"Elektrosensibler" wirbt um 40'000 CHF für W-Lan-Musterprozess (Elektrosensibilität)

H. Lamarr @, München, Montag, 07.01.2019, 17:35 (vor 1928 Tagen)

Der Schweizer Daniel Obi (50) glaubt "elektrosensibel" zu sein. Er führt deshalb zwei gerichtliche Auseinandersetzungen: Eine gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber, der ihn nach Darstellung von Obi wegen seiner Sensibilität gegenüber W-Lan unberechtigt entlassen hat, und eine gegen einen Nachbarn, der sich angeblich weigert, seinen W-Lan-Router nachts abzuschalten. Zur Finanzierung seines Prozesses gegen den Nachbarn bittet Obi öffentlich um Spenden. Alle einschlägig bekannten Anti-Mobilfunk-Vereine haben sich bislang freilich mit demonstrativen Spendenzusagen vornehm zurück gehalten.

Auf seiner Website schreibt Obi, er sei ausgebildeter Jurist und leide seit bald 18 Jahren unter dem EMF-Syndrom, weswegen er seine langjährige Arbeitsstelle als Gerichtsschreiber aufgeben musste. Weiter teilt er mit, 90 Meter neben seinem Büro habe eine Mobilfunkantenne gestanden. Nachdem 20 Jahre später eine zweite errichtet wurde, sei er bald darauf zunehmend erschöpft gewesen. Weitere Beschwerden kamen dazu, ein konsultierter Arzt konnte deren Ursache jedoch nicht finden. Erst ein Artikel über den Einfluss von Mobilfunk auf die Gesundheit habe ihn hellhörig gemacht. Seinen Arbeitsplatz konnte er zwar so einrichten, dass die Antenne viel weiter entfernt war, trotzdem habe er den Job kündigen müssen. Diesen Schilderungen zufolge musste Obi, heute arbeitslos, später noch einen anderen Arbeitgeber gefunden haben, mit dem es dann zum Konflikt kam.

Prozess Arbeitsrecht

Diesen Prozess führt Obi im Kanton Aargau. Das Verfahren wird gegenwärtig am Obergericht in zweiter Instanz verhandelt, über das Ergebnis der ersten Instanz (Bezirksgericht) macht der Kläger keine Angaben. Dies lässt den Schluss zu, dort unterlag er und ging in Revision. Über den Anlass der Auseinandersetzung schreibt Obi:

Die Geschäftsleitung wollte auf meine Bitte um Rücksichtnahme betreffend WLAN (z.B. Reichweiten-Regulierung) nicht eingehen. Trotz einwandfreiem Zwischenarbeitszeugnis hat die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis in der Folge gekündigt. Diese Kündigung habe ich als missbräuchlich angefochten. Die gesetzliche Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gilt insbesondere bezüglich Gesundheitsbelastungen als Kernstück des Arbeitsrechts.

Prozess Nachbarrecht

Obi bewohnt in Gretzenbach ein frei stehendes schmuckes Häuschen, im Bild gelb markiert. In einem der beiden im Bild grün und rot markierten Nachbarhäuser wird ein W-Lan-Router betrieben, der bei Obi diverse Beschwerden auslösen soll. Welcher dieser Nachbarn den Router betreibt ist eindeutig nicht auszumachen, mutmaßlich ist es der Besitzer des nahe gelegenen rot markierten Hauses. Die kürzeste Distanz (Außenmauer zu Außenmauer) zwischen diesem und Obis Haus beträgt 5,5 Meter, die Mittelpunkte beider Häuser liegen 19 Meter auseinander. Die Abstände zu dem grün markierten Haus sind deutlich größer (14 Meter und 24 Meter).

Haus von Daniel Obi (gelb) und mögliche Standorte des W-Lan-Routers (grün, rot).
[image]
Bild: Google

Der "Elektrosensible" sieht sich von dem W-Lan-Router des Nachbarn gesundheitlich beeinträchtigt, denn dessen Funkfelder würden in sein Haus eindringen. Er habe keinen Schlaf mehr gefunden, sei völlig übermüdet und kraftlos. Hinzu komme, dass er durch die ständige W-Lan-Befeldung erschöpft, ausgelaugt und unkonzentriert sei sowie unter Kopfschmerzen leide. Anzumerken ist: Obi und sein Nachbar wohnen seit 2001 nebeneinander, der Streit wegen des Routers schwelt bereits seit Jahren.

Nachdem eine gütliche Einigung nicht zustande kam und Anfang 2016 ein Schlichtungsverfahren zwischen Obi und seinem Nachbarn scheiterte, reichten Obi und seine Frau am 3. Oktober 2016 Klage am Amtsgericht Olten-Gösgen ein. Zeitgleich forderten die beiden Kläger mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung, der Nachbar müsse seinen W-Lan-Router im Zeitfenster von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr so drosseln, dass keine Funkfelder mehr ins Haus der Obis eindrängen. Diese Forderung kam den Obis teuer zu stehen, denn durch alle Instanzen bis hin zum Bundesgericht (November 2017) wurde ihr Antrag auf einstweilige Verfügung abgelehnt, sie hatten die Verfahrenskosten zu tragen und mussten dem Prozessgegner Aufwandsentschädigungen zahlen. Während der Auseinandersetzung um die einstweilige Verfügung und das gesamte Jahr 2018 hinweg ruhte das Hauptverfahren am Amtsgericht Olten-Gösgen.

Im IZgMF-Forum wurde die bisherige Auseinandersetzung im Nachbarnstreit <hier> dokumentiert.

