REFLEX: Kratochvil (Diem) ./. Lerchl: 6:0 OMAs für Lerchl (Allgemein)

Alexander Lerchl @, Mittwoch, 20.03.2019, 21:14 (vor 1836 Tagen)

Im März 2015 wurden Professor Alexander Lerchl (Bremen) und das Laborjournal vom Landgericht Hamburg verurteilt, bestimmt Äußerungen über Elisabeth Kratochvil (geb. Diem) nicht mehr zu tätigen. Es ging um die verdächtigen Mobilfunkstudien aus dem Labor der Wiener REFLEX-Arbeitsgruppe um Hugo Rüdiger. Man erinnert sich: die Abweichungen waren extrem gering, die Effekte vergleichsweise riesig. Diese Resultate konnten so nie reproduziert werden, alle diesbezüglichen Versuche sind gescheitert.

Nach dem Urteil folgten die Aufräumarbeiten, da (so schien es jedenfalls damals) alle früheren und mit dem Urteil verbotenen Äußerungen entfernt werden mussten, also auch Blogbeiträge, online erschienene Artikel, vor allem im Laborjournal, und so weiter und so fort. Es war anstrengend und begleitet von sehr unangenehmen und meiner Meinung nach bedrohlichen Aufforderungen seitens des Anwalts der Klägerin.

Besonders abgesehen hatte es die Gegenseite auf die 2010 erschienene Veröffentlichung Lerchls, der zusammen mit einem Statistiker die vielen Ungereimtheiten der Wiener Ergebnisse wissenschaftlich untersuchte und zu einem eindeutigen Ergebnis kam.

Mittels sogenannter Ordnungsmittelanträge (OMAs) versuchte man, Lerchl zu zwingen, auch diese wissenschaftliche Arbeit zu „löschen“. Dazu muss man wissen, dass OMAs teuer werden können, da es sich um Beantragungen von Strafen handelt, wenn jemand gegen ein Urteil verstößt.

Insgesamt wurden 6 OMAs mit teils unfassbar umfangreichen Anlagen eingereicht und ausnahmslos vom zuständigen Landgericht Hamburg für berechtigt erachtet. Der erste OMA war noch recht „preiswert“ (800 €; Beschluss vom 28.7.15), der letzte mit 4,400 € (Beschluss vom 29.1.18) schon empfindlich teuer, summa summarum 14,400 €, ersatzweise Haft. Gegen jeden OMA wurde beim Oberlandesgericht Hamburg umgehend eine sog. „Sofortige Beschwerde“ eingereicht.

Vor wenigen Tagen hat das OLG entschieden und alle 6 OMAs kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Richter haben sich mit ihren Begründungen sehr viel Mühe gegeben und sehen die angeblichen Verstöße gegen das Urteil nicht als schuldhaftes Verhalten an. Auch andere Argumente sind sehr interessant, zum Beispiel das Zitieren durch Dritte, auf die Lerchl nur bedingt oder auch gar nicht hätte reagieren müssen.

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"Ein Esoteriker kann in fünf Minuten mehr Unsinn behaupten, als ein Wissenschaftler in seinem ganzen Leben widerlegen kann." Vince Ebert

Tags:
Klage, Reflex, Wissenschaftliches Fehlverhalten, Adlkofer, Rüdiger, Intrige, Hamburg, Schaden, Landgericht, Bremen, Lerchl, Kratochvil, Aufräumarbeit

REFLEX: Kratochvil (Diem) ./. Lerchl: 6:0 OMAs für Lerchl

KlaKla, Donnerstag, 21.03.2019, 11:03 (vor 1835 Tagen) @ Alexander Lerchl

Ich gratuliere :clap:

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Meine Meinungsäußerung

REFLEX: Kratochvil (Diem) ./. Lerchl: 6:0 OMAs für Lerchl

H. Lamarr @, München, Donnerstag, 21.03.2019, 12:48 (vor 1835 Tagen) @ Alexander Lerchl

Vor wenigen Tagen hat das OLG entschieden und alle 6 OMAs kostenpflichtig zurückgewiesen.

Ich komme gerade eben von Franz Adlkofers Pandora-Website. Noch hat er dort die Auseinandersetzung mit den sechs Omas nicht in Form einer "Dokumentation" oder sonstwie verarbeitet. Ist vielleicht zu früh gewesen, müssen wir noch etwas warten. Hat Klaus Scheidsteger bei Ihnen schon nach den Filmrechten gefragt :-)?

