"Elektrosensibler" wirbt um 40'000 CHF für W-Lan-Musterprozess (Elektrosensibilität)

H. Lamarr @, München, Montag, 07.01.2019, 17:35 (vor 1908 Tagen)

Der Schweizer Daniel Obi (50) glaubt "elektrosensibel" zu sein. Er führt deshalb zwei gerichtliche Auseinandersetzungen: Eine gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber, der ihn nach Darstellung von Obi wegen seiner Sensibilität gegenüber W-Lan unberechtigt entlassen hat, und eine gegen einen Nachbarn, der sich angeblich weigert, seinen W-Lan-Router nachts abzuschalten. Zur Finanzierung seines Prozesses gegen den Nachbarn bittet Obi öffentlich um Spenden. Alle einschlägig bekannten Anti-Mobilfunk-Vereine haben sich bislang freilich mit demonstrativen Spendenzusagen vornehm zurück gehalten.

Auf seiner Website schreibt Obi, er sei ausgebildeter Jurist und leide seit bald 18 Jahren unter dem EMF-Syndrom, weswegen er seine langjährige Arbeitsstelle als Gerichtsschreiber aufgeben musste. Weiter teilt er mit, 90 Meter neben seinem Büro habe eine Mobilfunkantenne gestanden. Nachdem 20 Jahre später eine zweite errichtet wurde, sei er bald darauf zunehmend erschöpft gewesen. Weitere Beschwerden kamen dazu, ein konsultierter Arzt konnte deren Ursache jedoch nicht finden. Erst ein Artikel über den Einfluss von Mobilfunk auf die Gesundheit habe ihn hellhörig gemacht. Seinen Arbeitsplatz konnte er zwar so einrichten, dass die Antenne viel weiter entfernt war, trotzdem habe er den Job kündigen müssen. Diesen Schilderungen zufolge musste Obi, heute arbeitslos, später noch einen anderen Arbeitgeber gefunden haben, mit dem es dann zum Konflikt kam.

Prozess Arbeitsrecht

Diesen Prozess führt Obi im Kanton Aargau. Das Verfahren wird gegenwärtig am Obergericht in zweiter Instanz verhandelt, über das Ergebnis der ersten Instanz (Bezirksgericht) macht der Kläger keine Angaben. Dies lässt den Schluss zu, dort unterlag er und ging in Revision. Über den Anlass der Auseinandersetzung schreibt Obi:

Die Geschäftsleitung wollte auf meine Bitte um Rücksichtnahme betreffend WLAN (z.B. Reichweiten-Regulierung) nicht eingehen. Trotz einwandfreiem Zwischenarbeitszeugnis hat die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis in der Folge gekündigt. Diese Kündigung habe ich als missbräuchlich angefochten. Die gesetzliche Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gilt insbesondere bezüglich Gesundheitsbelastungen als Kernstück des Arbeitsrechts.

Prozess Nachbarrecht

Obi bewohnt in Gretzenbach ein frei stehendes schmuckes Häuschen, im Bild gelb markiert. In einem der beiden im Bild grün und rot markierten Nachbarhäuser wird ein W-Lan-Router betrieben, der bei Obi diverse Beschwerden auslösen soll. Welcher dieser Nachbarn den Router betreibt ist eindeutig nicht auszumachen, mutmaßlich ist es der Besitzer des nahe gelegenen rot markierten Hauses. Die kürzeste Distanz (Außenmauer zu Außenmauer) zwischen diesem und Obis Haus beträgt 5,5 Meter, die Mittelpunkte beider Häuser liegen 19 Meter auseinander. Die Abstände zu dem grün markierten Haus sind deutlich größer (14 Meter und 24 Meter).

Haus von Daniel Obi (gelb) und mögliche Standorte des W-Lan-Routers (grün, rot).
[image]
Bild: Google

Der "Elektrosensible" sieht sich von dem W-Lan-Router des Nachbarn gesundheitlich beeinträchtigt, denn dessen Funkfelder würden in sein Haus eindringen. Er habe keinen Schlaf mehr gefunden, sei völlig übermüdet und kraftlos. Hinzu komme, dass er durch die ständige W-Lan-Befeldung erschöpft, ausgelaugt und unkonzentriert sei sowie unter Kopfschmerzen leide. Anzumerken ist: Obi und sein Nachbar wohnen seit 2001 nebeneinander, der Streit wegen des Routers schwelt bereits seit Jahren.

Nachdem eine gütliche Einigung nicht zustande kam und Anfang 2016 ein Schlichtungsverfahren zwischen Obi und seinem Nachbarn scheiterte, reichten Obi und seine Frau am 3. Oktober 2016 Klage am Amtsgericht Olten-Gösgen ein. Zeitgleich forderten die beiden Kläger mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung, der Nachbar müsse seinen W-Lan-Router im Zeitfenster von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr so drosseln, dass keine Funkfelder mehr ins Haus der Obis eindrängen. Diese Forderung kam den Obis teuer zu stehen, denn durch alle Instanzen bis hin zum Bundesgericht (November 2017) wurde ihr Antrag auf einstweilige Verfügung abgelehnt, sie hatten die Verfahrenskosten zu tragen und mussten dem Prozessgegner Aufwandsentschädigungen zahlen. Während der Auseinandersetzung um die einstweilige Verfügung und das gesamte Jahr 2018 hinweg ruhte das Hauptverfahren am Amtsgericht Olten-Gösgen.

Im IZgMF-Forum wurde die bisherige Auseinandersetzung im Nachbarnstreit <hier> dokumentiert.

Spendenaufruf

Der Verein funkstrahlung.ch schreibt den beiden Prozessen Obis "Grundsatzcharakter" zu und empfiehlt, Obi im Nachbarnstreit finanziell zu unterstützen. Zur Bekräftigung seiner Empfehlung will der Verein die Gerichtsakten einer Anwältin vorgelegt haben, welche die Akten als "intakt" befunden habe. Vermutlich soll dies bedeuten, der Kläger habe Aussichten auf Erfolg. Beide Klagen könnten aus Sicht des Vereins wegweisend sein, vor allem für elektrosensible Personen. Auch Daniel Obi selbst bittet um Spenden für den Prozess im Nachbarrecht. Er hofft auf stolze 40'000 CHF. Sollte nach dem Prozess noch Spendengeld übrig sein, will er dieses zur Hälfte an funkstrahlung.ch und an die von ihm gegründete Baugenossenschaft "Wohnraum für elektrosensible Menschen" überweisen.

So weit der aktuelle Sachstand.

