Österreich ohne Rechtsgrundlage zum Schutz vor EMF-Einwirkung? (Allgemein)

H. Lamarr @, München, Freitag, 25.01.2019, 20:05 (vor 1889 Tagen)

In einem PDF schreiben österreichische Smart-Meter-Gegner:

Am 11.1.2019 präsentierte der Rechnungshof dem Parlament eine 128-seitige vernichtende Kritik an Bundesministerium und E-Control betreffend der Einführung von Smart-Metern. Dieser Bericht ist eine äußerst spannende und empfehlenswerte Pflichtlektüre.

Zuerst hat Teilnehmer "conviva" im Gigaherz-Forum auf das PDF der Smart-Meter-Gegner aufmerksam gemacht.

Da mich an Smart Metern ausschließlich der Gesundheitsaspekt interessiert, forschte ich in dem PDF der Gegner weiter nach diesbezüglichen Aussagen. Das Ergebnis ist zwiespältig. Zwar gibt es eine Titelzeile "Zusammenfassung der gesundheitlichen Aspekte aus dem RH-Bericht" (RH: Rechnungshof) mit zehn Unterpunkten, doch diese sind, bis auf eine Ausnahme, nicht spannend, sondern eher unspektakulär und langweilig. Jeder mag sich von dieser Wertung gerne selbst anhand des oben verlinkten PDFs überzeugen. Hingegen äußerst spannend ist tatsächlich der erste der zehn Unterpunkte:

Österreich verfügte zur Zeit der Gebarungsüberprüfung des RH über keine Rechtsgrundlagen zum Schutz der Allgemeinbevölkerung vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder in den Bereichen Elektrizität, Telekommunikation und Gesundheit.

Wie bitte?

Weil diese Behauptung der Gegner so unglaublich klingt, habe ich sie im Originalbericht des Rechnungshofes gesucht und gefunden. Dort lautet sie:

(1) Österreich verfügte zur Zeit der Gebarungsüberprüfung des RH - mit Ausnahme einer Verordnung zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder - über keine Rechtsgrundlagen zum Schutz der Allgemeinbevölkerung vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder in den Bereichen Elektrizität, Telekommunikation und Gesundheit.

(2) Auf europäischer und internationaler Ebene lagen rechtlich nicht bindende Empfehlungen vor:

- Empfehlung des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz - 300 GHz) sowie
- Empfehlungen (Guidelines) der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP)69 für die Begrenzung der Expositionen durch zeitlich veränderliche elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder (bis 300 GHz).

Die darin empfohlenen Referenzwerte flossen in die ÖVE/ÖNORM E8850 "Elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder im Frequenzbereich 0 Hz bis 300 GHz - Beschränkung der Exposition von Personen" ein.

Der RH wies kritisch darauf hin, dass Österreich über keine verbindliche Rechtsgrundlage zum Schutz der Allgemeinbevölkerung vor den Einwirkungen durch elektromagnetische Felder verfügte.

Der RH empfahl dem nunmehr zuständigen Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesministerien die Erlassung einer Verordnung über den Schutz der Allgemeinbevölkerung vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder zu prüfen.

Laut Stellungnahme des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus seien die Netzbetreiber dazu angehalten, bei der Beschaffung und Installation von intelligenten Messgeräten die Anforderungen der ÖVE-ÖNORM E 8850 zu berücksichtigen. Feldstärken unter den angegebenen Grenzwerten würden nach heutigem Wissensstand zu keiner gesundheitlichen Beeinträchtigung führen. Die Norm werde auch in starkstromwegerechtlichen Verfahren herangezogen.

Das Ministerium bemerkte ferner, dass es für die Erlassung einer Verordnung im elektrizitätsrechtlichen Bereich derzeit keine gesetzliche Grundlage gebe. Eine solche müsste daher zunächst vom Gesetzgeber geschaffen werden.

Der RH erwiderte dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus, dass mit fortschreitender Digitalisierung aller Lebensbereiche (Smart Home) auch ein angemessener Schutz der Allgemeinbevölkerung vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder in Betracht zu ziehen ist. Die Empfehlung, eine entsprechende Verordnung zu prüfen, schließt auch die Prüfung einer allfälligen gesetzlichen Verordnungsermächtigung mit ein.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

Österreich ohne Rechtsgrundlage zum Schutz vor EMF-Einwirkung?

