenherd trägt, angekündigt; unter dem Titel "Der vollständige Rapport der Untersuchung" wurde der Forschungsbericht abgedruckt. In weiterer Folge distanzierte sich der Mitautor des Forschungsberichtes von den Veröffentlichungen des Bf. Am 7.8.1992 reichte der Fachverband Elektroapparate für Haushalt und Gewerbe in der Schweiz (im folgenden: FEA) beim Handelsgericht des Kantons Bern Klage gegen den Bf. ein. Mit Urteil vom 19.3.1993 verbot das Handelsgericht dem Bf. ua., die Behauptung aufzustellen, im Mikrowellenherd zubereitete Speisen seien gesundheitsschädlich und führten zu Veränderungen im Blut ihrer Konsumenten, welche auf eine krankhafte Störung hinweisen und ein Bild zeigten, das für den Beginn eines kanzerogenen Prozesses gelten könnte. Die dagegen erhobene Berufung an das Bundesgericht wurde am 19.3.1993 abgewiesen.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung), Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung der Privatsphäre) sowie von Art. 6 (1) EMRK (Recht auf ein faires Verfahren).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK:
1.) War der Eingriff vom Gesetz vorgesehen?
Der Bf. behauptet, dass der Eingriff nicht vom Gesetz vorgesehen war, weil er nicht vorhersehbar war. Nach seiner Auffassung findet das von den innerstaatlichen Gerichten angewendete Bundesgesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (im folgenden: UWG) auf ihn keine Anwendung, da die ihm untersagten Äußerungen in ideeller Zielsetzung, zur Wahrung öffentlicher Gesundheitsinteressen, und nicht im Wettbewerbsbezug erfolgt seien.
Eine Norm kann dann nicht als Gesetz iSv. Art. 10 (2) EMRK angesehen werden, wenn sie nicht derart präzise formuliert ist, dass der Bürger sein Verhalten danach einrichten kann; er muss - ggf. aufgrund entsprechender Beratung - in der Lage sein, die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit zu erkennen. Gemäß Art. 2 UWG ist jedes gegen Treu und Glauben verstoßende Verhalten oder Geschäftsgebaren unlauter, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Darüber hinaus handelt nach Art. 3 UWG unlauter, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äußerungen herabsetzt.
Der Begriff des Verhaltens in Art. 2 UWG umfasst auch wettbewerbsrelevante Handlungen Dritter, die nicht unmittelbar - als Wettbewerber oder Kunden - in das Spiel der Konkurrenz eingreifen. Eine Herabsetzung gemäß Art. 3 UWG kann demnach auch durch Personen, Organisationen oder Verbände, die nicht selbst Mitbewerber sind, begangen werden. Der Eingriff war demnach vom Gesetz vorgesehen.
2.) Verfolgte der Eingriff einen legitimen Zweck?
Das UWG bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten. Die Urteile der innerstaatlichen Gerichte sollten die Interessen der Mitglieder der FEA schützen. Der Eingriff verfolgte den Schutz der Rechte anderer iSv. Art. 10 (2) EMRK.
3.) War der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig?
Das Adjektiv notwendig iSv. Art. 10 (2) EMRK bedeutet das Vorliegen eines dringenden gesellschaftlichen Bedürfnisses. Die Vertragsstaaten haben einen gewissen Ermessensspielraum bezüglich der Frage, ob ein solches Bedürfnis vorliegt. Ein solcher Ermessensspielraum erschient in wirtschaftlichen Fragen wesentlich, va. dann, wenn es sich um einen so komplexen und in Bewegung befindlichen Bereich wie den des Unlauteren Wettbewerbs handelt. Dieser Ermessensspielraum muss jedoch beschränkt werden, da es sich im vorliegenden Fall nicht um rein wirtschaftliche Äußerungen handelte, sondern um die Teilnahme an einer allgemeinen Diskussion über öffentliche Gesundheitsinteressen. Der Bf. hat im vorliegenden Fall nur eine Kopie seines Forschungsberichts an eine Fachzeitschrift geschickt. Er war weder an der Herausgabe der Zeitschrift noch an der graphischen Gestaltung des Beitrags beteiligt. Zwar wäre die Wiedergabe der in diesem Beitrag gemachten Äußerungen sehr wohl geeignet, einen negativen Einfluss auf den Verkauf von Mikrowellenherden in der Schweiz zu haben. Jedoch wird festgestellt, dass die Fachzeitschrift in einer Auflage von 120.000 Stück erscheint und sich mit Umwelt- und Gesundheitsfragen beschäftigt. Die Auflage wird beinahe vollständig durch Abonnements von einem kleinen Leserkreis bezogen. Der Einfluss von in einem solchen Medium gemachten Äußerungen ist demnach ein beschränkter. Auch das Erstgericht bezweifelte, dass die Veröffentlichung in dieser Form einen messbaren Einfluss auf den Verkauf von Mikrowellenherden in der Schweiz habe. Unter diesen Umständen war die getroffene Maßnahme unverhältnismäßig im Hinblick auf das Verhalten des Bf. Falls der Bf. seine Ansichten wiederholte, würde dies Geld- oder sogar Freiheitsstrafen nach sich ziehen. Die Maßnahme kann demnach nicht als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig angesehen werden. Verletzung von Art. 10 EMRK (6:3 Stimmen, Sondervoten der Richter Bernhardt, Matscher und Toumanov).
Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzungen von Art. 6 (1) EMRK und von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Hintergrund
Hans Ulrich Hertel bei Psiram
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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
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- Verbrieftes Recht, öffentlich Stuss behaupten zu dürfen -
H. Lamarr,
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H. Lamarr,
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- Hertel vs. Schweiz: Was Gigaherz-Jakob daraus machte - H. Lamarr, 06.03.2023, 00:24
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