Kommentar

Aus meiner Sicht täuschen funkstrahlung.ch und Obi potenzielle Spender über die wahren Erfolgsaussichten der Klage im Nachbarnstreit. Vielmehr will der Kläger sein finanzielles Risiko sozialisieren und auf die Gemeinschaft abwälzen, zugleich aber einen Erfolg für sich privatisieren. Spendern bleibt nur die vage Hoffnung, dass der zum "Musterprozess" hochgespielte Streit eine Entscheidung hervorbringt, die für ihre Interessen einmal irgendwie förderlich sein könnte.

Die Erwartung von 40'000 CHF Spendeneinnahmen finde ich unangemessen hoch, zumal die Erfolgsaussichten Obis gering sind und keine seriöse Kontrolle über die zweckgebundene Verwendung der Spenden angeboten wird. Wer auch nur einen Franken spenden möchte muss sich fragen, wo denn die öffentlichen Spendenzusagen der sonst so lauten Anti-Mobilfunk-Vereine der Schweiz abgeblieben sind, namentlich seien hier funkstrahlung.ch, gigaherz.ch und Diagnose-Funk zu nennen. Keiner dieser Vereine hat sich bislang öffentlich mit einer Spende demonstrativ auf die Seite von Obi gestellt. Auch die Vereine wollen Lasten augenscheinlich lieber sozialisieren und Erträge privatisieren. Der Beklagte hingegen hat keine Lobbyisten auf seiner Seite, er darf das Prozessrisiko ganz allein stemmen.

Sowohl Obi als auch funkstrahlung.ch verschweigen in ihren Texten zum Einwerben von Spenden die empfindlichen Niederlagen, die Obi im Nachbarnstreit bereits hinnehmen musste. Spendenwilligen ist daher dringend anzuraten, sich die beiden Urteile, die bereits anlässlich der einstweiligen Verfügung zulasten von Obi gingen, anzusehen:

Volltext Entscheid Obergericht Solothurn (ZKBES.2017.16)
Volltext Entscheid Bundesgericht (5D_56/2017)

Die Urteile legen schonungslos offen, Obi ist keineswegs der von seinem Nachbarn terrorisierte bedauernswerte "Elektrosensible", sondern er hat es in hohem Maße selbst zu verantworten, dass er jetzt in der Klemme steckt. Nachzulesen ist auch für wie unglaubwürdig beide Gerichte die Argumentation der Kläger halten. So legten sie als Beleg für die W-Lan-Immission in ihr Haus ein messtechnisches "Privatgutachten" als Beweis vor.

[image]Mobilfunksendemast in 410 Meter Abstand zu Obis Haus. Bild: Google

Abgesehen davon, dass derartige Gutachten vor Gericht wenig zählen, wunderten sich die Richter, dass in diesem Papier die Immission ausgerechnet im Schlafzimmer der Obis mit Null beziffert wurde. Verschwiegen wird zudem: Der angegriffene Nachbar betreibt seinen W-Lan-Router (eine Fritz!Box) freiwillig nicht mit voller Sendeleistung, sondern er hat ihn auf 50 Prozent gedrosselt. Die daraus resultierende Immission im Haus der Obis kann nur extrem schwach sein, vergleichbar zu Zigarettenrauch, der über ein Fenster ins Freie gelangt und von Wind ins Fenster eines benachbarten Nichtrauchers geweht wird.

Ebenfalls unter den Tisch fällt bei den Klägern: Nur rd. 410 Meter südwestlich von ihrem Haus steht ein hoher Mobilfunksendemast mittlerer Sendeleistung für GSM, UMTS und LTE. Ob es eine Sichtverbindung gibt und wie stark die Immission dieser Antennen am Haus der Obis sind ist unklar, wäre jedoch eine Betrachtung wert.


Fazit: Unter Einbeziehung aller vorliegenden Fakten gebe ich Obi nicht den Hauch einer Chance, den Prozess im Nachbarrecht zu gewinnen. Einschränkend ist bestenfalls anzumerken, dass Obis konkrete Forderungen im noch offenen Hauptverfahren nicht bekannt sind. Bekannt ist nur, dass sie nicht deckungsgleich sind zu denen, die er in den verlorenen Nebenverfahren nicht durchsetzen konnte.

Hintergrund
Vorgeschichte des Nachbarstreits (vom Bundesgericht abgewiesene einstweilige Verfügung)

[Admin: Hintergrund ergänzt am 21.12.2019]

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Ein paar Anmerkungen zum "W-Lan-Musterprozess"

H. Lamarr @, München, Dienstag, 08.01.2019, 14:54 (vor 1907 Tagen) @ H. Lamarr

Nachdem eine gütliche Einigung nicht zustande kam und Anfang 2016 ein Schlichtungsverfahren zwischen Obi und seinem Nachbarn scheiterte, reichten Obi und seine Frau am 3. Oktober 2016 Klage am Amtsgericht Olten-Gösgen ein.

Warum die Schlichtung scheiterte ist in den Gerichtsakten des Obergerichts festgehalten.

Anlässlich der Schlichtungsverhandlung habe sich der Beklagte mittels Vergleichs verpflichtet, einen Fachmann seiner Wahl auf Kosten der Kläger beizuziehen, um die WLAN-Emissionen seiner Anlage überprüfen und wenn möglich so einstellen zu lassen, dass die Emissionen bei gleicher Leistung nicht mehr in die Innenräume der Liegenschaft der Kläger eindringen. Der Beklagte habe sich in der Folge mit einem Fachbetrieb in Verbindung gesetzt und eine Messung zu veranlassen versucht. Der Fachbetrieb habe ein Auftragsformular übermittelt, das aber in der Folge von den Klägern – entgegen dem Wortlaut im Vergleich – nicht unterzeichnet worden sei. Der Fachbetrieb habe dem Beklagten entsprechend am 18. Juni 2016 mitgeteilt, dass die Kläger keinen Antrag für eine Messung erteilt haben. Der Fachbetrieb habe festgehalten, dass mit der aktuellen Einstellung der Fritzbox von 50 % keinerlei geltende Vorschriften verletzt würden. Warum die Kläger dem vereinbarten Vorgehen nicht mehr haben folgen wollen, sei nicht bekannt. Klar werde aber, dass die Kläger eine schnelle und letztlich umsetzbare Lösung der bestehenden Problematik verhindert hätten.

Allein schon wegen dieses Boykotts einer schnellen Lösung sehe ich schwarz für die Kläger. Aus meiner Sicht ist sich auch Herr Obi über die geringen Erfolgsaussichten seiner Klage im Klaren. Mutmaßlich wurde er von Dritten dazu überredet, nicht aufzugeben, sondern weiter zu machen und zu versuchen, das finanzielle Prozessrisiko mit Spendengeld zu entschärfen.