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

Nieten in Robe

H. Lamarr @, München, Montag, 25.03.2019, 22:08 (vor 1831 Tagen) @ Alexander Lerchl

Vor wenigen Tagen hat das OLG entschieden und alle 6 OMAs kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Richter haben sich mit ihren Begründungen sehr viel Mühe gegeben und sehen die angeblichen Verstöße gegen das Urteil nicht als schuldhaftes Verhalten an. Auch andere Argumente sind sehr interessant, zum Beispiel das Zitieren durch Dritte, auf die Lerchl nur bedingt oder auch gar nicht hätte reagieren müssen.

Zufällig ist mir der Fall eines kuriosen Ordnungsmittelantrags (Oma) bekannt, der bei Ihren Fällen Pate gestanden haben könnte. Auch dieser Fall spielt im Wissenschaftsmilieu, angegriffen wurde mit dem Oma nicht mehr und nicht weniger als eine – E-Mail. Also, im Wesentlichen trug sich folgendes zu:

Zwei Professoren gerieten sich in die Wolle, weil der eine (Prof. A.) mehrfach etwas öffentlich behauptete, was dem anderen (Prof. B.) nicht gefiel. Die Sache kam vors Landgericht und Prof. A. unterlag. Das Urteil verbot Prof. A., die streitige Äußerung noch einmal zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen. So weit, so gut. Doch da gab es noch einen älteren Artikel von Prof. A. in einer ausländischen Fachzeitschrift, in der die zu unterlassende Äußerung zu lesen war. Prof. B. verlangte nun von Prof. A. aufgrund des Urteils, dieser sollte bis zu einem Stichtag dafür sorgen, dass der Artikel aus dem Internet verschwindet. Daraufhin schickte Prof. A. dem Verlag, in dem die Fachzeitschrift erscheint, eine E-Mail, mit der er darum bat, den Artikel nicht mehr zu verbreiten.

Jetzt geriet die Angelegenheit außer Kontrolle, denn der Verlag weigerte sich, der Bitte von Prof. A. nachzukommen und den Artikel zu löschen. Mehr noch, als Prof. A. im Bemühen zu belegen, dass er nicht untätig geblieben war und den Verlag um Löschung gebeten hat, eine Kopie seiner E-Mail an Prof. B. aushändigte, erkannte Prof. B. im Text der E-Mail eine Wiederholung der Verbotsbehauptung. Prompt stellte er vor dem Landgericht einen Oma, um Prof. A. für dessen Verstoß gegen die Auflagen des Urteils bestrafen zu lassen. Das Landgericht teilte die Ansicht von Prof. B. und verdonnerte Prof. A. zu einem saftigen Ordnungsgeld. Prof. A. aber, der naturgemäß eine ganz andere Sicht auf den Vorgang hat, legte gegen den Beschluss des Landgerichts Beschwerde ein. So musste sich nun ein Oberlandesgericht (OLG) mit der Rechtmäßigkeit des verhängten Ordnungsgeldes befassen.

Zur Erleichterung von Prof. A. hieß das OLG seine Beschwerde gut, es kassierte den Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts und auferlegte Prof. B. die Kosten des Rechtsstreits. In der Begründung führte das Gericht aus, der E-Mail von Prof. A. an den Verlag liege keine Zuwiderhandlung gegen den Unterlassungsanspruch vor, weil Prof. A. mit seiner E-Mail die untersagte Äußerung weder selbst veröffentlicht hat noch hat veröffentlichen lassen. Ausschließlich diese beiden Handlungen seien ihm verboten worden. Veröffentlicht sei eine Äußerung erst dann, so das Gericht weiter, wenn sie an einen unbestimmt großen Personenkreis übermittelt wird, dessen Zusammensetzung vom Äußernden nicht kontrollierbar sei. Nicht gegeben sei eine Veröffentlichung, wenn eine Nachricht nur an einen begrenzten Personenkreis gerichtet wird. Wenn aber der Tatbestand der Veröffentlichung nicht gegeben ist, weil bei dem Verlag offenkundig nur wenige Personen mit der besagten E-Mail überhaupt etwas zu tun hatten, dann spielt es nach Darlegung des Gerichts auch keine Rolle mehr, ob Prof. A. in seiner E-Mail die verbotene Äußerung wiederholt hat oder nicht.