H. Lamarr @, München, Freitag, 25.01.2019, 21:52 (vor 1888 Tagen) @ H. Lamarr

(1) Österreich verfügte zur Zeit der Gebarungsüberprüfung des RH - mit Ausnahme einer Verordnung zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder - über keine Rechtsgrundlagen zum Schutz der Allgemeinbevölkerung vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder in den Bereichen Elektrizität, Telekommunikation und Gesundheit.

Die Kritik des Rechnungshofes erinnert stark an frühe Aufstände von Mobilfunkgegnern, die sich daran rieben, dass die Ratsempfehlung 1999/519/EC, von der auch der Rechnungshof jetzt redet, nur eine Empfehlung und keine verbindliche Richtlinie sei. Warum die EU damals eine Empfehlung verabschiedete und keine Richtlinie, darüber gibt dieser Strang im IZgMF-Forum Auskunft.

Da das, was der Österreichische Rechnungshof bemängelt, auch für alle EU-Länder zutrifft, die sich so wie Österreich auf die EU-Empfehlung 1999/519/EC und die ICNIRP-Empfehlungen stützen, müsste auch in vielen EU-Ländern ein rechtsfreier Raum im Schutz der Bevölkerung gegenüber EMF herrschen, wären da nicht noch andere Aspekte zu beachten, wie etwa verbindliche Vorgaben für das Inverkehrbringen von Geräten, die EMF erzeugen (z.B. CE-Konformitätserklärungen).

Das deutsche Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) gibt auf seiner Website dazu folgende Auskunft, die sich allerdings nur auf niederfrequente EMF-Emissionen bezieht:

Innerhalb der Europäischen Union (EU) gibt es einen uneinheitlichen Umgang mit diesen Empfehlungen [1999/519/EC und ICNIRP-Empfehlungen; Anm. Autor dieses Postings]. Es gibt drei verschiedene Herangehensweisen [...]

Über die Rechtslage in Österreich in Bezug auf hochfrequente EMF-Emissionen gibt ein Dokument in der Datenbank "Doris" des BfS Auskunft (Internationaler Vergleich der rechtlichen Regelungen im nicht-ionisierenden Bereich - Vorhaben 3614S80010). Dort heißt es mit Stand November 2015 (Auszug):

In Österreich existiert kein allgemeines Gesetz zum Schutz vor den Wirkungen elektromagnetischer Felder. Lediglich der Schutz vor hochfrequenten elektromagnetischen Feldern von Funksendern wird durch das Telekommunikationsgesetz 2003 geregelt, zuletzt geändert am 30.06.2014, [ÖST 01].

In § 54 Abs. 1a) und § 73 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) wird bestimmt, dass zum Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder Beschränkungen verfügt werden können. Weiter heißt es in § 54 Abs. 1d TKG, dass bei der Beurteilung des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen der Stand der Wissenschaft, die internationalen Vorgaben sowie Gesetze und Verordnungen zum allgemeinen Schutz vor elektromagnetischen Feldern zu beachten sind [ÖST 02]. Nähere Bestimmungen, unter welchen Bedingungen dieser Schutz gewährleistet ist, enthält das TKG nicht unmittelbar. Dies ist eine in der österreichischen Rechtspraxis regelmäßig verwendete Form der Regelung, um zu vermeiden, dass eine Rechtsnorm durch regelungsfremde Tatbestände zu sehr ins Detail gehen muss. Dieser insoweit unbestimmte Rechtsbegriff „Schutz des Lebens und der Gesundheit“ muss aus verfassungsrechtlichen Gründen anhand objektiv feststehender Kriterien eindeutig ausgelegt werden können. Hierfür werden vor allem gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse und die aus solchen Erkenntnissen abgeleiteten Normen herangezogen [ÖST 07]. Zum Schutz vor EMF werden die Grenzwerte der ÖNORM E8850 herangezogen, in welcher die EU-Ratsempfehlung vom 12.07.1999 (1999/59/EG) zur Begrenzung von EMF im Bereich 0 Hz bis 300 GHz verbindlich festgesetzt wurde.

Schutzvorschriften sind in Österreich lediglich für Orte vorgesehen, an denen ein dauerhafter Aufenthalt von Personen gegeben ist. Spezielle Vorschriften für den Schutz besonderer Orte (Schulen, Krankenhäuser oder Kindergärten) sind nicht vorhanden [ÖST 01].