Der Verein funkstrahlung.ch nennt das Einwerben von Spenden für den Prozess "Crowdfunding" (Schwarmfinanzierung). Für mich ein irreführender Euphemismus, denn üblicherweise bekommen die Geldgeber einer Crowdfundig-Aktion für ihr Geld etwas zurück, und sei es nur die Hoffnung auf mehr Geld. Zumindest bekommen sie ihren Einsatz zurück, wenn sich die Aktion während der Sammelphase als undurchführbar erweist. Im Fall Obi ist der Einsatz aber auf jeden Fall weg, ein Ertrag für die Spender ist, so überhaupt erzielbar, ideeller Natur. Was mit den Spenden passiert, wenn die 40'000 CHF bei weitem nicht zustandekommen, ist in den Spendenaufrufen nicht dokumentiert. Ebenfalls wenig vertrauenerweckend ist die Zusage, funkstrahlung.ch sei der Kontrolleur für einen ordnungsgemäßen Umgang Obis mit den Spenden. Denn funkstrahlung.ch ist a) befangen zugunsten Obi und b) Begünstigter für den Fall, dass nach dem Prozess noch Spendengeld übrig ist. Das alles wirkt unausgegoren und hastig zusammengeschustert, ungewöhnlich für einen Juristen.

Nicht überzeugend finde ich die Begründung, mit der funkstrahlung.ch den Arbeitsrechtprozess aus der Spendenaktion ausklammert: "Die Kosten des weniger aufwendigen Arbeitsgerichtsstreits finanziert Daniel Obi selber." Der wahre Grund dürfte eher sein, dass sich für diesen Prozess wohl kaum Spender finden lassen, schließlich ist Herr Obi exklusiv der einzige Nutznießer, sollte er dieses Verfahren siegreich führen.

Sorge macht mir auch Herrn Obis Bekenntnis, er sei seit zehn Jahren in der Selbsthilfe aktiv und seit 2014 Kontaktperson für EMF-Betroffene im Kanton Solothurn. Denn Obis EMF-Risikowahrnehmung ist extrem verzerrt, dies belegen die Prozessakten. Ein Mann wie er kann aus meiner Sicht keine Hilfe für Betroffene sein, er zieht noch Unschlüssige nur noch tiefer in den Sumpf und verfestigt deren Irrglauben, elektrosensibel zu sein. Damit entfremdet er Betroffene von einer kognitiven Verhaltenstherapie, mit der aus wissenschaftlicher Sicht Unschlüssigen noch wirklich zu helfen wäre – nicht aber restlos überzeugten Elektrosensiblen. So gesehen richtet Obi, wahrscheinlich im Glauben Gutes zu tun, großen Schaden bei Betroffenen an. Von einem wie auch immer gearteten Schutzmechanismus bei den Selbsthilfeorganisationen, der Bärendienste an Hilfesuchenden verhindern hilft, ist mir nichts bekannt. Auch das IZgMF hat einmal im naiven Glauben, Gutes zu tun, eine Liste von Bürgerinitiativen (BI) ins Leben gerufen, um Neuzugängen in der Anti-Mobilfunk-Szene lokale Kontakte zu ermöglichen. BIs konnten sich selbst in diese Liste eintragen, eine Qualitätskontrolle hatten wir nicht vorgesehen. Erst spät verstanden wir, wie gefährlich und kontraproduktiv unsere Liste war, denn wir schickten die Leute ahnungslos auch zu Spinnern, EMF-Fanatikern, politisch Radikalen und zu Geschäftemachern. Das tat weh. Da uns eine verlässliche Qualitätskontrolle nicht möglich war, stoppten wir zögerlich zuerst Neueintragungen in die Liste und nahmen diese 2016 schließlich vom Netz.

Und zum Schluss noch ein Späßli zu dem Urteil des Bundesgerichts gegen Obis Antrag auf einstweilige Verfügung. Gigaherz-Präsident Jakob, mutmaßlich daran beteiligt, Obi in die Sche...e zu reiten, äußerte sich nach Bekanntwerden der Pleite wie folgt über die obersten Richter der Schweiz:

Aus diesem Zwischenentscheid eines aus nebenamtlichen, sprich Laienrichtern zusammengestellten Gremiums geht bestenfalls hervor, dass diese nicht einmal im Stande waren, die fundierte, mit zahlreichen Beweismitteln untermauerte Klage richtig zu lesen, geschweige denn zu verstehen. Es gilt jetzt, den Hauptentscheid des Bundesgerichts abzuwarten, gesprochen von hauptamtlichen Bundesrichtern. Denn die Klage ist brillant geschrieben, hoch brisant und sehr interessant. Also abwarten. Denn wer zuletzt lacht, lacht bekanntlich am besten.

Was Jakob übersehen hat: Das Verfahren im Nachbarnstreit ist gar nicht am Bundesgericht anhängig, es schmort seit 2016 ganz langsam in erster Instanz am Richteramt Olten-Gösgen. Ob es je am Bundesgericht ankommen wird, hängt davon ab, ob sich genügend Dumme finden, die Geld in ein von Anfang an zum Scheitern verurteiltes Verfahren stecken.

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EHS-Geschichten - Füllstoff für Websiten

KlaKla, Mittwoch, 09.01.2019, 08:58 (vor 1906 Tagen) @ H. Lamarr

Geschichten, wie die von Daniel Obi greifen Nutznießer gerne auf, weil es authentische News sind. Damit füllt man Websiten und/oder kostenpflichtige Heftchen. Man benutzt den Geltungsdrang von Selbstdarstellern. Frühzeitig erkannte dies auch die EHS bekennende Medizinerin aus Bamberg. Sie sammelte "viele dieser Geschichten" und machte daraus das rote Heft ihrer Kasuistiken. Wie sich später raus stellte, ein Gewinn für die Nutznießer. Auch heute noch verweist man so auf Einzelschicksale. Es gibt sie die Menschen die glauben, zu spüren ... Siehe "Das Geschäft mit der Entgiftung - Umweltmediziner"

Mit zunehmender Aufklärung, ließen sich immer weniger Laien vor diesen Karren spannen, so das heute Nutznießer selbst vorgeben an EHS zu leiden. Gehört mVn einfach zum Geschäftsmodell. Vorreiter Baubiologe Wolfgang Maes, gefolgt von Siegfried Zwerenz, Cornelia Waldmann-Selsam, Karl Richter, Barbara Dohmen, Mario Babilon, Elisabeth Jess-Knecht etc.

Ich gehe davon aus, die führenden Nutznießer und Vereinsmeier wissen genau wie erfolglos Gerichtsverfahren wie die von Obi sind. Mit einem Spendenaufruf können sie nix verlieren.

