Dem Zitat von Frau Dr. pol. Birgit Stöcker, politische Sprecherin des Bundesverbandes Elektrosmog e. V., im Protokoll der siebenten Sitzung des Runden Tisches zum Deutschen Mobilfunk Forschungsprogramm (RTDMF) vom 8.5.2007 im Bundesamt für Strahlenschutz in Neuherberg bei München (Seite 3 des Protokolls) kann vonseiten der Deutschen Rentenversicherung Bund inhaltlich nicht gefolgt werden (20.7.07).
Ist Elektrosensibilität ein anerkannter Grund, um vorzeitig aus dem Erwerbsleben auszuscheiden? Dies wollten wir im Juli 2007 von der Deutschen Rentenversicherung Bund, kurz DRV Bund, wissen (bis 1. Oktober 2005 unter dem Namen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, BfA, bekannt). Unsere Anfrage ging an Stefan Braatz, Pressereferent bei der DRV Bund:
Anfrage an die Deutschen Rentenversicherung Bund
Sehr geehrter Herr Braatz,
bei einem Fachgespräch des RTDMF, das ist der vom Bundesamt für Strahlenschutz eingerichtete Runde Tisch zu Fragen des Deutschen Mobilfunk Forschungsprogramms, wurde auf der siebten Sitzung im Mai 2007 folgende Aussage einer Teilnehmerin im Protokoll festgehalten:
ZITAT Anfang
"Dr. pol. Stöcker wirft den Entscheidungsträgern und Forschern vor, die 'Vielzahl' der Erkenntnisse, die in den verschiedensten medizinischen Gebieten gewonnen wurden, zu ignorieren. Sie führt unter anderem die BfA an, die aufgrund elektromagnetischer Unverträglichkeit Betroffene verrenten würde und dafür auch eine Abrechnungsziffer eingerichtet habe."
ZITAT Ende
ZITAT Quelle: http://www.emf-forschungsprogramm.de/rtdmf/ep_sitzung_07.html
Zu der oben zitierten Aussage haben wir folgende Fragen:
1) Ist es zutreffend, dass die Deutsche Rentenversicherung Menschen, die unter elektromagnetischer Unverträglichkeit leiden, auf Antrag verrentet und dafür eine Abrechnungsziffer eingerichtet hat?
2) Wenn Sie Frage 1) bejahen: Seit wann (Monat, Jahr) gibt es diese Abrechnungsziffer für elektromagnetische Unverträglichkeit?
3) Welche Bedeutung hat diese Abrechnungsziffer für die Betroffenen? Ist damit in irgendeiner Weise die rechtsverbindliche Anerkennung des Krankheitsbildes elektromagnetischer Unverträglichkeit durch die BfA verbunden?
4) Wenn Sie Frage 1) bejahen: Wie häufig wurde seit Einführung der Abrechnungsziffer für elektromagnetischer Unverträglichkeit davon von Seiten der Betroffenen Gebrauch gemacht und wie ist der Trend?
5) Wenn Sie Frage 1) bejahen: Welche Voraussetzungen mussten erfüllt sein, damit dem Krankheitsbild elektromagnetische Unverträglichkeit eine Abrechnungsziffer zugeteilt wurde?
6) Wenn Sie Frage 1) bejahen: Welche Voraussetzungen muss ein Betroffener erfüllen oder beibringen, wenn er wegen elektromagnetischer Unverträglichkeit eine Frühverrentung bei der BfA erfolgreich beantragen will?
Bitte beachten: Fragen und Antworten sind zur Veröffentlichung auf der Website des IZgMF vorgesehen.
Mit freundlichen Grüßen
IZgMF
Stephan Schall
Antwort der Deutschen Rentenversicherung Bund
Sehr geehrter Herr Schall,
nach Rücksprache mit unserer Fachabteilung können wir zu Ihrer Anfrage wie folgt Stellung nehmen:
Die sozialmedizinische Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben beruht auf dem Nachweis von funktionellen Einschränkungen infolge einer Gesundheitsstörung oder Behinderung. Darüber hinaus werden die Möglichkeiten der Rehabilitation in die Beurteilung eingeschlossen. Die Diagnose allein reicht nicht aus für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit. Dies trifft auch auf die so genannte elektromagnetische Unverträglichkeit zu. Die mitgeteilte Diagnose ist eine wichtige Information, um sozialmedizinische Ermittlungen zur Leistungsfähigkeit führen zu können. Die Diagnose nimmt aber das Ergebnis der Funktionsdiagnostik nicht vorweg.
Die Deutsche Rentenversicherung verwendet keine „Abrechnungsziffern", weder für die elektromagnetische Überempfindlichkeit, noch für andere Gesundheitsbeeinträchtigungen. Bei sozialmedizinisch nachgewiesener Leistungsminderung wird die Diagnose, mit der die Minderung der Leistungsfähigkeit in Zusammenhang steht, für statistische Zwecke verschlüsselt. Dazu wird die von DIMDI herausgegebene gültige Version der ICD-10 angewendet. Für den Begriff „elektromagnetische Unverträglichkeit" steht in der ICD-10 im Übrigen keine eigenständige Kodierung zur Verfügung.
Diagnosen, die in der gültigen Version der ICD-10-German Modification nicht gelistet sind, können nicht verschlüsselt werden. Aktualisieren der ICD Kodes erfolgt ausschließlich durch das DIMDI.
http://www.dimdi.de/dynamic/de/index.html
Die ICD-10 bietet die Möglichkeit „sonstige und nicht näher bezeichnete Schäden durch äußere Ursachen" unter der Verschlüsselung „T66-T78" zu erfassen. Hierzu gehören „nicht näher bezeichnete Schäden durch Strahlung", die unter „T66" kodiert werden sollen. In der Rentenzugangsstatistik sind hier insgesamt 31 Rentenzugänge registriert (Rentenzugänge 2005, Band 158).
Folgen einer Elektrosensibilität können hier jedoch nicht verschlüsselt werden, da „T66" die Strahlenkrankheit kodiert.
Dem Zitat von Frau Dr. pol. Birgit Stöcker, politische Sprecherin des Bundesverbandes Elektrosmog e. V., im Protokoll der siebenten Sitzung des Runden Tisches zum Deutschen Mobilfunk Forschungsprogramm (RTDMF) vom 8.5.2007 im Bundesamt für Strahlenschutz in Neuherberg bei München (Seite 3 des Protokolls) kann daher vonseiten der Deutschen Rentenversicherung Bund inhaltlich nicht gefolgt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Braatz
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Kommunikation
Deutsche Rentenversicherung Bund
Ruhrstraße 2,
10709 Berlin
Fon +4930 865-38186
Fax +4930 865-27379
Mobil +49172 3921361
E-Mail stefan.braatz@drv-bund.de
http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de
http://www.altersvorsorge-macht-schule.de
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