Die Bundesländer legen die Planung und Genehmigungsvorschriften für den Bau einer baulichen Anlage fest. Der Bau von Mobilfunkanlagen wird daher nach den gesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes abgewickelt, womit die Gemeinden zunächst zuständig sind. Die Genehmigung einer Funkanlage hinsichtlich technischer Parameter (z. B. Frequenzbereiche, Übertragungstechnik und Sendeleistung) obliegt gleichwohl der Fernmeldebehörde. Im Info-Letter 1/2006 der Obersten Fernmeldebehörde (OFB) „Ortsfeste Basisstationen zur Übertragung von Mobilfunk“ [ÖST 07] heißt es, dass mit der Bewilligung zur Errichtung eines Mobilfunknetzes auch die Bewilligung zur Errichtung von Sendeanlagen verbunden sei. Die fernmeldebehördliche Bewilligung zur Errichtung von Sendeanlagen sei aber nicht schrankenlos, sondern erfolge unter der Bedingung der Einhaltung aller relevanten Gesetze und dabei insbesondere der Einhaltung der gültigen Immissionsgrenzwerte. Werden diese Bestimmungen nicht erfüllt, darf die Anlage nicht errichtet werden.

Die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte wird von den Organen der Fernmeldebehörden regelmäßig überprüft. Kontrollen zur Einhaltung der Schutzabstände finden lediglich bei Anlass statt.
[...]

2.35.2 Grenzwerte
Das Telekommunikationsgesetz gibt keine Grenzwerte vor, sondern stellt in § 54 Abs. 1d TKG nur fest, dass der „Stand der Wissenschaften, die internationalen Vorgaben sowie Gesetze und Verordnungen zum allgemeinen Schutz vor elektromagnetischen Feldern zu beachten“ sind [ÖST 02].

Es werden in Österreich die Grenzwerte der EU-Ratsempfehlung 1999/519/EG durch die Anwendung der ÖNORM E8850 als dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechende Regelungen herangezogen (siehe hierzu auch oben) [ÖST 03].

Die Grenzwerte und Bewertungsvorgaben der EU-Ratsempfehlung wurden in der nationalen
Vornorm E8850 übernommen [ÖST 04]. Eine ÖNORM ist zwar rechtlich nicht bindend, sie
stellt jedoch den aktuellen Stand der Technik dar, auf den bei der Beurteilung von Gefährdungen zurückgegriffen werden kann [ÖST 05].[...]

Ich verstehe diese Ausführungen so, dass auch in Österreich der Schutz der Bevölkerung vor unzulässig hohen EMF-Immissionen in der Praxis nicht weniger zuverlässig gewährleistet ist als z.B. in Deutschland. Verwaltungsrechtliche Bedenken mögen begründet sein, das kann ich nicht beurteilen, praktische Relevanz haben sie aus meiner unmaßgeblichen Sicht nicht. Der Tiger, den der Rechnungshof freigelassen hat, ist m. E. ein reinrassiger Papiertiger. Sollte sich hierzulande die verwaltungsrechtlich einzige Speerspitze der Mobilfunkgegner, Ex-Verwaltungsrichter Bernd. I. Budzinski der Angelegenheit annehmen, wird die Beurteilung der Rechtslage ganz sicher dramatischer ausfallen. Doch das kennen wir von ihm schon ...

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ÖVE/ÖNORM E 8850 wurde durch ÖVE-Richtlinie R 23-1 ersetzt

H. Lamarr @, München, Freitag, 25.01.2019, 22:18 (vor 1888 Tagen) @ H. Lamarr

Der Tiger, den der Rechnungshof freigelassen hat, ist m. E. ein reinrassiger Papiertiger. Sollte sich hierzulande die verwaltungsrechtlich einzige Speerspitze der Mobilfunkgegner, Ex-Verwaltungsrichter Bernd. I. Budzinski der Angelegenheit annehmen, wird die Beurteilung der Rechtslage ganz sicher dramatischer ausfallen. Doch das kennen wir von ihm schon ...