Obi ist mit seiner Geschichte viel zu spät dran. Er sollte kritisch über seine aktuellen Berater und ihre Hintergründe nachdenken. Und die nicht Zulassung einer Klage, kann man auch als Vorsorge sehen. Sie schützt den Kläger vor dem finanziellen Ruin. ;-)

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Schade, Obi lehnt Einladung ins IZgMF-Forum ab

H. Lamarr @, München, Mittwoch, 09.01.2019, 13:08 (vor 1906 Tagen) @ H. Lamarr

Gestern habe ich Herrn Obi eingeladen, hier im Forum seine Sicht der Dinge zu vertreten. Er lehnte dies mit Hinweis auf das Niveau und die Art der Diskussionsführung ab. Ich sehe darin eine sterotyp seit mindesten zehn Jahren rezeptartig praktizierte Schutzbehauptung nahezu aller ins Forum eingeladener Mobilfunkgegner. Unbestritten ist, dass unvereinbare Standpunkte in einer Streitsache sich durch Diskussionen in aller Regel nicht annähern. Doch darum geht es mir gar nicht. Es geht mir darum, dem gegensätzlichen Standpunkt überhaupt erst einmal die Gelegenheit zu geben, sich zu präsentieren und z.B. faktisch unrichtige Darstellungen zu berichtigen. Eine daraus resultierende Diskussion mag fruchtlos sein, böte Mitlesern jedoch immerhin die Möglichkeit, sich selbst ein Bild von den Argumenten der Streitparteien zu machen. Alle TV-Talkrunden funktionieren so, auch diese werden nicht zur Versöhnung von Streitern veranstaltet, sondern damit sich Zuschauer eine mehr oder weniger fundierte Meinung bilden können.

Die These einer Schutzbehauptung vertrete ich auch deshalb, weil Frontleute der Anti-Mobilfunk-Szene Diskussionsforen grundsätzlich meiden, auch Foren, in denen sie kaum etwas zu befürchten hätten (z.B. gigaherz- oder hese-Forum). Die Lust am ungestörten Monolog ist ungleich größer als an der riskanten Diskussion. Erkennbar auch daran, dass Websites wie Diagnose-Funk, funkstrahlung.ch oder auch die Website des Vereins für Elektrosensible, München, keinerlei Diskussionsplattformen oder Kommentarfelder bieten, obwohl dies technisch mühelos machbar wäre. Meine Erklärung dafür: Nicht selten lassen sich unrichtige Behauptungen von Mobilfunkgegnern mit wenigen Worten oder mit nur einem Link zum Einsturz bringen, dies gilt es am Ort des Geschehens unter allen Umständen zu vermeiden. Auch Herr Obi bietet auf seiner Website keine Möglichkeit zu diskutieren oder zu kommentieren, er nutzt diese Funktion seines CMS (Joomla) nicht, sie zu aktivieren wäre eine Sache von Sekunden.

Hintergrund
Einladung zu WF-EMF-Workshop: Diagnose-Funk kneift

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Letzter Mobilfunkgegner in Gretzenbach

H. Lamarr @, München, Montag, 11.03.2019, 23:01 (vor 1845 Tagen) @ H. Lamarr

Obi bewohnt in Gretzenbach ein frei stehendes schmuckes Häuschen ...

Auszug aus Solothurner Zeitung vom 6. März 2018:

Kaum Widerstand gegen geplante Mobilfunkantenne

Der Mobilfunkanbieter Salt will in Gretzenbach eine Antenne aufstellen. Das Projekt im Cheibenacker stösst auf wenig Gegenwind: Nur eine Einsprache ist eingegangen.

[...]

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Erneuter Spendenaufruf für "Daniel Obi"

Gast, Mittwoch, 18.12.2019, 07:58 (vor 1563 Tagen) @ H. Lamarr

In Umlauf befindet sich eine Mail, mit der bitte um Unterstützung.

«Schutz vor Strahlung» unterstützt Daniel Obi bei seinen Gerichtsfällen – hilf auch Du mit.

Auf Hintergrundinfos wird verzichtet. Man kündigt an, dass das höchstrichterliche Urteil voraussichtlich noch in einer juristischen Fachzeitschrift behandelt wird. Verwirrend ist dann der folgendem Schlusssatz.

... Beide Prozesse haben Pioneer-Charakter und könnten für die zukünftige Rechtssprechung entscheidend werden. Der Verein «Schutz vor Strahlung» unterstützt Daniel Obi mit CHF 1000.– und dankt ihm für seinen vorbildlichen Einsatz.

Martin, findest auch Du es sinnvoll, wofür sich Daniel Obi einsetzt?

Link: Ja, ich will Daniel Obi unterstützen ...

Auch der Dachverband Elektrosmog Schweiz Lichtenstein hat einen Spendenaufruf am laufen.
Spendenaufruf (Crowdfunding) für ein Verfahren mit Grundsatzentscheid-Charakter zum Thema Nachbarrecht

Daniel Obi zur Finanzierung
Zivilprozesse werden erfahrungsgemäss schnell sehr teuer, insbesondere wenn sie mehrere Instanzen bis hin zum Bundesgericht absolvieren. Meine Familie ist nicht in der Lage, dieses Kostenrisiko beider Prozesse selber zu tragen. Die Kosten des weniger aufwändigen Arbeitsgerichtsstreits finanzieren wir vollständig selber.

Wir bitten deshalb Euch alle um Mithilfe zur Finanzierung des Nachbarrechts-Verfahrens. Ich habe für die Spendenzahlungen ein separates Bankkonto eröffnet und werde dem Dachverband Elektrosmog Schweiz und Liechtenstein Einsicht gewähren und Rechenschaft ablegen. Einen allfälligen Überschuss werde ich je hälftig an den Dachverband Elektrosmog Schweiz und Lichtenstein sowie an die Baugenossenschaft Wohnraum für elektrosensible Menschen überweisen.

Jeder Beitrag zählt, ob 10, 50 oder 100 Franken. Zielbetrag für eine solide Finanzierung des Nachbarrechtsprozesses sind insgesamt rund Fr. 40‘000.--. Im Namen meiner Familie bedanke ich mich schon jetzt ganz herzlich für Eure Unterstützung!

Arbeitsrecht: Obi am Bundesgericht angeblich gescheitert

H. Lamarr @, München, Mittwoch, 18.12.2019, 12:48 (vor 1563 Tagen) @ H. Lamarr

Alle einschlägig bekannten Anti-Mobilfunk-Vereine haben sich bislang freilich mit demonstrativen Spendenzusagen vornehm zurück gehalten.

Knapp 1 Jahr später hat der Verein "Schutz vor Strahlung" das (obige) Signal empfangen und schreibt in seinem erneuten Spendenaufruf:

Der Verein «Schutz vor Strahlung» unterstützt Daniel Obi mit CHF 1000.– und dankt ihm für seinen vorbildlichen Einsatz.

Na also, geht doch! Der "Einsatz" weckt allerdings Assoziationen zu militärischen Aktionen oder zu Glücksspielen wie russisches Roulette :wink:.

