Hadlikon & Mobilfunk: Endstation erreicht nach sieben Jahren (Allgemein)
Am 16. Dezember 2016 wurde die Gemeinde Hinwil von Salt Mobile SA darüber informiert, dass an der Walderstrasse 132 in Hadlikon eine neue Antennenanlage geplant ist.
Die hier im Strang geschilderten Pleiten der Mobilfunkgegner in Hadlikon, z.B. das Scheitern ihrer Petition im National- und Ständerat, deuteten stark darauf hin, dass der geplante Standort an der Waldstrasse 132 in Hadlikon trotz des Widerstands realisiert wurde. Doch es kam anders. Wie die Senderkarte der Schweiz (Screenshot) zeigt, gibt es in Hadlikon bis heute weder an der Waldstrasse 132 noch sonstwo einen Mobilfunkstandort. Was zum Teufel passiert eigentlich in dieser Außenwacht?
◄ Noch gibt es in Hadlikon keinen einzigen Mobilfunkstandort. Doch das dürfte sich demnächst ändern.
Bild: Swisstopo/Bakom
Hier eine Zusammenfassung des juristischen Tauziehens um den ersten Mobilfunkstandort in Hadlikon, beginnend mit der ersten Baubewilligung für die umstrittene Mobilfunkanlage bis hin zum (vorläufigen) Finale am 12. August 2024.
Der Gemeinderat Hinwil bewilligte der Salt Mobile SA mit Beschluss vom 12. Juli 2017 den Neubau einer Mobilfunkanlage auf dem Gebäude Vers.-Nr. 2255 an der Walderstrasse 132 in Hadlikon-Hinwil. Gegen diesen Beschluss rekurrierten diverse Personen beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses hieß den Rekurs am 21. Februar 2018 teilweise gut. Es hob Dispositiv-Ziffer I.1 der angefochtenen Baubewilligung auf und lud den Gemeinderat Hinwil ein, die Baubewilligung insbesondere bezüglich der notwendigen Abnahmemessungen im Sinne der Erwägungen zu ergänzen. Im Übrigen wies es den Rekurs ab.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Rekurrenten (Beschwerdeführer) am 21. März 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 14. März 2019 ab, soweit es darauf eintrat (Kosten für die Rekurrenten: Gerichtsgebühr 4190 CHF, Parteientschädigung 3000 CHF). Das Bundesgericht trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 1C_217/2019 vom 4. Dezember 2020 nicht ein, obwohl die Rekurrenten dem Gericht noch im November 2020 eine "fachtechnische Beurteilung" von Thomas Fluri vorlegten. Zur Begründung legte das Gericht dar, es handle sich beim Entscheid des Verwaltungsgerichts um einen Zwischenentscheid, der nach Art. 93 BGG nicht anfechtbar sei. Dieser könne jedoch mit dem späteren Endentscheid angefochten werden, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirke (Kosten für die Rekurrenten: Gerichtsgebühr 2000 CHF, Parteientschädigung 2000 CHF).
Mit Beschluss vom 27. Oktober 2021 erteilte der Gemeinderat erneut die Baubewilligung. Mit Entscheid vom 18. Mai 2022 hieß das Baurekursgericht einen von den Rekurrenten dagegen erhobenen Rekurs teilweise gut und ordnete zusätzliche Abnahmemessungen an. Im Übrigen wies es den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat. Gegen diesen Entscheid gelangten die Rekurrenten, unter denen sich inzwischen auch eine Erbengemeinschaft befindet, am 17. Juni 2022 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 13. Juli 2023 ab, soweit es darauf eintrat (Kosten für die Rekurrenten: Gerichtsgebühr 4555 CHF, Parteientschädigung 3000 CHF).
Mit Beschwerde vom 12. September 2023 ans Bundesgericht beantragen die Rekurrenten nun im Wesentlichen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts und die Baubewilligung seien aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an den Gemeinderat zurückzuweisen, wobei dieser eine neue Immissionsprognose vorzunehmen habe.
Am 12. August 2024 fällte das Bundesgericht sein Urteil 1C_459/2023 (das auch die Quelle dieser Chronik ist) und wies, soweit es darauf eintrat, die Beschwerde der Rekurrenten ab. Die Gerichtskosten von 4000 CHF wurden den Beschwerdeführenden auferlegt, die zusätzlich an die Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in Höhe von 3000.CHF zu zahlen haben.
Kommentar: Dies sollte es jetzt eigentlich gewesen sein, denn eine Beschwerde beim EGMR gegen das jüngste Urteil des Bundesgerichts dürfte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht angenommen werden. Den Mobilfunkgegnern um die "elektrosensible" Kathrin Luginbühl gelang es, den Bau der Sendeanlage mit teuren juristischen Schritten um sieben Jahre hinauszuzögern. Allein die Verfahren am Verwaltungsgericht und am Bundesgericht kosteten sie 14'745 CHF (Gerichtskosten) und 11'000 CHF (Parteientschädigungen). Das kann man als "Erfolg" werten. Doch jetzt ist davon auszugehen, dass in vielleicht einem Jahr die Senderkarte der Schweiz in Hadlikon an der Waldstrasse 132 einen farbigen Punkt zeigen wird. Momentan ist der Verein E-Smog Hadlikon noch in Schockstarre und außerstande, die jüngste Niederlage am Bundesgericht auf seiner Website einzugestehen.
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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
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