Zuguterletzt hier noch der Auszug aus einem Dokument (Gutachterliche Aussagen zu den Änderungen HL-Strecke Wien-Salzburg; viergleisiger Ausbau und Trassenverschwenkung im Abschn. Linz-Marchtrenk [...]), das vom Österreichischen Bundesverwaltungsgericht am 13. Dezember 2018 für die Dauer von acht Wochen öffentlich einsehbar publiziert wurde. Diesem Dokument zufolge ist die ÖVE/ÖNORM E 8850 in Österreich nicht mehr gültig, sie wurde 2017 durch die ÖVE-Richtlinie R 23-1 ersetzt. Möglicherweise sind dadurch die Einwände des Rechnungshofes, der sich noch auf die ÖVE/ÖNORM E 8850 bezieht, hinfällig:

[...] Bis 2016 wurde bei Genehmigungsverfahren in Österreich entsprechend dem Stand der Technik als Grundlage für die Bewertung der elektrischen und magnetischen Felder die Referenzwerte der ÖVE/ÖNORM E 8850 (Ausgabe: 2006-02) „Elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz – Beschränkung der Exposition von Personen“ herangezogen und war gemäß Geltungsbereich sowohl für die „Allgemeinbevölkerung“ als auch für „Beruflich exponierte Personen“ anzuwenden und beruhte im Wesentlichen auf Vorgaben von ICNIRP beruht im Wesentlichen auf Vorgaben von ICNIRP 1998.

Für die Beurteilung der EMF am Arbeitsplatz war die EU-Richtlinie 2013/35/EG umzusetzen. In Österreich wurde dies durch die 179 Verordnung: Verordnung Elektromagnetische Felder – VEMF und Änderung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2014 und der Verordnung über Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Jugendliche; (Veröffentlicht am 07.07.2016 gültig ab dem 1.08.2016) umgesetzt.

Diese nationale Umsetzung der EU-Richtlinie 2013/35/EG war in den Fachgremien bekannt.

Mit dem neuen Normengesetz (2016) und der erforderlichen Anpassung im Elektrotechnikgesetz ist als Nachfolgeregelung für die ÖVE/ÖNORM E 8850 nunmehr die aktuelle ÖVE-Richtlinie R 23-1 „Elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz – Begrenzung der Exposition von Personen der Allgemeinbevölkerung“ ab 2017 04 01 gültig. Die OVE Richtlinie R 23-1 beruht im Wesentlichen auf Vorgaben von ICNIRP 2010 und berücksichtigt neue Forschungserkenntnisse.

Nachstehende Neuerungen in der OVE-Richtlinie R 23-1 gegenüber der bislang geltenden ÖVE/ÖNORM E 8850 waren zu beachten:

- Erhöhung des Referenzwertes für das magnetische Feld bei 50 Hz von 100μT auf 200μT (gemäß ICNIRP 2010, die Grenzen für bahnfrequente 16,7-Hz-Felder bleiben jedoch gleich bei 300μT
- Reduktion des Referenzwertes für das elektrische Feld von 10 kV/m auf 5 kV/m
- Berücksichtigung der Exposition bei gleichzeitig auftretenden elektrischen und magnetischen Feldern für die Allgemeinbevölkerung.
[...]

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

Smartmeter-Kritiker und deren geschäftliche Motivation

KlaKla, Dienstag, 24.05.2022, 08:58 (vor 674 Tagen) @ H. Lamarr
bearbeitet von KlaKla, Dienstag, 24.05.2022, 09:56

In einem PDF schreiben österreichische Smart-Meter-Gegner:

Der Österreicher Friedrich (Fritz) Loindl ist 53 Jahre alt, verheiratet und hat 5 Kinder. Er betreibt die Website "stopt-smartmeter", ein angeblich Deutschlandweites Netzwerk. Er verweist seine Leser an Diagnose-Funk, AZK-Infogigant Ulrich Weiner oder an RA Müggenborg und Dr. Werner Thiede. Mit Hilfe von Alternativmedien wie FreeSpirit-TV oder Bewusst-TV aus der Schweiz schürt er Angst vor Smartmeter. Über seine privat Firmen Webseite vertreibt er "E-Smog Messgeräte" die auch Baubiologen vertreiben. Der Text zur Gerätebeschreibung ist auf beiden Seiten identisch. Oder LAN Adapter für Android Mobiltelefone, was auch der AZK-Infogigant empfiehlt.

Auch der Sprecher Bruno Würtenberg von FreeSpirit-TV hat einen online Shop über den er u.a. Schmuck, Nahrungsergänzungsmittel, Bücher und CDs anbiete. Und er wirbt für MEMON.

Ähnliche Kritik an Smartmeter findet man bei Kla.TV von Ivo Sasek. Dieser schürte 2018 die Angst vor Smartmeter mit Bürgerprostest aus der USA, Schweiz, Österreich und Deutschland.

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