Prozess Arbeitsrecht
Diesen Prozess führt Obi im Kanton Aargau. Das Verfahren wird gegenwärtig am Obergericht in zweiter Instanz verhandelt, über das Ergebnis der ersten Instanz (Bezirksgericht) macht der Kläger keine Angaben. Dies lässt den Schluss zu, dort unterlag er und ging in Revision. Über den Anlass der Auseinandersetzung schreibt Obi:

Die Geschäftsleitung wollte auf meine Bitte um Rücksichtnahme betreffend WLAN (z.B. Reichweiten-Regulierung) nicht eingehen. Trotz einwandfreiem Zwischenarbeitszeugnis hat die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis in der Folge gekündigt. Diese Kündigung habe ich als missbräuchlich angefochten. Die gesetzliche Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gilt insbesondere bezüglich Gesundheitsbelastungen als Kernstück des Arbeitsrechts.

Wie so häufig bei organisierten Mobilfunkgegnern, hat auch die Story über Obis "Musterprozess" im Arbeitsrecht ein unrühmliches Ende gefunden. Denn der Arbeitsrechtsprozess von Obi ist zuende, der Jurist scheiterte letztinstanzlich vor dem Bundesgericht. Meine Quelle für diese Nachricht ist allerdings nur ein Plem-Plem-Konto auf Facebook und deshalb nicht vertrauenswürdig. Ein gewisser "Benjamin Christ" behauptet dort am 9. Dezember 2019 über Obis Prozess gegen seinen Ex-Arbeitgeber:

[...] Leider hat das Bundesgericht inzwischen zu seinen Ungunsten entschieden.

Obi selbst erwähnt diese Niederlage auf seiner Website mit keinem Wort (Stand heute), der Informationsstand dort wurde seit rd. 1 Jahr nicht mehr aktualisiert, er erweckt damit den Eindruck, seine beiden Prozesse seien noch am Laufen. Sollte seine arbeitsgerichtliche Niederlage zutreffen, wäre dies eine unverzeihliche Irreführung von Obis Website-Besuchern. Auch die sonst so geschwätzigen Anti-Mobilfunk-Vereine schweigen öffentlich uniso zu der mutmaßlichen Niederlage. Überraschend ist dies nicht, in der Szene ist es Alltag, schlechte Nachrichten unter den Teppich zu kehren. Da eine unabhängige Bestätigung von Obis Niederlage vor dem Bundesgericht gegenwärtig jedoch aussteht, ist die Meldung nur unter Vorbehalt zu sehen.

Der aktuelle Spendenaufruf für Obis zweiten Prozess (Nachbarrecht) entspringt aus meiner Sicht einer totalen Realitätsverweigerung und dem unbedingten Drang, das Prozessrisiko zu sozialisieren. Denn wie hier im Strang bereits ausgeführt wurde, sind die Erfolgsaussichten Obis auf dieser Schiene, auch für Laien ersichtlich, noch erheblich geringer als bei seinem mutmaßlich bereits verloren gegangenen Arbeitsrechtsprozess. Wer auf den Spendenaufruf herein fällt, kann sein Spendengeld mMn ebenso gut gleich verbrennen oder in einen Gully einwerfen. Ich erachte es als infam, die Mitläufer der Anti-Mobilfunk-Szene über die minimalen Erfolgschancen der Klage im Nachbarrecht im Unklaren zu lassen und ihnen ungeniert, trotz schlechter Omen, das Geld aus der Tasche ziehen zu wollen. Die darin erkennbare Skrupellosigkeit ist, das belegen mehrere Vorfälle, kennzeichnend für den Verein "Schutz vor Strahlung" und nicht unbedingt typisch für die gesamte Szene.

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Arbeitsrecht: Obi am Bundesgericht angeblich gescheitert

H. Lamarr @, München, Donnerstag, 19.12.2019, 21:44 (vor 1562 Tagen) @ H. Lamarr

Da eine unabhängige Bestätigung von Obis Niederlage vor dem Bundesgericht gegenwärtig jedoch aussteht, ist die Meldung nur unter Vorbehalt zu sehen.

Eine unabhängige Bestätigung gibt es zwar nicht, freundlicherweise erhielten wir jedoch den Hinweis, dass die Quelle der dubiosen Meldung über Obis Niederlage der jüngste Newsletter des Schweizer Vereins "Schutz vor Strahlung" ist (Auszug):

Daniel Obi – Jurist und elektrohypersensibel – strengt aktuell zwei Gerichtsfälle zu WLAN-Strahlung an. Ihm wurde trotz einwandfreiem Zwischenarbeitszeugnis gekündigt, als Daniel Obi um Rücksichtsnahme betreffend WLAN gebeten hat. Die Kündigung hat er als missbräuchlich angefochten. Leider hat das Bundesgericht inzwischen zu seinen Ungunsten entschieden. Das in mehrfacher Hinsicht bedenkenswert bedenkliche höchstrichterliche Urteil wird voraussichtlich noch in einer juristischen Fachzeitschrift behandelt werden.

Über die Sinnfälligkeit dieses Textes will ich mich nicht weiter äußern, wenn der Fall Obi jedoch in einer "juristischer Fachzeitschrift" behandelt werden soll, dann fällt mir dazu als Autor nur der hier hinlänglich bekannte deutsche Ex-Verwaltungsrichter und Smartphone-Benutzer Bernd Irmfrid Budzinski ein. Wird er es wagen? Bei Licht besehen sollte er sich davor hüten, denn bei Obi ging es um Arbeitsrecht.

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Arbeitsrecht: Obi-Urteil unbedenklich

H. Lamarr @, München, Freitag, 20.12.2019, 15:35 (vor 1561 Tagen) @ H. Lamarr

Das in mehrfacher Hinsicht bedenkenswert bedenkliche höchstrichterliche Urteil wird voraussichtlich noch in einer juristischen Fachzeitschrift behandelt werden.

Ich habe mir das Urteil durchgelesen, da ist für mich nichts "bedenkenswert Bedenkliches" zu erkennen. In einem umstrittenen Punkt gibt das Bundesgericht Obis sogar recht, denn entgegen der Feststellung des kantonalen Obergerichts, die W-Lan-Leistung sei von Obis Arbeitgeber reduziert worden, ist nach Darstellung des Bundesgerichts nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz zu dieser sachlich falschen willkürlichen Darstellung kam. Tatsächlich wurde die W-Lan-Leistung durch den Arbeitgeber nicht reduziert. Dies aber zurecht, befanden die Bundesrichter, weil dadurch der Betrieb bzw. die andern Mitarbeiter unzumutbar eingeschränkt worden wären.

Wenn überhaupt Bedenkliches in dem Urteil drinsteht, dann mMn zum Nachteil von Herrn Obi. Das ist auch der Grund, warum ich nicht auf das Urteil verlinke, Obi hat so schon genug Ärger am Hals.