Was das Gericht hier in wohl gesetzten Worten befunden hat, hätte aus meiner Sicht auch jeder verständige Mensch ohne juristischen Hintergrund so erkennen können. Die Niederlage von Prof. B. war deshalb aus meiner Sicht von vornherein absehbar. Hört sich logisch an, oder? Wäre da nicht das Landgericht gewesen, das dem kuriosen Oma von Prof. B. reibungslos statt gab. Was soll man dazu noch sagen? Vielleicht: Wenn es Nieten in Nadelstreifen gibt, dann sollte es auch Nieten in Robe geben. Gut möglich, nicht umsonst kennt der Volksmund das Sprichwort "Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand."

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

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Klage, OLG

Miese Strategie mit Erfolg

KlaKla, Dienstag, 26.03.2019, 07:02 (vor 1830 Tagen) @ H. Lamarr

Prof. B. geht es doch nur darum Prof. A. einen möglichst großen Schaden zuzufügen. Jedes mal muss der Laie Prof. B. einen Rechtsanwalt beschäftige und der kostet Geld. Geld, welches er nicht zurück verlangen kann von Prof. B.

Unterm Strich war Prof. B erfolgreich er hat einen finanziellen Schaden für Prof. A erwirkt. Eine miese Strategie, mit Selbstkostenbeiteilung für Prof. B. aber dass war's ihm anscheint wert. Der kluge Stratege baut vor. Er starte einen Spendenaufruf um die Ausgaben von Spendern decken zu lassen.

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Meine Meinungsäußerung

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Strategie

Kratochvil scheitert mit Rechtsmittel gegen Oma-Entscheid

H. Lamarr @, München, Freitag, 19.07.2019, 23:33 (vor 1715 Tagen) @ Alexander Lerchl

Vor wenigen Tagen hat das OLG entschieden und alle 6 OMAs kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Richter haben sich mit ihren Begründungen sehr viel Mühe gegeben und sehen die angeblichen Verstöße gegen das Urteil nicht als schuldhaftes Verhalten an. Auch andere Argumente sind sehr interessant, zum Beispiel das Zitieren durch Dritte, auf die Lerchl nur bedingt oder auch gar nicht hätte reagieren müssen.

Gegen den sechsfachen Oma-Entscheid zugunsten Lerchls reichte am 11. März 2019 der Anwalt von Frau E. Kratochvil eine sogenannte Gehörsrüge beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg ein. Doch auch dieses letzte Mittel, das Blatt doch noch zu wenden, blieb ohne Erfolg. Am 27. Juni 2019 wies das OLG die Gehörsrüge kostenpflichtig zulasten Kratochvils als unbegründet zurück.

Zur Begründung führte der 7. Zivilsenat aus, er habe kein entscheidungserhebliches Vorbringen der Gläubigerin übergangen. Wörtlich heißt es im Beschluss weiter:

Hinsichtlich der Foreneinträge in dem "IZgMF-Forum" liegt ein schuldhafter Verstoß gegen den Unterlassungstitel, der die Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 890 ZPO rechtfertigen könnte, nicht vor, weil der Schuldner [Lerchl, Anm. Postingautor] seiner - noch - mit der Verpflichtung zur Unterlassung einhergehenden Verpflichtung, den Betreiber des Forums zur Löschung seiner Beiträge aufzufordern, nachgekommen ist. Wenn der Betreiber diesem Verlangen nicht nachgekommen ist, fällt das nicht mehr in den Verantwortungsbereich des Schuldners. Auch die Gläubigerin [Kratochvil, Anm. Postingautor] zeigt nicht auf, woraus sich ein Anspruch des Schuldners gegen den Forenbetreiber ergeben sollte, auf dessen Grundlage er diesen zur Löschung der Beiträge zwingen könnte.

Hinsichtlich der fremdsprachigen Veröffentlichung vertritt die Gläubigerin lediglich eine andere Rechtsauffassung als der Senat; darauf kann eine Gehörsrüge nicht gestützt werden.

Ein Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht gegeben.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

Tags:
Klage, Game over, Hamburg, Lerchl, Kratochvil, OLG

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