Spendenaufruf

Der Verein funkstrahlung.ch schreibt den beiden Prozessen Obis "Grundsatzcharakter" zu und empfiehlt, Obi im Nachbarnstreit finanziell zu unterstützen. Zur Bekräftigung seiner Empfehlung will der Verein die Gerichtsakten einer Anwältin vorgelegt haben, welche die Akten als "intakt" befunden habe. Vermutlich soll dies bedeuten, der Kläger habe Aussichten auf Erfolg. Beide Klagen könnten aus Sicht des Vereins wegweisend sein, vor allem für elektrosensible Personen. Auch Daniel Obi selbst bittet um Spenden für den Prozess im Nachbarrecht. Er hofft auf stolze 40'000 CHF. Sollte nach dem Prozess noch Spendengeld übrig sein, will er dieses zur Hälfte an funkstrahlung.ch und an die von ihm gegründete Baugenossenschaft "Wohnraum für elektrosensible Menschen" überweisen.

So weit der aktuelle Sachstand.

Kommentar

Aus meiner Sicht täuschen funkstrahlung.ch und Obi potenzielle Spender über die wahren Erfolgsaussichten der Klage im Nachbarnstreit. Vielmehr will der Kläger sein finanzielles Risiko sozialisieren und auf die Gemeinschaft abwälzen, zugleich aber einen Erfolg für sich privatisieren. Spendern bleibt nur die vage Hoffnung, dass der zum "Musterprozess" hochgespielte Streit eine Entscheidung hervorbringt, die für ihre Interessen einmal irgendwie förderlich sein könnte.

Die Erwartung von 40'000 CHF Spendeneinnahmen finde ich unangemessen hoch, zumal die Erfolgsaussichten Obis gering sind und keine seriöse Kontrolle über die zweckgebundene Verwendung der Spenden angeboten wird. Wer auch nur einen Franken spenden möchte muss sich fragen, wo denn die öffentlichen Spendenzusagen der sonst so lauten Anti-Mobilfunk-Vereine der Schweiz abgeblieben sind, namentlich seien hier funkstrahlung.ch, gigaherz.ch und Diagnose-Funk zu nennen. Keiner dieser Vereine hat sich bislang öffentlich mit einer Spende demonstrativ auf die Seite von Obi gestellt. Auch die Vereine wollen Lasten augenscheinlich lieber sozialisieren und Erträge privatisieren. Der Beklagte hingegen hat keine Lobbyisten auf seiner Seite, er darf das Prozessrisiko ganz allein stemmen.

Sowohl Obi als auch funkstrahlung.ch verschweigen in ihren Texten zum Einwerben von Spenden die empfindlichen Niederlagen, die Obi im Nachbarnstreit bereits hinnehmen musste. Spendenwilligen ist daher dringend anzuraten, sich die beiden Urteile, die bereits anlässlich der einstweiligen Verfügung zulasten von Obi gingen, anzusehen:

Volltext Entscheid Obergericht Solothurn (ZKBES.2017.16)
Volltext Entscheid Bundesgericht (5D_56/2017)

Die Urteile legen schonungslos offen, Obi ist keineswegs der von seinem Nachbarn terrorisierte bedauernswerte "Elektrosensible", sondern er hat es in hohem Maße selbst zu verantworten, dass er jetzt in der Klemme steckt. Nachzulesen ist auch für wie unglaubwürdig beide Gerichte die Argumentation der Kläger halten. So legten sie als Beleg für die W-Lan-Immission in ihr Haus ein messtechnisches "Privatgutachten" als Beweis vor.

[image]Mobilfunksendemast in 410 Meter Abstand zu Obis Haus. Bild: Google

Abgesehen davon, dass derartige Gutachten vor Gericht wenig zählen, wunderten sich die Richter, dass in diesem Papier die Immission ausgerechnet im Schlafzimmer der Obis mit Null beziffert wurde. Verschwiegen wird zudem: Der angegriffene Nachbar betreibt seinen W-Lan-Router (eine Fritz!Box) freiwillig nicht mit voller Sendeleistung, sondern er hat ihn auf 50 Prozent gedrosselt. Die daraus resultierende Immission im Haus der Obis kann nur extrem schwach sein, vergleichbar zu Zigarettenrauch, der über ein Fenster ins Freie gelangt und von Wind ins Fenster eines benachbarten Nichtrauchers geweht wird.

Ebenfalls unter den Tisch fällt bei den Klägern: Nur rd. 410 Meter südwestlich von ihrem Haus steht ein hoher Mobilfunksendemast mittlerer Sendeleistung für GSM, UMTS und LTE. Ob es eine Sichtverbindung gibt und wie stark die Immission dieser Antennen am Haus der Obis sind ist unklar, wäre jedoch eine Betrachtung wert.


Fazit: Unter Einbeziehung aller vorliegenden Fakten gebe ich Obi nicht den Hauch einer Chance, den Prozess im Nachbarrecht zu gewinnen. Einschränkend ist bestenfalls anzumerken, dass Obis konkrete Forderungen im noch offenen Hauptverfahren nicht bekannt sind. Bekannt ist nur, dass sie nicht deckungsgleich sind zu denen, die er in den verlorenen Nebenverfahren nicht durchsetzen konnte.

Hintergrund
Vorgeschichte des Nachbarstreits (vom Bundesgericht abgewiesene einstweilige Verfügung)

[Admin: Hintergrund ergänzt am 21.12.2019]

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

Tags:
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