Es würde mich wundern, wollte ein spitzfindiger Winkeladvokat tatsächlich versuchen, das Urteil schlecht zu reden.

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Arbeitsrecht: Obi-Urteil unbedenklich

hans, Freitag, 20.12.2019, 16:31 (vor 1561 Tagen) @ H. Lamarr

Da scheint einer überall auf Geldsuche zu sein. Wie wäre es mit Arbeiten?

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Hunde die bellen beissen nicht. Wuff.
Ein Gnadenschuss wäre eine schnelle und menschliche Lösung (Zitat Eva Weber, München)

Arbeitsrecht: Obi-Urteil unbedenklich

H. Lamarr @, München, Freitag, 20.12.2019, 19:29 (vor 1561 Tagen) @ hans

Da scheint einer überall auf Geldsuche zu sein. Wie wäre es mit Arbeiten?

Geht nicht, Herr Obi ist laut Urteil eigenen Angaben zufolge wegen einer schweren Erschöpfungsdepression berentet.

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Mit Burnout in den Vorruhestand!

KlaKla, Samstag, 21.12.2019, 07:46 (vor 1560 Tagen) @ H. Lamarr

Erschöpfungsdepression

Die Erschöpfungsdepression kennt man auch unter dem Begriff Burnout, und sie ist keine Krankheit im klassischen Sinne. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen Komplex verschiedener Symptome, zu denen Kraft- und Antriebslosigkeit, Depressionen, Ängste und Schlafstörungen gehören.

Eine Erschöpfungsdepression entsteht über einen längeren Zeitraum hinweg. Auslöser für ein Burnout können unterschiedlich sein, in der Regel steckt jedoch dauerhafter Stress hinter einer Erschöpfungsdepression. Betroffene leiden meist an einer ständigen Überlastung am Arbeitsplatz oder sind sozialen Konflikten wie beispielsweise Mobbing ausgesetzt.

Wird ein Burnout rechtzeitig erkannt und eine entsprechende Behandlung eingeleitet, haben Betroffene eine reelle Chance auf eine vollständige Genesung und auf eine Rückkehr in ihr gewohntes Leben.

Kommentar: Ein guter Therapeut außerhalb der Szene kann vielleicht noch helfen. Eine neue Betrachtung seiner persönlichen Probleme wäre sicher hilfreicher. Setzt aber voraus, dass der Patient einsichtig ist und an sich arbeiten will. Bestätigungen vom Therapeuten, die selbst glauben Elektrosensibel zu sein, kann gefährlich werden. Siehe Mahnmal in Unterammergau. Über Jahre hinweg sich mit dem einen und anderen Arbeitgeber streiten weil man einer schrägen Überzeugung aufsitzt, dazu noch Streit mit dem Nachbarn, ist mMn hausgemachter Stress, der sich bekämpfen lässt. Aber sicher nicht durch Gerichtsverfahren.

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Meine Meinungsäußerung

Arbeitsrecht: Obi am Bundesgericht tatsächlich gescheitert

H. Lamarr @, München, Freitag, 20.12.2019, 02:22 (vor 1561 Tagen) @ H. Lamarr

Jetzt ist es belegt: Am 9. August 2019 unterlag der Beschwerdeführer Obi in seiner arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung vor dem Schweizer Bundesgericht.

Obi war seit 3. Januar 2011 bei einer Stiftung in Aarau an einem geschützten Arbeitsplatz (GAP) angestellt. Am 14. November 2016 wurde ihm zu Ende Januar 2017 gekündigt. Mit Klage vom 27. Mai 2017 beim Bezirksgericht (Arbeitsgericht) Aarau beantragte Obi, die Beklagte (Stiftung) sei zu verpflichten, ihm 10'000 CHF netto zu bezahlen. Mit Urteil vom 18. August 2017 wies das Arbeitsgericht diese Klage ab. Der Kläger erhob daraufhin am 28. Mai 2018 Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau und verlangte nun 20'000 CHF netto zuzüglich fünf Prozent Zinsen. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2018 wies das Obergericht die Berufung ab. Mit Beschwerde vom 8. Januar 2019 beantragte der Kläger, nun angekommen beim Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Beklagte sei zu verpflichten, ihm 20'000 CHF netto zuzüglich Zinsen zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin (Stiftung) verlangte die Abweisung der Beschwerde, die Vorinstanz beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

Aus der umfassenden Urteilsbegründung des Bundesgerichts geht u.a. hervor, dass der überzeugte Elektrosensible seine Arbeitgeberin mit immer neuen Forderungen auf Rücksichtnahme wegen seiner "Elektrosensibilität" konfrontierte. Er habe aus Sicht der Richter jedoch nicht erwarten können, dass die Beschwerdegegnerin mit Rücksicht auf ihn ihren Betrieb in einer Weise umstelle, die für andere Mitarbeitende nachteilig sei. Ebenso habe er nicht verlangen können, die u.a. von ihm betreute Bibliothek in einen EMF-freien Raum zu verlegen oder für ihn ein EMF-freies Büro einzurichten, wie er es erstmals in der Berufung und damit ohnehin verspätet geltend machte.

Seine Beschwerde vor dem Bundesgericht kostete Obi 3100 CHF (Fremdkosten), davon entfallen 600 CHF auf Gerichtskosten, 2500 CHF musste er der Beschwerdegegnerin zahlen.

Dass der "Elektrosensible" auf seiner Webseite mit dem vielversprechenden Titel Alles zum Prozess seine letztinstanzliche Niederlage in der arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung bis heute nicht eingeräumt hat, halte ich für enttäuschend, kann ich mit Mühe aber noch nachvollziehen. Mit Mühe deshalb, weil er in der vergangenen Woche die Seite zwar aktualisierte, nicht jedoch den völlig veralteten Sachstand seines Arbeitsprozesses, sondern nur die Adressangaben bei seinen Bankdaten.

Hingegen halte ich es für eine klare Täuschung der Öffentlichkeit, dass bis heute kein einziger Anti-Mobilfunk-Verein der Schweiz öffentlich (Website) auf die länger als vier Monate zurückliegende Niederlage Obis am Bundesgericht hinweist. Mutmaßlich steckt dahinter Absicht. Denn der Verein "Schutz vor Strahlung" räumt in seinem jüngsten E-Mail-Newsletter vom 9. Dezember 2019 anlässlich eines Spendenaufrufs zugunsten Obis dessen Niederlage zwar ein, informiert damit aber lediglich die Adressaten in seinem E-Mail-Verteiler. Auf der öffentlich zugänglichen Website des Vereins fehlt hingegen jeder Hinweis auf Obis Scheitern.

