Bin da anderer Meinung .... (Allgemein)

Sparco, Donnerstag, 09.08.2007, 10:03 (vor 6077 Tagen) @ helmut

Urteil betrifft altes WEG
...
Da hilf auch kein Richter mehr!

Hier das aktuelle Wohnungseigentumsgesetz im Detail http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/woeigg/gesamt.pdf

Wer es genau liest, der wird feststellen, daß es keine ¾ -Mehrheit im Falle einer baulichen Veränderung, die über die Instandhaltung-/setzung hinausgeht (und nichts anderes ist das Anbringen einer Mobilfunksendeanlage), nach § 22 Abs.1 (und nicht Absatz § 22 Abs. 2) gibt.
Demnach muß weiterhin jeder Wohnungseigentümer einer Mobilfunkanlage zustimmen.


Die wichtigen Passagen:
§ 16 Nutzungen, Lasten und Kosten
...
(4) Die Wohnungseigentümer können im Einzelfall zur Instandhaltung oder Instandsetzung im Sinne des § 21 Abs. 5 Nr. 2 oder zu baulichen Veränderungen oder Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs. 1 und 2 durch Beschluss die Kostenverteilung abweichend von Absatz 2 regeln, wenn der abweichende Maßstab dem Gebrauch oder der Möglichkeit des Gebrauchs durch die Wohnungseigentümer Rechnung trägt. Der Beschluss zur Regelung der Kostenverteilung nach Satz 1 bedarf einer Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer im Sinne des § 25 Abs. 2 und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile.

§ 22 Besondere Aufwendungen, Wiederaufbau
(1) Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können beschlossen
oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die Rechte eines Wohnungseigentümers nicht in
der in Satz 1 bezeichneten Weise beeinträchtigt werden.

(2) Maßnahmen gemäß Absatz 1 Satz 1, die der Modernisierung entsprechend § 559 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder der Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik dienen, die Eigenart der Wohnanlage nicht ändern und keinen Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig beeinträchtigen, können abweichend von Absatz 1 durch eine Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer im Sinne des § 25 Abs. 2 und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen werden. Die Befugnis im Sinne des Satzes 1 kann durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

Gruß
Sparco


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Tags:
, Mietminderung


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