EGMR-Urteil: Rechtliche Bewertung des Falls Luginbühl (Elektrosensibilität)
In dem Buch Vorsorge als Verfassungsprinzip im europäischen Umweltverbund beschäftigt sich die Autorin Silvia Delgado del Saz unter anderem auch mit dem EGMR-Urteil im Fall Luginbühl. Sie schreibt:
[...] kann aus dem Urteil geschlossen werden, dass „nicht wissenschaftlich bewiesene Gesundheitsbeeinträchtigungen“ nicht von der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 8 EMRK umfasst werden. Die Erforderlichkeit der Einführung von niedrigeren Grenzwerten für elektrosensiblen Menschen kann nicht festgestellt werden.
Von den „nicht wissenschaftlich bewiesenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen“ bzw. „Beeinträchtigungen spekulativer Natur“ unterscheidet der Gerichtshof „ernsthafte Risiken“. Falls sich die Risiken der Mobilfunkstrahlung eines Tages als „ernsthafte Risiken“ herausstellen, könnten auf Grundlage von Art. 13 §2 des schweizerischen Umweltgesetzes geeignete Maßnahmen zum besonderen Schutz vor elektrosensiblen Menschen getroffen werden. Insofern wird die Möglichkeit der Ergreifung von Maßnahmen, jedoch keine Pflicht, festgestellt.
Es sollte nicht unerwähnt bleiben, dass der Gerichtshof die Anstrengungen der zuständigen schweizerischen Behörden, die wissenschaftliche Entwicklung zu verfolgen und in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, betont.
Damit scheint der EGMR zu implizieren, dass es gewisse prozedurale Verpflichtungen seitens des Staates gibt, die verfügbaren wissenschaftlichen Daten zu berücksichtigen. Es findet allerdings keine umfassende Prüfung statt, und es werden keine konkreten prozeduralen Anforderungen gestellt, weshalb verfahrensrechtliche Pflichten nicht sehr stark ausgeprägt sind.
Gerhard Schnedl schreibt anlässlich des EGMR-Urteils in Bildung, Wissenschaft, Politik: Instrumente zur Gestaltung der Gesellschaft:
[...] So stellten Emissionen durch Mobilfunksendeanlagen bislang keine Grundrechtsverletzung dar. Sowohl im Fall Luginbühl als auch in der Entscheidung Gaida betonte der EGMR zudem, dass es bislang keinen wissenschaftlichen Nachweis bzw. keine verlässlichen Beweise für die Existenz oder Nichtexistenz von gesundheitlichen Risiken für die Bevölkerung durch die von Mobilfunkanlagen ausgehende Strahlung gebe, mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit daher zum Großteil spekulativer Natur sind. Der Gerichtshof räumte den Staaten daher bei der vorzunehmenden Interessenabwägung einen weiten Ermessensspielraum im Hinblick auf die Ergreifung positiver Schutzpflichten ein. Die Einhaltung bestehender Vorsorgegrenzwerte reiche seiner Meinung nach völlig aus. Das wirtschaftliche Wohl überwog jedoch nicht immer, insb. bei bloß lokalen wirtschaftlichen Interessen. So stellten vor allem Industrieemissionen und Nachbarschaftslärm eine Verletzung von Art. 8 EMRK dar, anfangs nur bei erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen, im Laufe der Jahre aber auch im Falle von nicht gesundheitsgefährdenden, schwerwiegenden Umweltbeeinträchtigungen, z. B. bei beträchtlichen Immissionsbelästieuneen.
Ganz anders Dr. Eduard Christian Schöpfer vom Österreichischen Institut für Menschenrechte. Aus seiner Sicht, die er bei Diagnose-Funk abgab, ist die Entscheidung des EGMR verfehlt, gehe von einer undifferenzierten Betrachtungsweise aus und gebe in mehrerlei Hinsicht Anlass zur Kritik:
1. Der EGMR hat in seiner Entscheidung neueste wissenschaftliche Erkenntnisse bezüglich des Wirkungszusammenhangs zwischen Mobilfunk und Gesundheit nicht in Betracht gezogen, sondern sich mit dem Hinweis auf eine vom schweizerischen Bundesumweltamt veröffentlichte wissenschaftliche Studie aus dem Jahr 2003 (!) begnügt. Bereits ein Jahr später zeigte etwa die deutsche „Naila-Studie“ einen Anstieg von Krebsfällen im Umfeld von Mobilfunksendern.
2. Im vorliegenden Fall hätten sich die Gerichte ein persönliches Bild über die „Sattelfestigkeit“ der pro- und kontra Argumentation der Parteien machen sollen. Es wurde weder ein medizinischer Sachverständiger für Mobilfunk noch Zeugen zu Rate gezogen, darüber hinaus wurde der Antrag der Beschwerdeführerin abgelehnt, einen Messtechniker zwecks Vorstellung einer neuen Methode zum Nachweis gesundheitsschädlicher Auswirkungen durch elektromagnetische Strahlung vorzuladen. Zwar mag ein durchgehend schriftliches Verfahren unter besonderen Umständen gerechtfertigt sein, im vorliegenden Fall ging es aber um behauptete Eingriffe in eminent wichtige Schutzgüter wie Gesundheit, Leben und körperliches Wohlbefinden. Die Gerichte wären daher zu besonderer Sorgfalt und Umsicht verpflichtet gewesen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte ihnen Gelegenheit gegeben, die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu überprüfen und ihren Fall einer fundierten (!) Überprüfung zu unterziehen.
3. Die Hinweise mehren sich, dass Mobilfunk eine ernste Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung darstellt. Der Grad der vorliegenden Evidenz für eine gesundheitsschädigende Wirkung hochfrequenter Strahlung ist schon derzeit ausreichend, um weitergehende Reduktionen der Strahlenbelastung zu rechtfertigen. Bei dem derzeitigen Kenntnisstand zu warten ist unverantwortlich und steht auch im Widerspruch mit dem völkerrechtlichen Vorsorgeprinzip. Danach sind die Staaten zur frühzeitigen Untersuchung und vorausschauenden Bekämpfung möglicher Gefahren für die Umwelt auch dann verpflichtet, wenn die strengen Voraussetzungen einer wissenschaftlichen Fundierung der Gefahr noch nicht erfüllt sind.
4. Leben und Gesundheit sollten absoluten Vorrang vor dem „wirtschaftlichen Wohl des Landes“ genießen, im Bereich der Umwelt und Gesundheit sollte der Ermessensspielraum der Staaten daher nicht ein weiter, sondern vielmehr ein begrenzter sein. Übrigens: Wenn der EGMR schon von einer modernen Gesellschaft spricht, sollte auch der Umwelt- und Gesundheitsschutz diese Eigenschaft besitzen, nämlich einen optimalen Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Umwelt gewährleisten. Derzeit ist dies leider weder in Österreich noch sonst wo in Europa der Fall.
Zu den ziemlich polemischen Ausführungen von Herrn Schöpfer ist anzumerken, dass er ab 2006 eine kurze aber heftige Liaison mit der hiesigen Anti-Mobilfunk-Szene hatte und mit der sogenannten Kompetenzinitiative Sammelklagen am EGMR vorbereiten wollte. Das Projekt kollabierte allerdings unspektakulär auf der Zielgeraden, am EGMR wurden bis heute keine Mobilfunk-Sammelklagen verhandelt.
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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
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