Die Täuschung der Öffentlichkeit über den beklemmenden Stand der Dinge bei Obis Prozessen dient aus meiner Sicht dem Zweck, der Spendenbereitschaft für Obis noch anhängigen Streit im Nachbarrecht nicht zu schaden. Denn es liegt auf der Hand: Wer weiß, dass der "Elektrosensible" bereits den einen seiner beiden Prozesse verloren hat, der überlegt sich gut, ob er für den anderen Prozess sein Geld in den Sand setzen möchte. Ein Anti-Mobilfunk-Verein, der den aktuellen Sachstand im Fall Obi kennt, diesen aber verschweigt, täuscht Spender über Obis tatsächliche Erfolgsaussichten im noch laufenden Verfahren.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

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Game over, Täuschung, Querulant, Prozess, EHS-Phobiker, Niederlage, Obi, Gretzenbach

Nachbarrecht: Obi am Obergericht Solothurn gescheitert

H. Lamarr @, München, Dienstag, 12.03.2024, 22:17 (vor 17 Tagen) @ H. Lamarr

Der 1. März 2023 war ein rabenschwarzer Tag für das Ehepaar Obi, denn das Amtsgericht Olten-Gösgen wies ihre Klage gegen den Nachbarn, der einen WLAN-Router betrieb, ab. Die Gerichts- und Entschädigungskosten für den Beklagten summierten sich zulasten der Kläger auf gut 48'000 CHF. Doch die Obis gaben nicht auf, sie legten gegen das Urteil Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn ein. Dort erwartete man sie schon.

Das Ehepaar Obi reichte seine initiale Klage am 3. Oktober 2016 beim Amtsgericht Olten-Gösgen ein, da sich der "elektrosensible" Ehemann vom WLAN eines unmittelbaren Nachbarn gesundheitlich beeinträchtigt sieht. Die Rechtsbegehren der Kläger gegen den Nachbarn lauteten:

1. Der Beklagte sei zu verpflichten, die von seinem Grundstück ausgehenden WLAN-Emissionen (inkl. PLC) zwischen 22:00 Uhr und 07:00 Uhr abzuschalten.

2. Der Beklagte sei zu verpflichten, seinen WLAN-Router örtlich vom Büro in das Wohnzimmer zu verschieben.

3. Der Beklagte sei zu verpflichten, keine zusätzlichen Dauersender zur Versorgung mit Funkinternet in Betrieb zu nehmen.

Der Beklagte beantragte die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. Das Amtsgericht folgte seiner Rechtsauffassung, wies die Klage ab und eröffnete den Klägern, sie hätten 16'500 CHF Gerichtskosten zu tragen und dem Beklagten eine Parteientschädigung von rd. 31'878 CHF zu bezahlen.

Berufungsverhandlung ums liebe Geld

Die ordentliche Berufungsverhandlung am Obergericht begann im April 2023. Das Ehepaar Obi (Beschwerdeführer) verlangte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und wiederholten ihre materiellen Anträge. Weiter beantragten sie, die Gerichtskosten seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten seien wettzuschlagen, d.h. jede Partei habe ihre Kosten selbst zu tragen.

Der Beklagte (im Folgenden der Beschwerdegegner) beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2023, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und der vorinstanzliche Entscheid sei zu bestätigen.

Unerwartete Wendung

Am 7. November 2023 nahm das Verfahren eine unerwartete Wendung, denn der Beschwerdegegner teilte dem Gericht mit, er habe seine Liegenschaft neben dem Haus der Beschwerdeführer verkauft. Da es nun an seiner Passivlegitimation fehle, da er als Beklagter faktisch ausgeschieden sei, beantragte er nun die Beschwerde aus diesem Grund abzuweisen. In ihrer Stellungnahme vom 22. November 2023 machten die Beschwerdeführer hingegen geltend, der Verkauf führe dazu, dass sowohl ihr Rechtsschutzinteresse als auch die Passivlegitimation des Beschwerdegegners wegfalle. Da aber der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde durch die Veräußerung seiner Liegenschaft provoziert habe, seien ihm die Kosten aufzuerlegen.

Das Obergericht wies die Parteien darauf hin, in Beschwerdeverfahren seien neue Tatsachenbehauptungen gemäß Zivilprozessordnung ausgeschlossen. Der Verkauf der Liegenschaft könne somit gar nicht berücksichtigt werden, da die Streitsache auf der Grundlage des Sachverhaltes, wie er von der Vorinstanz festgehalten wurde, zu beurteilen ist.

Wer muss die Prozesskosten tragen?

Anschließend kümmerte sich das Obergericht umfassend um die strittige Frage, wer die Prozesskosten für beide Instanzen zu tragen habe. Nach ihren zuletzt gestellten Anträgen verlangten beide Parteien, dass diese von der Gegenseite zu tragen seien. In seinen diesbezüglichen Überlegungen geht das Gericht mehrfach auf die "Elektrosensibilität" des Beschwerdeführers 1 (Ehemann) ein und vertritt Einschätzungen, die an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig lassen. Außerdem wird in diesem Abschnitt der Verhandlung sichtbar, dass das Obergericht schon sehr früh, nämlich ab 2017, als das vorinstanzliche Verfahren noch lief, von den Klägern als Beschwerdeinstanz zur Durchsetzung vorsorglicher Maßnahmen eingeschaltet wurde. Aber lesen Sie selbst, mit welchen Worten sich das Obergericht im ordentlichen Verfahren an seinen Entscheid heran tastete ...

Elektrosensibilität: Sein oder Nichtsein?!

Der Beschwerdeführer 1 (Ehemann) begründet seine Klage mit der von ihm behaupteten und geltend gemachten Elektrosensibilität. Der Betrieb eines WLAN-Netzes ist in der Schweiz allerdings weit verbreitet und üblich. 97,9 Prozent aller Haushalte der Schweiz verfügen über einen Internetzugang und es ist davon auszugehen, dass der überwiegende Teil dieser Haushalte über ein hausinternes WLAN-Netz verfügt. Hinzu kommen die zahlreichen WLAN-Netze im öffentlichen Raum. Der Anlass für die Klage lag somit in der Person des Beschwerdeführers 1.

Entsprechend der weiten Verbreitung und gesellschaftlichen Akzeptanz von WLAN-Netzen waren die Prozessaussichten der Klage von Vornherein gering. Eine summarische Beurteilung des voraussichtlichen Ausgangs des Verfahrens bestätigt diese Aussage. Das Obergericht hat bereits am 13. März 2017 im Beschwerdeverfahren betreffend vorsorgliche Maßnahmen (ZKBES.2017.16) verneint, dass der Beschwerdegegner übermäßig auf das Eigentum der Beschwerdeführer einwirkt und dass dem Beschwerdeführer 1 durch die WLAN-Strahlung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Das Bundesgericht hat die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde mit Urteil 5D_56/2017 vom 30. November 2017 abgewiesen.

