Mobilfunkmast auf dem Hausdach -> Zustimmung... (Allgemein)

Sparco, Mittwoch, 08.08.2007, 12:10 (vor 6098 Tagen)

Gerade bei www.heise.de gefunden,
"Auf dem Dach eines Mehrfamilienhauses darf eine Mobilfunkanlage nur dann errichtet werden, wenn alle Wohnungseigentümer zustimmen..."

Für Mieter gilt das übrigens nicht.

Gruß
Sparco

Schnee von gestern

helmut @, Nürnberg, Mittwoch, 08.08.2007, 18:54 (vor 6098 Tagen) @ Sparco

Gerade bei www.heise.de gefunden, "Auf dem Dach eines Mehrfamilienhauses darf eine Mobilfunkanlage nur dann errichtet werden, wenn alle Wohnungseigentümer zustimmen..."

Urteil betrifft altes WEG

Seit dem 01.07.07 gibt es ein neues Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
50 % der Eigentumanteile und 75 % der Eigentümer können alles
beschliessen!
Da hilf auch kein Richter mehr!


Kommentare

MfG
Helmut

--
In der Mobilfunk-BI und
"In der Abendsonne kann selbst ein kleiner Zwerg große Schatten werfen" (frei nach Volker Pispers)


Meine Kommentare sind stets als persönliche Meinungsäußerung aufzufassen

Bin da anderer Meinung ....

Sparco, Donnerstag, 09.08.2007, 10:03 (vor 6097 Tagen) @ helmut

Urteil betrifft altes WEG
...
Da hilf auch kein Richter mehr!

Hier das aktuelle Wohnungseigentumsgesetz im Detail http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/woeigg/gesamt.pdf

Wer es genau liest, der wird feststellen, daß es keine ¾ -Mehrheit im Falle einer baulichen Veränderung, die über die Instandhaltung-/setzung hinausgeht (und nichts anderes ist das Anbringen einer Mobilfunksendeanlage), nach § 22 Abs.1 (und nicht Absatz § 22 Abs. 2) gibt.
Demnach muß weiterhin jeder Wohnungseigentümer einer Mobilfunkanlage zustimmen.


Die wichtigen Passagen:
§ 16 Nutzungen, Lasten und Kosten
...
(4) Die Wohnungseigentümer können im Einzelfall zur Instandhaltung oder Instandsetzung im Sinne des § 21 Abs. 5 Nr. 2 oder zu baulichen Veränderungen oder Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs. 1 und 2 durch Beschluss die Kostenverteilung abweichend von Absatz 2 regeln, wenn der abweichende Maßstab dem Gebrauch oder der Möglichkeit des Gebrauchs durch die Wohnungseigentümer Rechnung trägt. Der Beschluss zur Regelung der Kostenverteilung nach Satz 1 bedarf einer Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer im Sinne des § 25 Abs. 2 und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile.

§ 22 Besondere Aufwendungen, Wiederaufbau
(1) Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können beschlossen
oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die Rechte eines Wohnungseigentümers nicht in
der in Satz 1 bezeichneten Weise beeinträchtigt werden.

(2) Maßnahmen gemäß Absatz 1 Satz 1, die der Modernisierung entsprechend § 559 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder der Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik dienen, die Eigenart der Wohnanlage nicht ändern und keinen Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig beeinträchtigen, können abweichend von Absatz 1 durch eine Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer im Sinne des § 25 Abs. 2 und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen werden. Die Befugnis im Sinne des Satzes 1 kann durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

Gruß
Sparco


Keywords: Mobilfunk, Mobilfukantenne, Elektrosmog, Mietminderung, Eigentümer, Mieter, Sendeantenne, GSM, UMTS, Wertverlust, Gebäude, Haftung

Tags:
, Mietminderung

Dumm gelaufen: Mobilfunkmast auf Nachbardach

H. Lamarr @, München, Samstag, 11.08.2007, 10:42 (vor 6095 Tagen) @ Sparco

Auszug aus dem SZ-Artikel zum Thema ...

Auch Rudolf Stürzer vom Münchner Haus- und Grundbesitzerverband beobachtet, dass die Funk-Rechtspechung immer weiter auseinander driftet. Er geht davon aus, dass die Frage der Wertminderung künftig eine immer größere Rolle spielen werde. Manche Eigentümergemeinschaft schieße allerdings am Ziel vorbei. So lehnte eine Hausgemeinschaft in Neuhausen den Bau einer O2-Anlage auf ihrem Dach aus gesundheitlichen Bedenken ab.

Daraufhin mietete der Mobilfunker das Dach des Nachbarhauses. Fazit: Die einen haben 15 000 Euro Mieteinnahmen - die anderen nun doch die nahe Antenne und dazu das wirtschaftliche Problem, dass Mieter wie Käufer speziell den Anblick von Funkmasten scheuen.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

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