Neue Regeln für NIR-Kosmetik seit 31.12.2020 in Kraft (Allgemein)

H. Lamarr @, München, Mittwoch, 06.01.2021, 20:17 (vor 1196 Tagen)

Pressemitteilung Nr. 240/20 des BMU:

Der Schutz der Gesundheit vor nichtionisierender Strahlung wird verbessert. Die Anwendung von Lasern, starken Lichtquellen, starken elektromagnetischen Feldern sowie von Ultraschall wird strenger geregelt, wenn sie zu nicht-medizinischen Zwecken eingesetzt wird. Die neuen Regeln traten am 31. Dezember 2020 in Kraft. Sie sind festgeschrieben in der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung beim Menschen (NiSV).

Intensive Quellen optischer Strahlung, wie Laser oder stark gepulste Lichtquellen, kommen in der Kosmetik vor allem zur Behandlung von Pigmentstörungen, zur Faltenglättung oder zur dauerhaften Haarentfernung zum Einsatz. Auch Tätowierungen werden mit Hilfe von Lasern entfernt. Hochfrequente elektromagnetische Felder werden beispielsweise zur Fettreduktion und Hautverjüngung, niederfrequente elektrische Ströme und Magnetfelder zur Muskel- oder Nervenstimulation eingesetzt.

Bisher gab es in diesem Bereich keine spezifischen Regelungen, obwohl die damit verbundenen Gesundheitsrisiken für den Menschen erheblich sein können. Zu den Risiken zählen Verbrennungen, Narbenbildung oder die erschwerte Diagnose und Therapie von Hautkrebserkrankungen.

Wer kosmetische Anwendungen mit nichtionisierender Strahlung gewerblich anbietet, muss zukünftig strengere Anforderungen an den Betrieb sowie Dokumentations- und Beratungspflichten erfüllen. Diese unterliegen zusätzlich einer Anzeigepflicht. Bestimmte Anwendungen nichtionisierender Strahlung dürfen nur noch von Ärzten und Ärztinnen mit entsprechender Weiter- oder Fortbildung durchgeführt werden.

Alle anderen Anwendungen, die unter die NiSV fallen, dürfen ab dem 31. Dezember 2021 nur noch von fachkundigen Personen angeboten werden.

Unter welchen Anforderungen diese Fachkunde erworben werden kann, hat das Bundesumweltministerium zusammen mit dem BfS, den Bundesländern, Wirtschaft und Verbänden abgestimmt. Diese Anforderungen wurden am 25. März 2020 als Gemeinsame Richtlinie des Bundes und der Länder (mit Ausnahme des Landes Sachsen-Anhalt) im Bundesanzeiger veröffentlicht (Bundesanzeiger AT 25. März 2020 B7).

Anwendungen zu medizinischen Zwecken – auch von Ultraschall - sowie die Nutzung von Heimgeräten für den privaten Gebrauch sind nicht von der Neuregelung betroffen.

Die NiSV wurde als Teil der Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts am 5. Dezember 2018 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I S. 2034, 2187). Mit dem späteren Inkrafttreten wurde den betroffenen Betrieben eine Übergangszeit eingeräumt.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

NIR-Kosmetik: Qualifizierungsfrist um 1 Jahr verlängert

H. Lamarr @, München, Sonntag, 19.09.2021, 21:34 (vor 940 Tagen) @ H. Lamarr

Wer kosmetische Anwendungen mit nichtionisierender Strahlung gewerblich anbietet, muss zukünftig strengere Anforderungen an den Betrieb sowie Dokumentations- und Beratungspflichten erfüllen. Diese unterliegen zusätzlich einer Anzeigepflicht. Bestimmte Anwendungen nichtionisierender Strahlung dürfen nur noch von Ärzten und Ärztinnen mit entsprechender Weiter- oder Fortbildung durchgeführt werden.

Alle anderen Anwendungen, die unter die NiSV fallen, dürfen ab dem 31. Dezember 2021 nur noch von fachkundigen Personen angeboten werden.

Das Inkrafttreten bestimmter Anforderungen der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) wird um ein Jahr vom 31. Dezember 2021 auf den 31. Dezember 2022 verschoben. Die Anforderungen betreffen vor allem notwendige Schulungen, die infolge von Corona-Schutzmaßnahmen nicht wie vorgesehen bis Ende 2021 absolviert werden konnten. Der Aufschub soll vor allem kleinere Kosmetikstudios und selbständige Kosmetikerinnen und Kosmetiker vor übermäßiger Belastung schützen.

Der Bundesrat hat heute der vom Bundesumweltministerium vorgelegten und vom Bundeskabinett am 04. August 2021 beschlossenen "Verordnung zur Änderung der Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts - Friständerung zur Milderung der Folgen der epidemischen Lage aufgrund des Coronavirus" zugestimmt.

Die um ein Jahr verschobene Frist betrifft Anforderungen an erforderliche fachliche Kenntnisse der Personen, die Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen einsetzen. Dies sind zum Beispiel Laser und intensive Lichtquellen (IPL) zur dauerhaften Haarentfernung oder von Ultraschall und Hochfrequenz unter anderem zur Hautverjüngung. Infolge der Corona-Schutzmaßnahmen, insbesondere Kontaktbeschränkungen, konnten Schulungen zum Erwerb dieser Fachkunde jedenfalls nicht in dem benötigten Umfang durchgeführt werden. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dies bis Ende 2021 noch möglich ist. Aufgrund der finanziellen Belastung durch pandemiebedingte Einnahmeausfälle und der für die benötigten Schulungen anfallenden Kosten besteht außerdem gerade bei kleinen Kosmetikstudios und selbständigen Kosmetikerinnen und Kosmetikern die Gefahr einer übermäßigen Belastung.

Mit der Verschiebung der Frist wird Betroffenen die benötigte Zeit eingeräumt, um den zukünftig erforderlichen Nachweis der Fachkunde rechtzeitig erwerben zu können. Zudem können sie Schulungskosten in eine Zeit mit einer sich absehbar verbessernden Einnahmesituation verlagern.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 239/21 des BMU

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– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

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