Im zweiten Beschwerdeentscheid betreffend vorsorgliche Maßnahmen vom 17. Juni 2022 (ZKBES.2021.109) hat das Obergericht erneut festgehalten, dass nicht glaubhaft gemacht sei, dass die von der Liegenschaft des Beschwerdegegners ausgehenden elektromagnetischen Felder bei den Beschwerdeführern Gesundheitsbeschwerden auslösten. Deshalb sei der Beschwerdegegner weder nach dem Vorsorgeprinzip noch nach Treu und Glauben gehalten, die Reichweite seiner Geräte zu reduzieren, die Nachtabschaltung zu aktivieren und keine weiteren WLAN-Funk-Sender in Betrieb zu nehmen. Sei ein Nachteil nicht glaubhaft, laufe die Forderung nach einer schonenden Rechtsausübung ins Leere.

Die in den genannten beiden Verfahren vorgenommene summarische Prüfung lassen einen Prozesserfolg für das ordentliche Verfahren wenig wahrscheinlich erscheinen. So ist denn auch die Amtsgerichtsstatthalterin in ihrem Urteil vom 1. März 2023 gestützt auf das eingeholte Gutachten, die eingereichten Urkunden und die Befragung der Beschwerdeführerin 2 zu dem Schluss gekommen, dass angesichts der massiven Unterschreitung der heute geltenden Grenzwerte das WLAN des Beschwerdegegners keine übermäßige Einwirkung auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer erkennen lasse. Weiter fehle es an einem stringenten Beweis für das Vorliegen der Elektrosensibilität und es fehle der Beweis der Ursächlichkeit des WLAN-Netzes des Beschwerdegegners für die behaupteten Beschwerden des Beschwerdeführers 1. Der Beschwerdegegner übe seine Rechte im Rahmen der ihm zustehenden Befugnisse als Eigentümer aus, weshalb von ihm keine andere Ausübung seiner Rechte verlangt werden könne. Diese im ordentlichen Verfahren ohne Beweismittelbeschränkung getroffenen Folgerungen wirken überzeugend und es erscheint wenig wahrscheinlich, dass diese im vorliegenden Beschwerdeverfahren hätten umgestoßen werden können. Dass vom WLAN-Netz des Beschwerdegegners keine übermäßigen Immissionen ausgehen, bestreiten die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde nur noch indirekt über die von ihnen verlangte Harmonisierung zwischen dem privatrechtlichen und dem öffentlich-rechtlichen Immissionsschutz. Weiter stellen sie in ihrer Beschwerde die Beweiswürdigung der Vorrichterin in Bezug auf die Elektrosensibilität des Beschwerdeführers 1 in Frage. Sodann berufen sie sich erneut auf das Prinzip der schonenden Rechtsausübung und das Rechtsmissbrauchsverbot. Diese Rügen sind nicht besonders griffig und erscheinen bei der summarischen Prüfung als wenig erfolgversprechend. Der mutmaßliche Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre demnach eine Abweisung der Beschwerde gewesen. Auch diese Überlegungen sprechen dagegen, von dem in Art. 106 Abs. 1 ZPO verankerten Grundsatz abzuweichen. Beim vorliegenden Prozessausgang, einem Nichteintreten auf die Beschwerde der klagenden Partei, haben die Beschwerdeführer die Prozesskosten beider Instanzen zu tragen.

Entscheid des Obergerichts

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von 1000 CHF zu bezahlen.

3. Die Beschwerdeführer haben dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von rd. 2795 CHF zu bezahlen.

Der Entscheid ZKBES.2023.55 erging am 18. Januar 2024.

Kommentar

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, konnte gegen den Entscheid des Obergerichts innerhalb von 30 Tagen seit Verkündung am Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden. Ob die Beschwerdeführer diesen letztinstanzlichen Rechtsweg eingeschlagen haben, ist nicht bekannt. Ebenfalls nicht bekannt ist das Ausmaß der finanziellen Unterstützung, das die Spendenaufrufe zugunsten Obis einbrachten.

Seine unbeirrbare Überzeugung "elektrosensibel" zu sein, hat Daniel Obi horrende Verfahrenskosten von insgesamt rd. 58'000 CHF eingebracht (beide Verfahren, Nachbarrecht und Arbeitsrecht).

Obis Niederlagen in beiden "Musterprozessen" wurden bislang weder von ihm auf seiner Website eingestanden, noch hat eine der sogenannten Schutzorganisationen für "Elektrosensible" (z.B. der Verein Gigaherz) darüber berichtet. Aus Sicht der Anti-Mobilfunk-Szene ist dies verständlich, erschüttern die beiden Entscheide die Glaubwürdigkeit von "Elektrosensiblen" doch in den Grundfesten. Fair ist es mMn jedoch nicht. Denn durch das kollektive Totschweigen von Obis teuren Misserfolgen laufen andere überzeugte Elektrosensible Gefahr, sich übermütig auf gerichtliche Auseinandersetzungen einzulassen, die möglicherweise mit ihrem finanziellen Ruin enden.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

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Nachbarrecht: Obi am Obergericht Solothurn gescheitert

H. Lamarr @, München, Mittwoch, 13.03.2024, 02:01 (vor 16 Tagen) @ H. Lamarr

Seine unbeirrbare Überzeugung "elektrosensibel" zu sein, hat Daniel Obi horrende Verfahrenskosten von insgesamt rd. 58'000 CHF eingebracht (beide Verfahren, Nachbarrecht und Arbeitsrecht).

Stimmt nicht, für die beiden vergeblichen außerordentlichen Beschwerden in erster Instanz über vorsorgliche Maßnahmen (Obergericht/Bundesgericht) kommen noch einmal rd. 6000 CHF hinzu, macht zusammen rd. 64'000 CHF und in diesem Betrag sind Obis eigene Anwaltskosten (unbekannt) noch gar nicht enthalten.

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Frech kommt weiter, sagt Hubert

Schutti2, Mittwoch, 13.03.2024, 17:13 (vor 16 Tagen) @ H. Lamarr

Unerwartete Wendung

Am 7. November 2023 nahm das Verfahren eine unerwartete Wendung, denn der Beschwerdegegner teilte dem Gericht mit, er habe seine Liegenschaft neben dem Haus der Beschwerdeführer verkauft. Da es nun an seiner Passivlegitimation fehle, da er als Beklagter faktisch ausgeschieden sei, beantragte er nun die Beschwerde aus diesem Grund abzuweisen. In ihrer Stellungnahme vom 22. November 2023 machten die Beschwerdeführer hingegen geltend, der Verkauf führe dazu, dass sowohl ihr Rechtsschutzinteresse als auch die Passivlegitimation des Beschwerdegegners wegfalle.

Da aber der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde durch die Veräußerung seiner Liegenschaft provoziert habe, seien ihm die Kosten aufzuerlegen.

Da muss man erst mal drauf kommen.

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